Wer mehr ausgibt, kann mehr sparen: Bei Beachtung der folgenden Tipps können Steuerzahler bares Geld sparen - natürlich ganz legal!

Es sind noch wenige Wochen bis Silvester, ein für Steuerzahler wichtiger Termin. Denn durch das richtige Timing von verschiedenen Ausgaben lassen sich für 2018 die Abgaben an den Fiskus begrenzen. 

Wer mehr ausgibt, kann mehr sparen - was paradox klingt, macht das deutsche Steuerrecht möglich. Bei Beachtung der folgenden Tipps können Steuerzahler bares Geld sparen - natürlich ganz legal!

Arbeitsmittel

Für jeden Arbeitnehmer gibt es die sogenannte Werbungskostenpauschale. Damit werden - wie es der Begriff schon andeutet - pauschal 1000 Euro für Arbeitsmittel für den Beruf vom zu versteuernden Einkommen abgezogen - egal, ob das Geld tatsächlich investiert wurde oder nicht. Steuerzahler, die schon nah an diesem Betrag dran sind, sollten sich überlegen, den Kauf zum Beispiel eines neuen Laptops von 2019 noch auf dieses Jahr vorzuziehen. Denn auch die Ausgaben von mehr als 1000 Euro können beim Fiskus geltend gemacht werden. Sie müssen dann allerdings einzeln belegt werden können.

Zu den Arbeitsmitteln zählen neben Computern auch Smartphones oder ein neuer Schreibtisch – vorausgesetzt, sie werden mindestens zu 90 Prozent beruflich genutzt. Auch eine privat gezahlte Fortbildung kann steuerlich geltend gemacht werden, selbst wenn sie erst nächstes Jahr stattfindet. Allerdings muss die Rechnung dann noch in diesem Jahr beglichen werden. Achtung: Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Sind die entsprechenden Kosten für Arbeitsmittel niedriger als 800 Euro (netto), lassen sie sich direkt von der Steuerlast abziehen. Fällt der Betrag höher aus, werden sie über die Nutzungsdauer verteilt – diese beträgt beispielsweise bei Computern drei Jahre.

Handwerkerkosten

Auch bei Handwerkern sollten Steuerzahler genau nachrechnen. Denn von den entsprechenden Rechnungen sind 20 Prozent von der Steuerschuld direkt abziehbar. Allerdings nur bis zu einer Obergrenze von 6000 Euro, womit dann maximal 1200 Euro anrechenbar sind. Wenn sich die Rechnungen für 2018 schon annähernd auf 6000 Euro summieren, sollten Handwerker – wenn möglich – erst nächstes Jahr bestellt, aber zumindest bezahlt werden. Ist man von der Obergrenze noch weit entfernt, macht es Sinn, dieses Jahr noch zu renovieren oder zu modernisieren, um die 6000 Euro möglichst vollständig auszunutzen. Nächstes Jahr gilt der Höchstbetrag dann erneut.

Es sind allerdings ausschließlich die Arbeits- und die Fahrtkosten (auch Pauschale) sowie etwaige Maschinenmieten steuerlich nutzbar, keine Materialkosten. Die verschiedenen Positionen müssen sich aus der Rechnung eindeutig gesondert ergeben. Schätzungen werden nicht akzeptiert. Die Begleichung der Rechnung muss auch hier per Überweisung oder als EC-Zahlung erfolgen, damit das Finanzamt sie anerkennt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gilt die steuerliche Regelung analog wie bei Handwerkern. Allerdings können hier 20 Prozent von insgesamt maximal 20.000 Euro von den fälligen Zahlungen an den Fiskus abgezogen werden – also bis zu 4000 Euro.

Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten die Ausgaben zum Beispiel für Gärtner, Pfleger oder Haushaltshilfen. Der Schneeräumdienst zählt ebenfalls dazu. Wichtig: Die Dienstleistungen müssen direkt in der Wohnung, im Haus oder dem zugehörenden Grundstück erbracht worden sein, damit das Finanzamt sie als „haushaltsnah“ gelten lässt. Das sollte aus der entsprechenden Rechnung hervorgehen.

Kinderbetreuung

Die Kosten für die Betreuung von Kindern bis 14 Jahre gelten als Sonderausgaben. Sie können zu zwei Dritteln von der Steuerschuld abgezogen werden. Die Obergrenze pro Kind liegt bei 4000 Euro im Jahr. Auch hier darf das Geld nicht in bar gezahlt, sondern muss aufs Bankkonto überwiesen werden. Außerdem sollten unverheiratete Paare aufpassen: Schließt nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kita ab, kann der andere Teil beim Fiskus nichts geltend machen.

Passende Steuerklasse

Steuerzahler sollten immer wieder einmal prüfen, ob sie noch in der richtigen Steuerklasse sind. Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, die sehr unterschiedlich viel verdienen, fahren mit der Kombination III und V am besten. Sind die Einkommen dagegen ähnlich hoch, empfiehlt sich in der Regel der Steuerklassenmix IV/IV.

Die Wahl der passenden Steuerklassen kann umgehend die Steuerlast senken. Dann müssen die Steuerzahler nicht erst bis zum Bescheid ihrer Steuererklärung warten. Ein möglicher Wechsel der Steuerklasse ist noch bis Ende November möglich. Wenn die Steuerklassen III und V gewählt werden, muss eine Einkommenssteuererklärung abgegeben werden. Bei IV/IV besteht ein Wahlrecht.

Spenden

Die Unterstützung von gemeinnützigen Organisationen kann in der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Das gilt auch für Sachspenden. Bis zu 200 Euro reicht für den Nachweis beim Finanzamt ein Kontobeleg, bei höheren Beträgen ist eine Spendenquittung notwendig.

Belege

Mittlerweile müssen für die Steuererklärung die entsprechenden Belege übrigens beim Fiskus nicht mehr eingereicht werden. Es reicht, wenn der Steuerpflichtige sie aufhebt und sie auf Nachfrage des Finanzamts vorlegt. Das spart zwar kein Geld, aber ein wenig Zeit.