Die Einkunftserzielungsabsicht kann besonders überprüft werden, wenn die Vermietungszeiten der betroffenen Ferienwohnung unterdurchschnittlich sind.

Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnung können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit vorliegt und die Absicht besteht, nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Von einer solchen Einkunftserzielungsabsicht wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Wohnung im ganzen Jahr ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet bzw. dafür bereitgehalten wird. 

Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Vermietung einem Vermittler übertragen wurde und dabei eine Eigennutzung vertraglich für das gesamte Jahr ausgeschlossen ist oder wenn sich ggf. eine weitere Wohnung des Vermieters in örtlicher Nähe zur Ferienwohnung befindet, die deren Eigennutzung ausschließt (vgl. BMF-Schreiben vom 08.10.2004).

Zu beachten ist, dass die Einkunftserzielungsabsicht aber dann besonders überprüft werden kann, wenn die Vermietungszeiten der betroffenen Ferienwohnung die durchschnittlichen ortsüblichen Vermietungszeiten um mindestens 25 % unterschreiten (BFH-Urteil vom 26.10.2004 IX R 57/02).

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 26.05.2020 IX R 33/19) hat hierzu entschieden, dass Vergleichsdaten zu ortsüblichen Vermietungszeiten auch aus nicht allgemein veröffentlichten Quellen herangezogen werden können. Im Streitfall war dies eine Übersicht des statistischen Landesamtes über die Bettenauslastung für das Gemeindegebiet.

Gelingt der Nachweis nicht, muss der Vermieter die Einkunftserzielungsabsicht durch gesteigerte Werbemaßnahmen glaubhaft machen. Im Zweifel ist die Einkunftserzielungsabsicht durch eine Totalüberschussprognose zu prüfen (BFH-Urteil vom 19.08.2008 IX R 39/07).