BFH: Geldwerter Vorteil ist anzunehmen, egal ob eine private Nutzung stattfindet

Die private Nutzung eines Pkws ist steuerpflichtig. Der geldwerte Vorteil ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten der Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Kann das Fahrzeug auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert um 0,03 % für jeden Kilometer der Entfernung. Alternativ kann die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten tatsächlich anfallenden Kosten angesetzt werden (Ist-Versteuerung), wenn die für den Pkw insgesamt entstehenden Aufwendungen durch (ordnungsgemäße) Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Strittig ist immer wieder die Frage, ob eine private Nutzung anzunehmen und zu versteuern ist, wenn im Privatbesitz z. B. ein zweites Fahrzeug vorhanden ist, d. h. entweder ein ähnliches (gleichwertiges) Fahrzeug privat genutzt wird oder der Ehegatte für die tagtäglichen Haushaltsaufgaben nebst Kinderbetreuung ein separates Fahrzeug nutzt.

Mit Urteil vom 21.03.2013 gab es nun eine gravierende Änderung der Rechtsprechung. Der BFH hat nun klargestellt, dass stets ein geldwerter Vorteil anzunehmen ist, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw tatsächlich nutzt. Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer bereits bei Inbesitznahme des Fahrzeugs und nicht erst mit der tatsächlichen privaten Nutzung zu.

Begründung: Der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst allein die Zurverfügungstellung. Damit einhergehend ist natürlich auch die Übernahme sämtlicher Kosten als Bereicherung zu sehen. Denn der Arbeitnehmer erspart sich dadurch immerhin die Kosten, die er für das Vorhalten eines vergleichbaren Pkws aufwenden würde.

Aber gleichzeitig hat mit selbigem Datum in einer weiteren Entscheidung der BFH auch festgestellt, dass die 1-%-Regelung erst dann zur Anwendung kommt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen tatsächlich zur privaten Nutzung (aufgrund arbeitsvertraglicher oder/und ähnlicher Nutzungsvereinbarungen) überlassen hat. Von diesem sogenannten Anscheinsbeweis hat sich das Finanzgericht zu überzeugen.

Damit stellen sich also die Fragen, ob die 1-%-Regelung fahrzeugbezogen und somit mehrfach anzuwenden ist und ob die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs zu einer Lohnversteuerung führt. Ein Zufluss von Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn allein der Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zugesagte Leistung besteht. Zufluss liegt jedoch mit der Inbesitznahme des Fahrzeugs vor, unerheblich von der tatsächlichen Nutzung des Arbeitnehmers.

Um diese Sichtweise zu entkräften und somit eine Lohnversteuerung zu vermeiden, sind mehr als beweisbare Behauptungen des Steuerpflichtigen vorzubringen.

Darf der Geschäftsführer einer GmbH mehrere Fahrzeuge privat nutzen und führt er kein Fahrtenbuch, so werden die privaten Nutzungsanteile für diese Fahrzeuge dementsprechend durch mehrfache Anwendung der 1-%-Methode bestimmt. Soll bei mehreren zur Privatnutzung zur Verfügung stehenden betrieblichen Fahrzeugen bei der Ermittlung des privaten Nutzungswerts nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis zugrunde gelegt werden, muss der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass die betrieblichen Fahrzeuge nicht von Personen genutzt werden, die zu seiner Privatsphäre gehören.

So ist z. B. von der Besteuerung abzusehen, wenn der Arbeitnehmer nicht befugt ist, das betriebliche Fahrzeug privat zu nutzen. Dieser Vorteil, den sich der Arbeitnehmer selbst verschafft, hat somit keinen Entgeltcharakter durch den Arbeitgeber. Der BFH führt hierzu weiterhin aus, dass selbst wenn arbeitsvertragliche Nutzungsverbote nicht beachtet und überwacht werden oder bei einem geschäftsführenden Gesellschafter die Kontrollinstanz fehlt, kein geldwerter Vorteil vorliegt. Allerdings ist höchstrichterlich noch zu klären, ob die verbotene private Nutzung auf Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.

Gelingt es dem Steuerpflichtigen glaubwürdig darzulegen, dass keine private Nutzung vorliegt, ist kein geldwerter Vorteil anzunehmen. Vielmehr ist dann das Finanzgericht verpflichtet nachzuweisen, dass dem in der Praxis nicht so ist.