Wenn der Arbeitgeber mitspielt, können Angestellte und Arbeitnehmer ihr Einkommen steuerlich optimieren. bdp-Partner Christian Schütze nennt die wichtigsten Tricks.

Corona-Prämien 

Die Corona-Pandemie führt bei den meisten Angestellten und Arbeitnehmern zu spürbaren Belastungen. Beispielsweise ist nicht jeder darüber erfreut, im Homeoffice zu arbeiten. Daher hat der Gesetzgeber im vergangenen Jahr beschlossen, sogenannte Corona-Boni zu genehmigen, die erschwerte Arbeitsbedingungen kompensieren sollen. Seit dem 01. März 2020 dürfen Arbeitgeber an ihre Beschäftigten eine Prämie von 1500 Euro pro Kopf zahlen. Der Clou dabei ist, dass sie für beide Seiten steuerfrei ist. Außerdem fallen die Sozialabgaben weg. Die Zahlung dieser Corona-Prämien ist noch bis Mitte dieses Jahres möglich.

Homeoffice-Zuschuss

Außerdem kann der Arbeitgeber Kosten für das Homeoffice übernehmen. Eigentlich ist er verpflichtet, einen Arbeitsplatz beim Mitarbeiter zu Hause auszustatten, wenn er diesen in die Heimarbeit schickt. Dazu gehören Utensilien wie ein Laptop oder ein PC plus Bildschirm, aber auch ein Schreibtisch und ein Bürostuhl sowie der ganze Kleinkram.

Häufig scheitert dies jedoch in der Praxis. Alternativ können beide Seiten vereinbaren, dass der Arbeitnehmer eine monatliche Pauschale für die Nutzung seines Homeoffice erhält - beispielsweise 50 Euro im Monat. Der Arbeitgeber kann diese Zahlung als Betriebskosten von der Steuer absetzen. Der Arbeitnehmer muss die Homeoffice-Pauschale aber wie den ganz normalen Lohn versteuern.

Wenn er durch die gesetzliche Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag (maximal 600 Euro pro Jahr) allerdings mit den anderen Werbungskosten den pauschalen Freibetrag von 1000 Euro im Jahr übersteigt, sind die Beträge oberhalb dieser Marke von der Steuer befreit. Unabhängig davon sind diese Zahlungen jedoch sozialversicherungspflichtig. Eine Befreiung von der Steuer und den Sozialversicherungsbeiträgen gibt es dagegen bei einem Zuschuss zu den Telefonkosten mit 20 Prozent des Rechnungsbetrags bis maximal 20 Euro pro Monat.

Warengutscheine

Schon länger besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigten mit sogenannten Incentives in Form von Warengutscheinen motiviert. Dabei kann es sich beispielsweise um den Monatsbeitrag für ein Fitnessstudio (hier muss der Arbeitgeber Vertragspartner sein) handeln, um einen Tankgutschein oder einen Warengutschein für den Weinladen. 

Die sogenannte Sachbezugsfreigrenze liegt bei genau 44 Euro pro Monat. Bis zu dieser Höhe sind die Zahlungen an die Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese Grenze sollte unbedingt eingehalten werden. Selbst bei einem geringfügigen Überschreiten stellt sich das Finanzamt quer.

Neben diesen monatlichen Warengutscheinen kann der Arbeitgeber zusätzlich Sachzuwendungen von bis zu 60 Euro steuerfrei spendieren, wenn das aufgrund eines persönlichen Anlasses passiert. Ein typisches Beispiel ist ein Geburtstag. Auch hier ist zu beachten, dass es sich bei den 60 Euro um eine Freigrenze handelt, die nicht um einen Cent überschritten werden darf.

Restaurantschecks

Auf eine ähnliche Weise funktionieren sogenannte Restaurantschecks. Diese können Betriebe ihren Beschäftigten zukommen lassen, wenn sie keine Kantine haben. Damit kommen sie vor allem für kleinere Unternehmen infrage. Zum 01. Januar 2021 hat der Gesetzgeber den Sachbezugswert auf 6,57 Euro pro Scheck erhöht. Davon muss der Arbeitnehmer 3,47 Euro versteuern. Die übrigen 3,10 Euro bleiben dagegen steuer- und sozialabgabenfrei.

Die Richtlinien für Restaurantschecks sprechen von arbeitstäglich. Es wird angenommen, dass es im Durchschnitt 15 Arbeitstage pro Monat gibt. Bis zu dieser Zahl muss der Arbeitgeber keinen Nachweis über die Tagesanzahl führen, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur wenige Dienstreisen hat. Es sollte eine monatliche Ausgabe erfolgen, keine jährliche.

Bei den Restaurantschecks sind allerdings ein paar Details zu beachten. Grundsätzlich kann man mit ihnen in Restaurants, aber auch in Supermärkten wie mit Bargeld oder der EC-Karte zahlen. Allerdings akzeptieren nicht alle Restaurants und Supermärkte die Schecks, da es für sie mit einem bürokratischen Aufwand verbunden ist. Außerdem kann man im Supermarkt bei jedem Einkauf nur maximal drei Schecks nutzen. Und schließlich lassen sich mit ihnen nur Lebensmittel bezahlen, für Drogerieartikel oder Alkohol gelten sie nicht, denn sie sollen ja eine fehlende Kantine kompensieren. Der wichtigste Punkt ist vielleicht, dass sie mit dem Arbeitgeber nur im Fall einer Gehaltserhöhung vereinbart werden können. Eine Gehaltsumwandlung akzeptiert der Fiskus nicht.

E-Auto als Dienstwagen

Seit Anfang 2020 sind rein elektrisch angetriebene Dienstwagen steuerlich noch stärker begünstigt als zuvor. Für die private Nutzung muss der Mitarbeiter monatlich nur noch 0,25 Prozent des inländischen Brutto-Listenpreises als zusätzliches Einkommen versteuern. Zum Vergleich: Bei einem herkömmlichen Benziner oder Diesel sind es ein Prozent.

Allerdings gilt die 0,25-Prozent-Regelung nur für Fahrzeuge, deren Anschaffungskosten maximal 60.000 Euro brutto betragen. Bei teureren Dienstwagen fallen wie bislang schon 0,5 Prozent an. Da der Kaufbonus für E-Autos bis zu einem Anschaffungspreis von 40.000 Euro im Juli 2020 von 6000 auf 9000 Euro gestiegen ist, rechnen sich Stromer auch zunehmend für Unternehmen.