Seit Anfang 2016 gelten Erleichterungen für steuermindernde Rücklagen zur Finanzierung künftiger Investitionen

Für kleinere Unternehmen gibt es seit vielen Jahren die Möglichkeit, für künftige Investitionen eine steuermindernde Rücklage (§ 7g EStG) zu bilden. Die früher Ansparabschreibung und seit 2008 Investitionsabzugsbetrag (IAB) genannte Möglichkeit, die Abschreibung für die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern vorzuverlagern, wurde ab 2016 erleichtert: Nun können Abzugsbeträge auch gebildet werden, ohne das zu beschaffende Wirtschaftsgut abschließend benennen zu müssen.

Größenklassen

Steuermindernde Rücklagen können nur von Unternehmen gebildet werden, wenn:

  • bei Bilanzierern das Eigenkapital zum Ende des Bildungsjahres 235.000 Euro nicht überschreitet oder
  • bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern (§ 4 Abs. 3 EStG) der Gewinn im Bildungsjahr ohne die Rücklage 100.000 Euro nicht überschreitet und
  • die Bildung und Auflösung elektronisch an das Finanzamt übermittelt wird.

Funktion muss nicht benannt werden

Für beabsichtigte Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter in den folgenden drei Jahren kann bei Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen ein Abzugsbetrag von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten steuermindernd abgezogen werden. Der Maximalbetrag beläuft sich auf 200.000 Euro, was einer Investitionssumme von 500.000 Euro entspricht.

Neu ist, dass bei den beabsichtigten Investitionen nicht mehr die Funktion des Wirtschaftsguts benannt werden muss. Dies war bis Ende 2015 noch notwendig, damit der Abzugsbetrag genau einer Investition zugeordnet werden konnte. Ab 2016 kann eine beliebige Investition durchgeführt werden.

Gewinn erhöhende Auflösung im Investitionsjahr

Im Jahr der Investition muss der gebildete Abzugsbetrag gewinnerhöhend aufgelöst werden. Dagegen erfolgt eine Gewinn mindernde Reduzierung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten um 40 %, maximal bis zur Höhe des gebildeten Abzugsbetrags. Die um den Abzugsbetrag geminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilden dann die Grundlage für die weitere Abschreibung. Erfolgt keine Investition innerhalb des Begünstigungszeitraums von drei Jahren oder sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten geringer, wird rückwirkend der Steuerbescheid des Bildungsjahres geändert. Es ergibt sich dann eine Steuernachzahlung inklusive Verzinsung.

Das Investitionsgut muss mindestens bis zum Ende des auf das Investitionsjahr folgenden Geschäftsjahrs im Unternehmen verbleiben.

Nachträgliche Beantragung bedingt möglich

Die Bildung des Abzugsbetrags sollte gleich mit der Steuererklärung vorgenommen werden. Sie kann aber auch noch nachträglich beantragt werden, sofern der Steuerbescheid noch änderbar ist. Eine nachträgliche Bildung ist nicht mehr möglich, wenn der Investitionszeitraum von drei Jahren bereits abgelaufen ist oder in Kürze abläuft und keine Investitionen vorgenommen wurden. Die nachträgliche Bildung darf nicht erkennbar zur Kompensation von Steuererhöhungen, z. B. durch eine Betriebsprüfung, erfolgen.

Zusätzliche Sonderabschreibungen

Zusätzlich zur Möglichkeit, einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden, kann im Jahr der Investition und in den vier Folgejahren allein oder zusätzlich zur normalen Abschreibung noch eine Sonderabschreibung von maximal 20 % der ggf. um den Abzugsbetrag geminderten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abgesetzt werden.

Die Eigenkapitalgrenze von 235.000 Euro bzw. die Gewinngrenze von 100.000 Euro (siehe oben Größenklassen zur Rücklagenbildung) muss im Jahr vor der Investition erfüllt sein.

Beispiel

In 2016 beabsichtigt der Unternehmer U die Investition in eine Maschine. Er rechnet mit Anschaffungskosten von 50.000 Euro. Im Juli 2017 wird dann aber ein Lkw für 40.000 Euro gekauft. Die Größenklasse wird Ende 2016 eingehalten. U erklärt in der Steuererklärung für 2016 einen steuermindernden IAB von 20.000 Euro (40 % von 50.000 Euro).

In 2017 erfolgt die Investition. Dass diese nicht in die geplante Maschine erfolgt, ist egal. Für bis Ende 2015 gebildete Abzugsbeträge wäre eine Übertragung nicht möglich. Der in 2016 gebildete IAB muss in Höhe von 16.000 Euro (40 % von 40.000 Euro) gewinnerhöhend aufgelöst werden. Gleichzeitig können die Anschaffungskosten Gewinn mindernd um 16.000 Euro reduziert werden. Die Gewinnauswirkung in 2017 ist 0 Euro. Der zu hoch gebildete IAB von 4.000 Euro (20.000 Euro – 16.000 Euro) muss für 2016 rückgängig gemacht werden. Ein bereits ergangener Steuerbescheid für 2016 würde geändert und nur ein IAB von 16.000 Euro anerkannt werden.

Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Lkw sind die Anschaffungskosten minus Abzugsbetrag (40.000 Euro – 16.000 Euro) = 24.000 Euro. Die Nutzungsdauer beträgt neun Jahre. Es ergibt sich eine Abschreibung 2017 von 1.333 Euro (24.000 Euro / 9 Jahre / 12*6). Zusätzlich kann eine Sonderabschreibung von 20 % geltend gemacht werden. Diese beträgt 4.800 Euro (20 % von 24.000 Euro).

Somit können für die Investition in den Lkw in den Jahren 2016 und 2017 Gewinn mindernde Abzugsbeträge/Abschreibungen von insgesamt 22.133 Euro (= 55 % der Investitionssumme) vorgenommen werden.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie diesbezüglich Rat benötigen.