Bei allen zum Stichtag 01.09.2022 aktiv beschäftigen Arbeitnehmern, die nicht in einer Unterbrechung sind, werden wir die EPP automatisch erfassen und den Abzug von der Lohnsteueranmeldung August 2022 vornehmen.

Hinweis 1: Bitte teilen Sie uns rechtzeitig zur Lohnabrechnung September schriftlich mit, welche weiteren Arbeitnehmer die EPP erhalten sollen!

Bei allen zum Stichtag 01.09.2022 aktiv beschäftigen Arbeitnehmern mit den Steuerklassen 1 bis 5, die nicht in einer Unterbrechung sind (Elternzeit, Krank über 6 Wochen) werden wir die EPP automatisch erfassen und den Abzug von der Lohnsteueranmeldung vornehmen. Bitte teilen Sie uns rechtzeitig zur Lohnabrechnung September schriftlich mit, welche weiteren Arbeitnehmer (Minijobber mit vorliegendem Nachweis der Hauptbeschäftigung, Arbeitnehmer mit nachgewiesenem Elterngeld- oder Krankengeldbezug) die EPP erhalten sollen. Bitte sorgen Sie dafür, dass alle notwendigen Nachweise (Bestätigung Minijobber, Nachweis für Elterngeld- und Krankengeldempfänger) bei Ihnen im Unternehmen vorliegen. Dieses werden wir nicht im Einzelnen prüfen.

Hinweis 2: So vermeiden Sie eine Vorfinanzierung

Damit die Arbeitgeber die EPP nicht vorfinanzieren müssen, ist der Abzug bereits in der Lohnsteueranmeldung August vorzunehmen. Wenn von Ihnen gewünscht, teilen Sie uns dazu bitte bereits zur Lohnabrechnung August mit, wie viele Mitarbeiter die EPP erhalten sollen.

FAQ des Bundesministeriums der Finanzen

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen umfangreichen Fragekatalog (FAQ) zur Energiepreispauschale (EPP) veröffentlicht.

Insbesondere für die Lohnabrechnung sind einige Sachverhalte zu beachten. Das Wichtigste ist im Folgenden zusammengefasst.

Welche Arbeitgeber müssen die EPP auszahlen?

  • Alle Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldungen abgeben müssen.
  • Arbeitgeber mit jährlichem Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum können auf die Auszahlung der EPP an den Arbeitnehmer verzichten. Die Arbeitnehmer können die EPP dann im Rahmen ihrer Einkommensteuer-Erklärung 2022 beantragen.

Welche Arbeitnehmer sind anspruchsberechtigt?

  • Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis (Stichtag 01.09.2022)
    • Auch Minijobber, Werkstudenten, Praktikanten
  • Arbeitnehmer in einem aktiven Dienstverhältnis, die Lohnersatzleistungen beziehen
    • Arbeitnehmer in Elternzeit die auch Elterngeld erhalten
    •  Arbeitnehmer im Krankengeldbezug
    • den Bezug von Elterngeld bzw. Krankengeld, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen.
  • nur Arbeitnehmer mit Steuerklasse 1 bis 5
    • Also nicht Arbeitnehmer mit Steuerklasse 6
  • Minijobber nur dann, wenn sie dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt (Muster anbei)

Erhalten Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, die EPP? 

  • Nein. Steuerpflichtige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, insbesondere beschränkt steuerpflichtige Grenzpendler, erhalten die EPP nicht.

Wann erfolgt die Auszahlung der EPP?

  • Die Auszahlung hat in der Regel im September 2022 zu erfolgen. Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohnabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt.

Bekommen Arbeitgeber die an Arbeitnehmer ausgezahlte EPP erstattet?

  • bei vierteljährlichem Anmeldungszeitraum erfolgt der Abzug im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung für das 3. Quartal 2022 (Zahltermin 10.10.2022).
  • bei jährlichem Anmeldungszeitraum erfolgt der Abzug im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung für das Kalenderjahr 2022 (Zahltermin 10.01.2023).
  • Übersteigt die insgesamt zu gewährende EPP den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber von dem Finanzamt erstattet. Technisch wird dies über eine sog. Minus-Lohnsteuer-Anmeldung abgewickelt.

Ist die EPP beitragspflichtig in der Sozialversicherung?

  • Nein. Die EPP ist keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung.

Ist die EPP lohnsteuerpflichtig?

  • Ja. Die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP unterliegt als „sonstiger Bezug“ dem Lohnsteuerabzug.