Beim Jahresabschluss von Risikounternehmen muss der Steuerberater bewerten, ob die Fortführungsprognose der Geschäftsführung angemessen ist!

Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen dürfen Steuerberater nicht daran mitwirken, dass dabei Wertansätze und Darstellungen zugrunde gelegt werden, die als unzulässig erkannt sind. Dieser Grundsatz wird umso folgenreicher, wenn bei dem betroffenen Unternehmen das Risiko besteht, dass es vielleicht nicht fortgeführt werden kann. Die Bundessteuerberaterkammer hat deshalb jüngst Hinweise veröffentlicht, die näher erläutern, was Steuerberater tun und lassen sollen, wenn sie an der Erstellung von Jahresabschlüssen von Risikounternehmen beteiligt sind.

Sofern Anhaltspunkte bekannt werden, die auf Risiken schließen lassen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden oder sogar die Unternehmensfortführung ausschließen, bestehen für den Steuerberater erhöhte Anforderungen bei der Auftragsannahme, bei der Durchführung des Auftrags sowie bei der Erteilung der abschließenden Bescheinigung.

Geschäftsführung muss Fortführungsfähigkeit beurteilen

Prinzipielle ist die Geschäftsführung in der Pflicht und muss selbst einschätzen, ob weiterhin von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgegangen werden kann. Gegebenenfalls muss die Geschäftsführung eine Fortführungsprognose aufstellen.

Sie darf grundsätzlich von der Unternehmensfortführung ausgehen, wenn in der Vergangenheit nachhaltig Gewinne erzielt wurden, finanzielle Mittel verfügbar sind und keine bilanzielle Überschuldung droht.

Liegen diese Voraussetzungen allerdings nicht vor und verfügt das Unternehmen auch nicht über ausreichend stille Reserven, so ist mit einer integrierten Planungsrechnung zu prüfen, ob für mindestens zwölf Monate eine Unternehmensfortführung möglich ist.

Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses mit Plausibilitätsbeurteilungen oder weiteren umfassenden Beurteilungen muss der Steuerberater stets bewerten, ob die Fortführungsprognose der Geschäftsführung angemessen ist und ob die erkannten Risiken im Jahresabschluss sachgerecht berücksichtigt sind.

Steuerberater muss Korrekturen anmahnen

Erkennt der Steuerberater im Gegensatz zur Geschäftsführung Gegebenheiten, die der Unternehmensfortführung entgegenstehen, so hat er darauf hinzuweisen, Korrekturvorschläge zu unterbreiten und auf deren Umsetzung zu achten.

Im Hinblick auf die zu erteilende Bescheinigung des Steuerberaters kann es zu Ergänzungen kommen, wenn die Fortführungsrisiken zwar zulässig dargestellt werden, der Steuerberater diese aber nicht abschließend beurteilen kann.

Im Fall von als unzulässig erkannten Wertansätzen und Darstellungen sowie bei bestimmten Beurteilungshemmnissen sind für den Jahresabschluss wesentliche Einwendungen des Steuerberaters in die Bescheinigung aufzunehmen. Diese führen dazu, dass die ansonsten positiv gestalteten Aussagen in der Bescheinigung eingeschränkt werden.

Positive Bescheinigung kann verweigert werden

Sind Beurteilungshemmnisse nicht auf abgrenzbare Teile der Rechnungslegung beschränkt und ist zu deren wesentlichen Teilen kein Positivbefund möglich, so kann eine Bescheinigung nicht erteilt werden. Eine Versagung der Bescheinigung hat zu erfolgen, wenn trotz schwerwiegender Einwendungen des Steuerberaters Vermögensgegenstände und Schulden unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit bewertet werden, obwohl dieser tatsächliche bzw. rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.