Bund, Länder und Gemeinden verzeichnen 2017 rekordhohe Steuereinnahmen. Das ist Grund genug, legal die Abgaben an den Staat zu begrenzen.

Der Bund wird 2017 erstmals mehr als 300 Milliarden Euro Steuern eingenommen haben. Die schwarze Null im Staatshaushalt kommt also weniger durch Ausgabendisziplin, sondern vor allem durch das Schröpfen der Steuerzahler zustande. Bei den Ländern und Gemeinden sieht es ähnlich aus. Bei Beachtung der folgenden Tipps können Steuerzahler bares Geld sparen – natürlich ganz legal:

Arbeitsmittel

Büroausstattung oder Computerequipment sind von der Steuer absetzbar, wenn sie überwiegend (90 Prozent) beruflich genutzt werden. Allerdings gilt bis zu 1000 Euro pro Jahr die Werbungskostenpauschale. Steuerzahler, die 2017 mit ihren Ausgaben für Arbeitsmittel nicht mehr weit von diesem Betrag entfernt sind, sollten sich überlegen, ein neues Smartphone oder Ähnliches noch in diesem Jahr anzuschaffen. Sind die entsprechenden Kosten niedriger als 410 Euro (netto), lassen sie sich direkt von der Steuerlast abziehen. Fällt der Betrag höher aus, werden sie über die Nutzungsdauer verteilt – diese beträgt beispielsweise bei Computern drei Jahre.

Doppelter Haushalt

Die Kosten für eine beruflich bedingte Zeitwohnung können mit bis zu 1000 Euro pro Monat ebenfalls als Werbungskosten geltend gemacht und vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden, soweit der Arbeitgeber nichts dazuzahlt. Hierzu gehören auch die Ausgaben für die wöchentliche Heimfahrt mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer und für die Einrichtung.

Arbeitszimmer

Miete oder Anschaffungskosten für die Möblierung eines Arbeitszimmers lassen sich ebenfalls steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass es der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist. Dann gibt es keine Obergrenze. Ist dies nicht der Fall und steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, gilt eine Obergrenze von 1250 Euro pro Jahr. Die Obergrenze ist personenbezogen. Nutzen Ehegatten gemeinsam ein Arbeitszimmer, können sie jeweils die 1250 Euro unter den weiteren Voraussetzungen absetzen.

Handwerkerkosten

Von den Kosten für Handwerker können 20 Prozent direkt von der Steuer abgezogen werden. Es sind aber ausschließlich die Arbeits- und die Fahrtkosten (auch Pauschale) steuerlich nutzbar, keine Materialkosten. Die verschiedenen Kosten müssen am besten auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden. Die Begleichung der Rechnung muss per Überweisung oder als EC-Zahlung erfolgen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Hier gilt eine Obergrenze von 1200 Euro pro Jahr. Da ist es sinnvoll, nachzurechnen, ob ein Handwerker noch in diesem oder erst im nächsten Jahr bestellt werden soll.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Die Ausgaben für Gärtner, Pfleger oder Haushaltshilfen können ebenfalls mit 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Hier beläuft sich die Obergrenze auf 4000 Euro pro Jahr. Auch die Betreuung von Hund oder Katze im Haus des Steuerpflichtigen gehört zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Dasselbe gilt für die Schneeräumung vorm Haus durch einen Dienstleister. Wichtig: Die Dienstleistungen müssen direkt in der Wohnung, im Haus oder dem dazugehörenden Grundstück erbracht worden sein, damit sie als "haushaltsnah" anerkannt werden. Das sollte aus der entsprechenden Rechnung hervorgehen.

Kinderbetreuung

Die Kosten für die Betreuung von Kindern bis 14 Jahre gelten als Sonderausgaben. Sie können zu zwei Dritteln von der Steuerschuld abgezogen werden. Die Obergrenze pro Kind liegt bei 4000 Euro im Jahr. Auch hier darf das Geld nicht in bar gezahlt, sondern muss per Bankkonto überwiesen werden. Außerdem sollten unverheiratete Paare aufpassen: Schließt nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kita ab, kann der andere Teil beim Fiskus nichts geltend machen.

Schulgeld

Steuerzahler, denen Kindergeld zusteht, können 30 Prozent vom Schulgeld als Sonderausgaben geltend machen. Hier liegt die Obergrenze bei 5000 Euro pro Jahr.

Kindergeld

Auch für Kinder, die zwischen 18 und 25 Jahre alt sind, gibt es Kindergeld, das 2018 generell um zwei Euro pro Kind steigt. Voraussetzung: Sie studieren oder machen eine Ausbildung. Achtung: Die Steuerfestsetzungsfrist verkürzt sich 2018 auf sechs Monate. 2017 ist es noch möglich, das Kindergeld vier Jahre lang rückwirkend zu beantragen – also bis zum 1. Januar 2017. Am 2. Januar 2018 geht das dann nur noch bis Mitte 2017.

Spenden

Die Unterstützung von gemeinnützigen Organisationen kann in der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Das gilt auch für Sachspenden. Bis zu 200 Euro reicht für den Nachweis beim Finanzamt ein Kontobeleg, bei höheren Beträgen ist eine Spendenquittung notwendig.

Belege

Für die Steuererklärung 2017 müssen entsprechende Belege beim Fiskus nicht mehr eingereicht werden. Es reicht, wenn der Steuerpflichtige sie aufhebt und auf Nachfrage des Finanzamts sie vorlegt. Das spart zwar kein Geld, aber ein wenig Zeit.