Die verbilligte Überlassung von Immobilien kann zu einer anteiligen Kürzung der Werbungskosten führen. Relevant ist hierfür die Bruttomiete.

Wird eine Wohnung zu einer Miete von weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete überlassen, schreibt § 21 Abs. 2 EStG eine anteilige Werbungskostenkürzung vor. Bei Prüfung der verbilligten Vermietung ist unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung die ortsübliche Bruttomiete, d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten, zu verstehen. Dies entspricht wiederum der ortsüblichen Warmmiete, die mit der tatsächlich gezahlten Warmmiete verglichen wird. 

Im Streitfall ging es um die Frage, ob es sich um eine verbilligte Vermietung im Sinne von § 21 Abs. 2 EStG handelt. Das hätte die Folge, dass der Werbungskostenabzug nur anteilig möglich gewesen wäre. Das FG hatte eine verbilligte Vermietung in Höhe von 62,28 % der ortsüblichen Marktmiete festgestellt und dabei als Vergleichsmiete auf die ortsübliche Kaltmiete und nicht auf die Warmmiete abgestellt, da Betriebskosten nicht in die Vergleichsrechnung einzubeziehen seien.

Das sah der BFH jedoch anders und entschied, dass unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten zu verstehen ist, d. h., dass auf die ortsübliche Warmmiete abzustellen ist. 

Für die Bestimmung der ortsüblichen Kaltmiete schreibt die OFD Frankfurt ihren Finanzämtern ein abgestuftes Ermittlungsverfahren mit sieben Prüfungsstufen vor. 
 
BFH 10.05.2016, IX R 44/15 
OFD Frankfurt/M. 22.01.2015, S 2253 A-85-St227