Lieferungen ins EU-Ausland sind von der Umsatzsteuer befreit. Den nötigen Nachweis liefert eine Gelangensbestätigung

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Innergemeinschaftliche Lieferungen innerhalb der Europäischen Union sind im Ausgangsland von der Umsatzsteuer befreit. Dafür ist aber Voraussetzung, dass die Lieferung ins EU-Ausland tatsächlich erfolgt und auch nachgewiesen wird. Mit Wirkung zum 01.01.2014 ist der entsprechende § 17a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) neu gefasst worden. Das Bundesfinanzministerium hat die Neuregelungen mit einem BMF-Schreiben vom 16.09.2013 erläutert..

Gemäß § 17a Abs. 1 UStDV hat der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben. Als eindeutig und leicht nachprüfbar gilt nach § 17a Abs. 2 UStDV insbesondere ein Nachweis, der wie folgt geführt wird:

  • durch das Doppel der Rechnung (§§14 und 14a UStG) und
  • durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung).

Wird der Nachweis anhand der Gelan-gensbestätigung geführt, so hat diese Bescheinigung die folgenden Angaben zu enthalten:

  • den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
  • die Menge des Gegenstandes der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung bzw. ein Verweis auf den Lieferschein,
  • den Monat des Erhalts des Gegenstands im anderen EU-Land,
  • das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
  • die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten.

Der Fiskus hat eine Beispielbestätigung in deutscher, englischer und französischer Sprache herausgegeben. Bei anderen Sprachen muss eine Übersetzung angefertigt werden.

Wird die Gelangensbestätigung elektronisch übermittelt, ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat. Eine auf elektronischem Weg erhaltene Gelangensbestätigung kann für umsatzsteuerliche Zwecke auch in ausgedruckter Form aufbewahrt werden. Um den Nachweis der Herkunft des Dokuments vollständig führen zu können, sollte bei Übersendung per E-Mail diese unbedingt elektronisch archiviert werden.

Die Gelangensbestätigung muss nicht für jede einzelne Lieferung ausgestellt werden. Es besteht die Möglichkeit, die Gelangensbestätigung als „Sammelbestätigung“ auszustellen. Das heißt, Umsätze bis zu maximal einem Quartal können zusammengefasst werden (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 S. 2 und 3 UStDV). Die Sammelbestätigung nach einem Quartal ist auch zulässig, wenn der Unternehmer zur Abgabe von monatlichen USt-Voranmeldungen verpflichtet ist.

Alternativen zur Gelangensbestätigung

Mit dem BMF-Schreiben vom 16.09.2013 wird klargestellt, dass der Unternehmer den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht zwingend mit einer Gelangensbestätigung nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV oder mit den in § 17a Abs. 3 UStDV aufgeführten weiteren Nachweismöglichkeiten führen muss. Die Gelangensbestätigung gilt nur als eine mögliche Form des Belegnachweises, mit der die Voraussetzung der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung für die Finanzverwaltung eindeutig und leicht nachprüfbar ist.

Anstelle der Gelangensbestätigung kann der Unternehmer den Nachweis auch durch andere Belege führen, z. B.:

  • Versendungsbeleg, wie Frachtbrief (mit Unterschrift des Frachtführers und des Empfängers) oder Konnossement,
  • Spediteursbescheinigung,
  • Auftragserteilung (schriftlich oder elektronisch) und lückenloses Transportprotokoll (Tracking-and-Tracing-Protokoll),
  • Posteinlieferungsschein (ohne Tracking-and-Tracing-Protokoll),
  • Spediteursversicherung und Zahlungsnachweis auf das Bankkonto des Abnehmers,
  • beim gemeinschaftlichen Versandverfahren durch Bestätigung der Abgangsstelle, die nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt.

Bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren oder Fahrzeuglieferungen gelten zusätzliche Angabe- und Nachweispflichten.

Risiko Abholung

Bei sogenannten Abholfällen, also wenn der Kunde die Ware abholt, ist die Gelangensbestätigung die alleinige Nachweismöglichkeit. Das Risiko ist dabei, dass die Bestätigung erst zu dem Zeitpunkt ausgestellt werden kann, zu dem die Ware im Zielland beim Kunden angekommen ist. Zum Zeitpunkt der Abholung liegt sie noch nicht vor. Sollte sie später nicht eingehen, wird die Lieferung umsatzsteuerpflichtig.

Fazit

Spätestens ab dem 01.01.2014 ist die Gelangensbestätigung eine probate Nachweismöglichkeit der innergemeinschaftlichen Lieferung. Vor allem bei festen Kunden ist sie als Nachweis zu empfehlen, da diese für alle Lieferungen innerhalb eines Quartals ausgestellt werden kann.

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