Egal ob Sie in China, Spanien, Bulgarien oder Deutschland steuerpflichtig sind: bdp hilft Ihnen professionelle, die persönliche Steuerlast zu senken.

Zu den Steuertipps zur Einkommenssteuererklärung 2018 in bdp aktuell 160 haben uns sehr viele Nachfragen erreicht. Wir haben daher für diese Ausgabe bdp-Gründungspartner Dr. Michael Bormann gebeten, eine erweiterte und präzisierte Sammlung von praktischen Tipps zusammenzustellen, wie sich die Abgabenlast an den Fiskus mindern lässt. Das Ergebnis sind 14 Stellschrauben, die Sie benutzen können und sollten.

1. Arbeitsmittel

Büroausstattung, Computerequipment oder auch Arbeitskleidung sind von der Steuer absetzbar, wenn sie überwiegend, das heißt zu mindestens 90 Prozent, beruflich genutzt werden. Allerdings gilt bis zu 1.000 Euro pro Jahr die Werbungskostenpauschale. Sind die entsprechenden Kosten niedriger als 800 Euro (netto), lassen sie sich direkt von der Steuerlast abziehen. Fällt der Betrag höher aus, werden sie über die Nutzungsdauer verteilt – diese beträgt beispielsweise bei Computern drei Jahre.

2. Arbeitszimmer

Ein Arbeitszimmer lässt sich steuerlich absetzen, wenn es der Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist. Das ist vor allem bei Selbstständigen der Fall. Angestellte können ein Arbeitszimmer nur dann bei Finanzamt geltend machen, wenn beim Arbeitgeber kein zumutbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anerkannt werden Kosten bis zu 1.250 Euro im Jahr, die als Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen vermindern. Das Arbeitszimmer darf jedoch nur zu maximal zehn Prozent privat genutzt werden.

3. Pendlerpauschale

Die Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz lassen sich pauschal mit 30 Cent pro Kilometer absetzen. Es gilt jedoch eine Obergrenze von insgesamt 4.500 Euro pro Jahr. Die Pendlerpauschale rechnet sich in etwa ab einem Fahrtweg von 15 Kilometern. Denn ab dann übersteigt die sie den Freibetrag für Werbungskosten von 1.000 Euro. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Kosten für die Fahrkarten geltend gemacht werden.

4. E-Auto als Dienstwagen

Seit Januar 2019 werden Elektro-Autos als Dienstwagen steuerlich begünstigt. Werden sie privat genutzt, müssen nur noch 0,5 Prozent des Brutto-Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Dasselbe gilt auch für Plug-in-Hybride. Bei Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor gilt weiterhin die 1-Prozent-Regel. Die Steuerbegünstigung gilt zwar noch nicht für das vergangene Jahr. Bei der Entscheidung, was für ein neuer Dienstwagen dieses Jahr infrage kommt, ist sie aber relevant.

5. Dienstfahrrad

Dienstfahrräder werden steuerlich wie Dienstwagen behandelt. Auch hier gilt ab 2019 die 0,5-Prozent-Regel, wenn das Fahrrad mit einem Elektromotor ausgestattet ist. Steuerfrei ist die Fahrradüberlassung sogar, wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn (keine Gehaltsumwandlung) gewährt wird und das E-Bike nicht als Kfz (bis 25 km/h) gilt. Der Arbeitgeber kann die Kosten für den Kauf sowie den laufenden Betrieb als Betriebsausgaben absetzen.

6. Umzug

Auch die Kosten für einen Umzug lassen sich steuerlich geltend machen – vorausgesetzt er ist durch den Beruf bedingt. Bei Singles beträgt der Pauschbetrag 787 Euro, bei zusammen veranlagten Partnern gilt der doppelte Betrag, also 1.574 Euro.

7. Doppelter Haushalt

Steuerzahler, die aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt führen, können die entsprechenden Ausgaben ebenfalls als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt erkennt bei der Unterkunft bis zu 1000 Euro pro Monat an, die vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden können. Daneben sind auch die Ausgaben für die wöchentliche Heimfahrt (mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer) und für die Einrichtung als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Finanzamt kann allerdings Schwierigkeiten machen, wenn der erste Hauptwohnsitz nicht weiter als eine Stunde Fahrtzeit vom Arbeitsplatz entfernt ist.

8. Handwerkerkosten

Von den anfallenden Lohnkosten lassen sich 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abziehen. Das gilt ebenso für die Anfahrtskosten, auch wenn sie pauschal berechnet werden. Materialkosten lässt das Finanzamt dagegen nicht gelten. Aus der Rechnung müssen sich die verschiedenen Kostenarten ergeben. Eine Schätzung ist nicht zulässig. Die Rechnung ist per Banküberweisung oder als EC-Zahlung zu begleichen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Bei Handwerkerkosten gilt eine steuerliche Obergrenze von 6.000 Euro, das heißt, es ist ein Abzug von 1.200 Euro pro Jahr möglich.

9. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Immer mehr Menschen sind mit der „Pflege“ konfrontiert. Auch hier können die entsprechenden Kosten mit 20 Prozent von der Steuerschuld abgezogen werden. Das gilt auch für die Kosten für Gärtner oder Haushaltshilfen. Selbst die Betreuung von Hund oder Katze im Haus des Steuerpflichtigen gehört zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Die steuerliche Obergrenze liegt hier bei 20.000 Euro, woraus sich ein Abzug von 4.000 Euro pro Jahr ergibt.

10. Kinderbetreuung

Die Kosten für die Betreuung von Kindern bis 14 Jahre können zu zwei Dritteln von der Steuerschuld abgezogen werden. Dabei erkennt das Finanzamt Ausgaben für eine Tagesstätte, einen Hort oder eine Tagesmutter an. Auch die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben kann geltend gemacht werden, was dagegen bei Sport- oder Musikunterricht nicht geht. Insgesamt gilt eine Obergrenze pro Kind von 4.000 Euro im Jahr. Auch hier darf das Geld nicht in bar gezahlt, sondern muss per Bankkonto überwiesen werden. Außerdem sollten unverheiratete Paare aufpassen: Schließt nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kita ab, kann der andere Teil beim Fiskus nichts geltend machen.

11. Kindergeld

Eltern erhalten für das erste und zweite Kind jeweils 194, für das dritte 200 und für alle weiteren Kinder jeweils 225 Euro pro Monat. Alternativ gewährt der Gesetzgeber Kinderfreibeträge. Das Finanzamt prüft automatisch, ob das Kindergeld oder die Nutzung des Freibetrags für den Steuerzahler günstiger ist. Zu beachten ist, dass Eltern bei der Familienkasse das Kindergeld nur noch für sechs Monate rückwirkend beantragen können. Früher war dies für vier Jahre möglich.

Auch für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren gibt es Kindergeld. Voraussetzung: Sie studieren oder machen eine Ausbildung. Wichtig: Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, also zum Beispiel zwischen Abitur und Studium, dürfen nicht mehr als vier Monate vergehen.

12. Schulgeld

Steuerzahler, denen Kindergeld zusteht und deren Kinder eine Privatschule besuchen, können 30 Prozent des Schulgelds als Sonderausgaben absetzen. Hier liegt die Obergrenze bei 16.667 Euro. Der mögliche Abzug beläuft sich auf maximal 5.000 Euro je Kind und Jahr. Die Schule muss sich nicht unbedingt in Deutschland befinden. Der Fiskus erkennt auch Zahlungen an Schulen in der EU oder deutsche Schulen weltweit an.

13. Verluste aus Börsengeschäften

Verluste aus Geschäften an den Finanzmärkten können als Verluste aus Kapitalvermögen mit entsprechenden Erträgen verrechnet werden. Allerdings können zum Beispiel Aktienverluste nur von Aktiengewinnen abgezogen werden, nicht von Zinserträgen. Fallen Gewinne und Verluste im selben Depot an, verrechnet sie die Bank automatisch. Wenn keine Gewinne erzielt wurden, können die Verluste ins nächste Jahr vorgetragen werden.

14. Gold

Realisierte Kursgewinne sind bei Münzen und Barren aus Gold nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei. Wird ein Gewinn während der zwölfmonatigen Spekulationsfrist erzielt, gilt der persönliche Einkommenssteuersatz.

Fazit

Egal ob Sie in China, Spanien, Bulgarien oder Deutschland steuerpflichtig sind: bdp hilft Ihnen professionell, die Steuerlast zu senken. Bitte sprechen Sie uns an.