Private Motive sind laut BFH bei der doppelten Haushaltsführung unerheblich. Entscheidend ist nur die berufliche Veranlassung

„So setze ich meinen Geliebten von der Steuer ab“ überschrieb kürzlich der renommierte Fachverlag Haufe in seinem Unternehmerportal den Bericht über ein aktuelles BFH-Urteil zur doppelten Haushalsführung (Az. VI R 25/11). Was war geschehen? Die Antwort ist einfach: Der BFH hat völlig nachvollziehbar festgestellt, dass die Lebensführung eines Steuerpflichtigen am Beschäftigungsort, der eine doppelte Haushaltsführung geltend macht, einkommensteuerrechtlich grundsätzlich unerheblich ist.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, arbeitet und wohnt. Jedoch führt nur die beruflich veranlasste Errichtung eines Zweithaushalts zur steuerlichen Abzugsfähigkeit. Ein aus Privatgründen unterhaltener zweiter Haushalt bleibt unberücksichtigt. Diese Differenzierung führt natürlich regelmäßig zum Streit mit dem Finanzamt.

Private Motive spielen keine Rolle

Im obigen Fall wurden Fragen gestellt wie: Können Kollegen, die freundschaftlich miteinander verbunden sind, sich eine Wohnung teilen? Muss dabei unterschieden werden, ob ein Kollege und eine Kollegin oder zwei Kollegen oder zwei Kolleginnen sich zusammentun? Spielt die Beziehung zum Vermieter, Untermieter oder Hauptmieter eine Rolle? Oder zugespitzt: Kann der oder die Geliebte von der Steuer abgesetzt werden?

Aber all diese Fragen sind unerheblich. Schon seit einigen Jahren steht der BFH auf dem Standpunkt, dass es auf persönliche Motive nicht ankomme. Denn anderenfalls könnten ja auch ein attraktives Kulturleben oder ein umfangreiches Angebot an Sportveranstaltungen ausschlaggebende Argumente gegen oder für eine doppelte Haushaltsführung sein.

Auch ist eine Prüfung, ob die doppelte Haushaltsführung durch Umzug an den Beschäftigungsort vermieden werden könne, nicht im Gesetz verankert. Das Einkommensteuerrecht sieht insofern keine Ursachenforschung für die gewählte Wohnform am Beschäftigungsort vor. Auch entstehen hinsichtlich der persönlichen Beziehungen am Beschäftigungsort keine Meldepflichten seitens der Steuerpflichtigen und es besteht keine Überwachungspflicht seitens des Fiskus.

Entscheidend ist die berufliche Veranlassung

Zur Begründung und somit Anerkennung des zweiten Haushalts kommt es einzig und allein auf die berufliche Veranlassung an. Das ist u.a. dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer den Zweithaushalt begründet, um seinen Arbeitsplatz schneller aufsuchen zu können. Es ist eine private Entscheidung, ob man täglich pendelt oder eben nicht.

Zusammenfassend ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige den zweiten Haushalt allein führt oder gemeinsam mit Freund, Freundin oder Freunden oder Arbeitskollegen oder -kolleginnen. Damit ist auch unerheblich, ob zwischen dem Mitbewohnern eine Beziehung besteht oder sich entwickelt.

Erst wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen an den Beschäftigungsort verlagert und die Wohnung dort zum Zentrum der Haushaltsführung wird, entfällt die berufliche Veranlassung.

Zu beachten ist, dass die Absetzbarkeit und damit die Anerkennung der Unterkunftskosten des zweiten Haushalts durch die Kostendeckelung begrenzt sind. Dies sind nach dem BFH nur die Aufwendungen, die für eine nach Lage und Ausstattung vergleichbare 60-qm-Wohnung am Beschäftigungsort entstehen würden. „Denn mehr ist für eine Person zum bloßen Wohnen am Beschäftigungsort nicht notwendig“, so das BFH-Urteil vom 9. August 2007.

Doppelte Haushaltsführung bei den Eltern

In einem weiteren entschiedenen Fall (BFH, 28.3.2012, VI R 87/10) ging es um die Frage: Inwieweit können (Kinder-)Zimmer, Räume oder Wohnungen bei den Eltern abgesetzt werden?

Die Vorinstanz hat eine diesbezügliche Nutzung und damit die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung noch mit der Begründung abgelehnt, dass zum Unterhalten und Führen eines Haushaltes auch gehöre, für dessen Kosten aufzukommen. Anderenfalls habe man im Haus der Eltern zwar den Lebensmittelpunkt, aber durch die Eingliederung in den Elternhausstand, unterhält man keinen eigenen Haushalt.

Die neue Rechtsprechung allerdings bejaht, dass eine Zweitwohnung auch im Hause der Eltern sein darf. Indizien für einen eigenen Hausstand sind nach BFH neben persönlichen Lebensumständen wie Alter und Personenstand des Steuerpflichtigen auch die Einrichtung, Ausstattung und Größe der (Kinder-) Zimmer bzw. Wohnung. Separate Räumlichkeiten, die eigenständiges Wohnen und Wirtschaften zulassen, werden regelmäßig als eigene Hausstände angesehen. Allerdings ist eine Mietzahlung zwar schon ein Indiz, aber für die Anerkennung eines eigenen Hausstands keine zwingende Voraussetzung.

Hausstand ist der Haushalt, den der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt innehat. Die Abwesenheit dort wird nur durch Urlaube bedingt. Hier soll insbesondere vermieden werden, dass z. B. Ferienwohnungen für die doppelte Haushaltsführung vorgehalten werden.

Folglich hält es der BFH für unerheblich, ob Steuerpflichtige nach bspw. einer Scheidung wieder zurück zu den Eltern ziehen oder ob ein sehr jugendlicher Steuerpflichtiger im Haus seiner Eltern einen eigenen Hausstand unterhält.