Grundsätzlich werden auch Mietverhältnisse zwischen Ehegatten anerkannt. Es darf aber kein Scheingeschäft sein und muss harten Kriterien standhalten.

Grundsätzlich werden auch Mietverhältnisse zwischen Ehegatten anerkannt. Bei Verträgen zwischen Angehörigen wird jedoch regelmäßig geprüft, ob es sich um ein Scheingeschäft (§ 41 Abs. 2 AO) handelt, das nur mit dem Ziel, steuerliche Vorteile zu erlangen, abgeschlossen wurde. Bei derartigen Verträgen ist daher darauf zu achten, dass diese wie unter Fremden üblich abgeschlossen und auch entsprechend den Vereinbarungen durchgeführt werden.

Bei einem Mietverhältnis kann für ein Scheingeschäft sprechen, dass der Mieter-Ehegatte wirtschaftlich nicht oder nur schwer in der Lage ist, die Mietzahlungen aufzubringen (BFH, oder die Miete gleich wieder auf ein Konto des Mieter-Ehegatten zurückgezahlt wird (28.01.1997 IX R 23/94 und 17.12.2002 IX R 23/00). Allerdings hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden (BFH 22.07.2025 VIII R 23/23), dass Mietzahlungen als Betriebsausgaben auch dann noch anzuerkennen sind, wenn die Zahlungen eines Selbständigen zwar auf ein (alleiniges) Konto des Vermieter-Ehegatten geleistet werden, aber Beträge in ähnlicher Höhe wieder von einem gemeinsamen Konto entnommen und als Einlagen in das Betriebsvermögen des Selbständigen verwendet werden. 

Die Verwendung der Miete durch den Vermieter-Ehegatten allein kann die Anerkennung des Mietverhältnisses somit noch nicht gefährden. Gleichwohl ist darauf zu achten, dass Verträge auch in der Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen, um die steuerliche Anerkennung nicht zu gefährden.