Bis Ende Juli müssen Steuerzahler ihre Steuererklärung an das Finanzamt übermittelt haben. Dabei gilt es einige Neuerungen zu beachten, die bdp-Gründungspartner Dr. Michael Bormann erklärt.

Noch knapp zwei Monate bleiben Steuerzahlern, ihre Steuererklärung zu machen. Erstellen sie diese gemeinsam mit einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater, verlängert sich die Frist bis zum 01. März 2021. Eine Steuererklärung lohnt sich in den meisten Fällen - und zwar häufig auch für Bürger, die sie eigentlich gar nicht erstellen müssten, weil sie weniger als 410 Euro pro Monat verdienen. Denn häufig gibt es vom Fiskus eine Steuererstattung. Bei der Steuererklärung für 2019 sind unter anderem folgende Änderungen und Tipps zu beachten.

1. Doppelte Haushaltsführung

Arbeitnehmer, die berufsbedingt einen zweiten Haushalt führen, können die Möbel für die Zweitwohnung im vollen Umfang als Werbungskosten absetzen. Dasselbe gilt für den Hausrat. Die übliche Obergrenze von 1000 Euro pro Person hat hier keine Gültigkeit. Das ist neu und geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes hervor.

2. Werbungskosten

Für alle anderen Steuerzahler gelten weiter die üblichen Werbungskosten. In der Steuererklärung wird automatisch der sogenannte Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1000 Euro berücksichtigt. Bis zu dieser Höhe sind beruflich verursachte Ausgaben steuerfrei, unabhängig davon, ob sie tatsächlich getätigt wurden oder nicht. Liegen diese darüber, können sie in voller Höhe geltend gemacht werden. Höhere Ausgaben sollten sich jedoch auch belegen lassen.

3. Arbeitszimmer

Ein Arbeitszimmer lässt sich steuerlich absetzen, wenn es der Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist. Das ist vor allem bei Selbstständigen der Fall. Angestellte können ein Arbeitszimmer nur dann bei Finanzamt geltend machen, wenn beim Arbeitgeber kein zumutbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anerkannt werden Kosten bis zu 1.250 Euro im Jahr, die als Werbungskosten das zu versteuernde Einkommen vermindern. Das Arbeitszimmer darf jedoch nur zu maximal zehn Prozent privat genutzt werden.

In diesem Jahr sieht die Lage etwas anders aus. Hier können Arbeitnehmer auch dann ein Arbeitszimmer geltend machen, wenn sie zwar normalerweise über einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber verfügen, dieser sie aber coronabedingt nach Hause geschickt hat. Das ist allerdings erst bei der Steuererklärung für das Jahr 2020 relevant. 

4. Pendlerpauschale

Die Kosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz lassen sich pauschal mit 30 Cent pro Kilometer absetzen. Allerdings ist die Pendlerpauschale bei 4500 Euro pro Jahr gedeckelt. Die Pendlerpauschale rechnet sich in etwa ab einem Fahrtweg von 15 Kilometern. Denn ab dann übersteigt sie den Freibetrag für Werbungskosten von 1000 Euro. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Kosten für die Fahrkarten geltend gemacht werden. Neu ist, dass seit Anfang des vergangenen Jahres Arbeitnehmer zusätzlich zu ihrem Lohn vom Arbeitgeber auch ein steuerfreies Jobticket bekommen können.

5. Handwerkerkosten

Zu den Klassikern unter den Steuerspartipps zählen sicherlich auch die Handwerkerkosten. Davon lassen sich 20 Prozent steuerlich absetzen. Dabei gilt eine Obergrenze von 6000 Euro pro Jahr. Damit lassen sich also 1200 Euro von der Steuer absetzen. Es sind allerdings ausschließlich die Arbeits- und die Fahrtkosten (auch Pauschale) sowie etwaige Maschinenmieten steuerlich nutzbar, keine Materialkosten. Die verschiedenen Positionen müssen sich aus der Rechnung eindeutig und gesondert ergeben. Schätzungen gehen nicht. Die Begleichung der Rechnung muss per Überweisung oder als EC-Zahlung erfolgen, damit das Finanzamt sie anerkennt. Barzahlungen gelten nicht.

6. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Eine analoge Regelung gibt es für haushaltsnahe Dienstleistungen. Dabei geht es um Kosten für Arbeiten, die ansonsten Mitglieder des Haushalts ausführen würden - also zum Beispiel Saugen oder Fensterputzen. Hier können sogar 20 Prozent von insgesamt 20000 Euro beim Finanzamt geltend gemacht werden, was eine Steuerersparnis von bis zu 4000 Euro bringt. Auch hier ist auf eine Banküberweisung oder Zahlung mit EC-Karte zu achten. Außerdem müssen die Arbeiten auch in der entsprechenden Wohnung, dem Haus oder dem Grundstück ausgeführt werden. Das ist beispielsweise bei der Betreuung von Haustieren wichtig.

7. Kinderbetreuung 

Die Kosten für die Betreuung von Kindern bis 14 Jahre können zu zwei Dritteln von der Steuerschuld abgezogen werden. Dabei erkennt das Finanzamt Ausgaben für eine Tagesstätte, einen Hort oder eine Tagesmutter an. Auch die Beaufsichtigung von Kindern bei den Schulaufgaben zuhause kann geltend gemacht werden. Bei Sport- oder Musikunterricht spielt das Finanzamt allerdings nicht mit. Insgesamt gilt eine Obergrenze pro Kind von 4000 Euro im Jahr. Auch hier sollte eine Banküberweisung oder ein EC-Karten-Beleg vorliegen. 

8. Spenden

Auch Spenden können Steuerzahler beim Fiskus geltend machen. Bis zu einem Betrag von 200 Euro reicht dem Finanzamt ein Kontobeleg. Bei höheren Beträgen muss eine Spendenquittung vorliegen, die dem Finanzamt auf dessen Verlangen vorgelegt werden muss. Der Fiskus betrachtet Spenden als Sonderausgaben. Sie können bis zu einer Höhe von 20 Prozent des jährlichen Einkommens von der Steuer abgesetzt werden.

9. Abgeltungssteuer sparen

Zinseinkünfte, Dividenden und realisierte Kursgewinne unterliegen seit dem Jahr 2009 der 25-prozentigen Abgeltungssteuer, auf die der Fiskus noch einmal 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag draufschlägt - macht also 26,375 Prozent. Für Alleinstehende gibt es einen Freibetrag in Höhe von 801 Euro. Erst ab dieser Höhe hält das Finanzamt die Hand auf. Bei Verheirateten oder eingetragenen Lebensgemeinschaften verdoppelt sich der Freibetrag auf 1602 Euro.

Eigentlich verrechnen die Banken automatisch die angefallenen Gewinne und Verluste aus Wertpapierkäufen und -verkäufen. Sie ziehen nur dann die Abgeltungssteuer ab, wenn auch tatsächlich ein Gewinn anfällt, der über den Freibeträgen liegt.

Es dürfen allerdings nur Aktienverluste mit Aktiengewinnen verrechnet werden, nicht mit Dividenden oder anderen Kapitalerträgen, also beispielsweise Zinsen. Nicht verrechenbare Verluste können ins folgende Jahr vorgetragen werden und dann mit etwaigen realisierten Kursgewinnen verrechnet werden.