Wie jedes Jahr informieren wir Sie auch jetzt wieder über die wichtigsten steuerlichen Änderungen zum Jahreswechsel. Die bdp-Partner Christian Schütze (Potsdam) und Rüdiger Kloth (Hamburg) wissen Bescheid.

Erhöhung von Freibeträgen, Zulagen und Pauschbeträgen

Der Grundfreibetragvon 9.000 bzw. 18.000 Euro erhöht sich auf 9.168 bzw. 18.336 Euro.

Der Höchststeuersatzvon 42 %, der bislang ab 54.950 bzw. 109.900 Euro fällig war, muss nun erst ab 55.961 bzw. 111.922 Euro bezahlt werden.

Ab 01.07.2019 erhöht sich das Kindergeld, und zwar für das 1. und 2. Kind auf 204 Euro (bisher 194 Euro), für das 3. Kind 210 Euro (bisher 200 Euro) und ab dem 4. Kind auf 235 Euro (bisher 225 Euro).

Der Pflegeversicherungsbeitragerhöht sich von 2,55 % auf 3,05 % und für kinderlose Versicherte von 3,05 % auf 3,30 %. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung hingegen wird von 3,00 % auf 2,50 % gesenkt.

Sachbezugswerte  2019  für Lohnsteuer  und  Sozialversicherung

Erhalten Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber Sachbezüge (z. B. freie Unterkunft oder Kantinenmahlzeiten), sind diese als geldwerte Vorteile lohnsteuerpflichtig und regelmäßig auch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Die Höhe der Sachbezüge wird in der Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetzt.

Der Wert für die freie Verpflegung setzt sich zusammen aus den Mahlzeiten Frühstück, Mittagessen und Abendessen. Die Einzel- bzw. Monatsbeträge für 2019 betragen: Frühstück: 1,77 Euro bzw. 53 Euro, Mittagessen: 3,30 Euro bzw. 99 Euro, Abendessen: 3,30 Euro bzw. 99 Euro und Vollverpflegung 8,37 Euro bzw. 251 Euro.

Werden unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten (Mittag- oder Abendessen) in einer vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung an Arbeitnehmer abgegeben, sind pro Mahlzeit 3,30 Euro anzusetzen; dies gilt regelmäßig auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit von höchstens 8 Stunden Dauer auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt werden.

Die Sachbezugswerte sind auch dann maßgebend, wenn der Arbeitgeber sogenannte Restaurantschecks mit einem bis zu 3,10 Euro höheren Wert – d. h. für 2019 bis zu einem Betrag von 6,40 Euro für eine Mahlzeit täglich – zur Einlösung in Gaststätten abgibt.

Förderung von Dienst-E-Autos und Dienstfahrrädern

Bei der Anschaffung oder Leasing eines Elektroautos oder Hybridelektroautos im Zeitraum 1.01.2019 bis 31.12.2021 wird der Bruttolistenpreis für die Privatnutzung auf 50 % halbiert. Bei einem Bruttolistenpreis von 60.000 Euro sind dann monatlich 300 (1 %) statt 600 Euro als Sachbezug zu versteuern. Wird die Privatnutzung mittel Fahrtenbuch ermittelt, erfolgt für die Ermittlung eine Halbierung der Abschreibung/Leasingkosten. Leider gibt es bisher keine gleichlautende gesetzliche Regelung bei der Umsatzsteuer. Ob die Halbierung auch für die Umsatzsteuer gilt, ist noch offen.

Zusätzliche  steuerfreie  Arbeitgeberleistungen: Dienstrad und Jobticket

Im Rahmen einer Gesetzesänderung  sind Verbesserungen bei Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit den Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zur Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte) bzw. für Privatfahrten vorgesehen:

Ab dem 1. Januar 2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr und im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. Entsprechendes gilt für die unentgeltliche bzw. verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (sogenannte Job-Tickets). Diese steuerfreien Leistungen mindern die abziehbare Entfernungspauschale.

Unverändert hat der Arbeitgeber die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 15 % für Sachbezüge, die er im Hinblick auf die Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte leistet, bzw. für Zuschüsse zu den entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Bedeutung wird diese Regelung künftig weiterhin für die Nutzung nichtöffentlicher Verkehrsmittel haben.

Ebenfalls lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei werden ab 2019 bis einschließlich 2021 die zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Vorteile durch den Arbeitgeber für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads. Hierzu gehören auch E-Bikes, für die keine Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht bestehen (bei Motorunterstützung bis 25 km/h); die zulassungspflichtigen E-Bikes sind von der Steuerbefreiung ausgenommen.

Gesundheitsförderung durch Arbeitgeber

Die Steuerfreiheit von 500 Euro jährlich für die Gesundheitsförderung wird jetzt an eine Zertifizierung der Maßnahme geknüpft. Für bereits in 2018 begonnene unzertifizierte Maßnahmen besteht die Zertifizierungspflicht erst ab 2020.

Verlustabzugsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Regelung zum anteiligen Wegfall des Verlustvortrags bei einer Anteilsübertragung von mehr als 25 % bis 50 % bis Ende 2015 verfassungswidrig ist. Dem Gesetzgeber wurde bis Ende 2018 eine Neuregelung aufgegeben. Nun schafft der Gesetzgeber diese Regelung rückwirkend ab. Weiterhin strittig ist die Regelung bei Anteilsübertragungen von mehr als 50 % und ab 2016. Hierzu steht eine weitere Entscheidung aus Karlsruhe an.

Weiterhin hat der EuGH entschieden, dass die Sanierungsklausel zum Erhalt der Verluste entgegen dem Beschluss der EU-Kommission keine unzulässige Beihilfe darstellt. Der Gesetzgeber kann diese Regelung nun wieder in Kraft setzen.

5% Sonderabschreibung bei Mietwohnungsneubau und Baukindergeld

In ganz Deutschland fehlen Wohnungen. Um die Bautätigkeit anzuregen, hat der Gesetzgeber zwei neue Maßnahmen vorgesehen.

Für vermietete Wohnbauten mit einem Bauantrag bzw. einer Bauanzeige zwischen 31.08.2018 bis 01.01.2022 gibt es für die ersten 4 Jahre nach Fertigstellung neben der normalen linearen Abschreibung eine Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr. Somit kommt man auf eine Abschreibung in den 4 Jahren von 28 %. Voraussetzung ist, dass die Baukosten je qm 3.000 Euro nicht übersteigen und die Wohnungen 10 Jahre zu Wohnzwecken vermietet werden. Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten bis maximal 2.000 Euro.

Für die Anschaffung oder Herstellung einer eigengenutzten Wohnung oder eines Hauses mit Kauf oder Baugenehmigung ab 1.01.2018 wird für jedes Kind im Haushalt, für das Kindergeld gezahlt wird, ein Baukindergeld von jährlich 1.200 Euro über 10 Jahre gezahlt (insgesamt 12.000 Euro je Kind). Voraussetzung ist, dass das Haushaltseinkommen 90.000 Euro zzgl. 15.000 Euro je Kind nicht übersteigt. Dazu wird das Einkommen des vorletzten und vorvorletzten Jahres vor Antragstellung herangezogen. Ein Kind, das nach der Antragstellung geboren wird, wird nicht berücksichtigt.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Zum ersten Mal gibt es ab 2019 eine EU-weite einheitliche Regelung für Gutscheine. Dabei wird nun zwischen einem Einzweckgutschein und einem Mehrzweckgutschein entschieden. Steht bei der Ausgabe des Gutscheins schon fest, welche Waren und Dienstleistungen damit bezahlt werden können, spricht man von einem Einzweckgutschein. Die Ausgabe gilt bereits als Leistungserbringung und damit entsteht die Umsatzsteuer. Steht bei Ausgabe die Ware oder Dienstleistung noch nicht fest, z.B. kann damit Ware zu 7 % oder 19 % Umsatzsteuer erworben werden, handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein. Die Umsatzsteuer entsteht erst bei Gutscheineinlösung.

Dies hat auch Auswirkung bei einer Nichteinlösung. Wird ein Einzweckgutschein nicht eingelöst, bleibt es bei der Umsatzsteuer. Es erfolgt keine Korrektur. Bei einem Mehrzweckgutschein entsteht keine Umsatzsteuer. Der Gutscheinausgeber hat den Mehrerlös in Höhe der Umsatzsteuer.

Haftung für Internet-Marktplatzumsätze

Beim Handel auf Internetmarktplätzen wie z. B. eBay, Amazon u. a. vermutet der Fiskus, dass vor allem Händler aus Drittländern ihre umsatzsteuerlichen Pflichten nicht erfüllen. Da man diese Händler von Deutschland aus nicht habhaft wird, wird ab 1.01.2019 der Betreiber des Marktplatzes verpflichtet, diverse Daten des Händlers und des Umsatzes aufzuzeichnen. Eine Aufzeichnungspflicht besteht in einer neuen Bescheinigung, die der Händler vom deutschen Fiskus erhält. Kann der Betreiber diese Bescheinigung nicht vorlegen, haftet er für eine nicht abgeführte Umsatzsteuer. 

Sollten Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.