2012 kommen keine bahnbrechenden Steuerreformen, dafür aber kleinteilige Vereinfachungen und minimale Entlastungen

Aus Sicht des Gesetzgebers ist es ein Riesenschritt: „Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) zielt gemeinsam mit einer Reihe flankierender Maßnahmen darauf ab, die Steuerpraxis zu vereinfachen, vorhersehbarer zu gestalten und von unnötiger Bürokratie zu befreien.“ Tatsächlich ist es leider keine bahnbrechende Neuerung. Aber es bringt doch an verschiedenen Stellen Vereinfachungen und sogar manche Entlastungen. Wir geben einen Überblick und laden Sie ein, mit Ihrem bdp-Ansprechpartner die konkreten Auswirkungen und Gestaltungsmöglichkeiten auszuloten.

Keine Zwei-Jahres-Steuererklärung

Erst im September 2011 einigten sich Bund und Länder im Vermittlungsausschuss über das Steuervereinfachungsgesetz, das eigentlich bereits im Sommer verabschiedet werden sollte. Doch dann befürchteten einige Länder wegen der damals noch vorgesehenen Möglichkeit, nur alle zwei Jahre eine Steuererklärung abgeben zu müssen, einen erhöhten Verwaltungsaufwand und riefen den Vermittlungsausschuss an. Die wenig attraktive „Zwei-Jahres-Erklärung“, schließlich erwarten die meisten Steuerpflichtigen eine Steuerrückzahlung, überlebte das Vermittlungsverfahren dann auch zu Recht nicht.

Erhöhter Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Steuerentlastungen bereits im Jahr 2011 kann die Regierung vermelden, allerdings ist die Entlastung nur minimal: Von 920 auf 1.000 Euro wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab 2011 erhöht und dies kommt nun erstmals bei der Lohnabrechnung für Dezember 2011 zur Anwendung. Die maximal mögliche Ersparnis ist aber sehr gering und beträgt beim Spitzensteuersatz weniger als 40 Euro pro Jahr.

Vereinheitlichung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten ab 2012

Der Abzug von Kinderbetreuungskosten war bisher an verschiedenen Stellen des Einkommensteuergesetzes geregelt und ist nunmehr einheitlich in einer Vorschrift zusammengefasst: Zwei Drittel der Kosten, jedoch maximal 4.000 Euro (wie bisher) sind als Sonderausgaben absetzbar. Ein Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben entfällt. Entfallen ist die Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten. Auch müssen zukünftig weder eine Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen noch eine persönliche Zwangslage nachgewiesen werden. Das ist eine deutliche Vereinfachung und minimiert den Prüfungsaufwand.

Vereinheitlichung von Mietgrenzen bei verbilligter Vermietung ab 2012

Wird Wohnraum für weniger als die ortsübliche Miete vermietet, prüft der Fiskus, ob dies mit Gewinnabsicht geschieht. Das ist Voraussetzung dafür, dass der Werbungskostenabzug vollständig erfolgen darf. Bisher wurde bei einer Miete über 75 % der ortsüblichen Miete von einer Überschusserzielung ausgegangen. Unter 56 % musste die Wohnraumüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil gesplittet werden, und die Werbungskosten durften nur anteilig abgesetzt werden. Zwischen 56 % und 75 % war nur mit einer positiven Überschuss-Prognoserechnung der volle Werbungskostenabzug möglich.

Nunmehr wird diese Grenze vereinheitlicht: Liegt die tatsächliche Miete über 2/3 der ortsüblichen Miete, sind alle Werbungskosten absetzbar, darunter (auch bei positiver Überschussprognose) nur anteilig.

bdp-Hinweis: Es sollte ggf. die Miete auf über 2/3 der ortsüblichen Miete erhöht werden, selbstverständlich unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Regeln.

Vereinfachung der Ehegattenveranlagung ab 2013

Die Anzahl der Veranlagungsformen für Ehegatten wird von 7 auf 4 reduziert. Die Wahl zur getrennten Veranlagung (künftig: Einzelveranlagung) ist nunmehr an Voraussetzungen gebunden und nicht mehr jederzeit bis zur Festsetzungsverjährung möglich.

Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder ab 2012

Zukünftig ist beim Bezug von Kindergeld oder bei der Ermittlung der Kinderfreibeträge das Einkommen des Kindes unerheblich. Bisher galt eine scharfe Grenze von 8.004 Euro, die nicht überschritten werden durfte. Nun ist während der Ausbildung – unabhängig von der Höhe der Vergütung und dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit – eine Förderung möglich. Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung sind nur Tätigkeiten von weniger als 20 Sunden pro Woche oder „Ein-Euro-Jobs“ für Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag unschädlich.

Einführung einer Bagatellgrenze für verbindliche Auskünfte

Sofern der Gegenstandswert unter 10.000 Euro liegt, wird keine Gebühr für eine verbindliche Auskunft erhoben. Dies trat bereits mit der Gesetzesverkündung am 04.11.2011 in Kraft. Ob dies je nach Kategorie der erbetenen Auskunft Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauer hat, muss beobachtet werden.