Die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung wird im Ausland wenig Verständnis finden
In der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) wurde mit Wirkung ab dem 01. Januar 2012 eine Vielzahl von Vorschriften für den internationalen bzw. innergemeinschaftlichen Handel angepasst bzw. geändert. Die wichtigsten Änderungen wollen wir Ihnen hier vorstellen.
Ausfuhrlieferungen
Bei den Ausfuhrlieferungen wurden die Regelungen über den Beleg- und Buchnachweis bei Ausfuhrlieferung (§§ 9 bis 17 UStDV) an das seit dem 01.07.2009 bestehende einheitliche Ausfuhrverfahren ATLAS angepasst (Mussvorschriften). Werden Ausfuhren im elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS angemeldet, sind diese durch den Ausgangsvermerk nachzuweisen. Bei Ausfuhren, die nicht elektronisch angemeldet werden, bleibt es im Wesentlichen bei den bisherigen Nachweispflichten.
Innergemeinschaftliche Lieferungen
Bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen soll der Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen neben einem Doppel der Rechnung mit einer sogenannten „Gelangensbestätigung“ (§ 17a Abs. 2 UStDV) geführt werden. Dieser Beleg ist vom Abnehmer des leistenden Unternehmers auszustellen und muss folgende Angaben enthalten:
- Namen und Anschrift des Abnehmers,
- die Menge des Gegenstandes und die handelsübliche Bezeichnung,
- im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder der Versendung durch den Abnehmer der Ort und Tag des Erhalts des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer den Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
- das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
- die Unterschrift des Abnehmers.
Bei einer Versendung (Spedition, Post) ist es ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten befindet und auf Verlangen der Finanzbehörde zeitnah vorgelegt werden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Dritten besitzen, dass dieser über einen Beleg mit den Angaben des Abnehmers verfügt.
Was sind die Konsequenzen?
Die Gelangensbestätigung wird die Praxis vor neue Herausforderungen stellen. Insbesondere dadurch, dass der Nachweis jetzt erst dann geführt werden kann, wenn der Gegenstand tatsächlich in dem anderen Mitgliedstaat angekommen ist. Darüber hinaus werden die ausländischen Kunden wenig Verständnis für die deutsche Regelung haben, da vergleichbare Regelungen in der EU nicht existieren.
Der liefernde Unternehmer trägt letztendlich das Risiko, dass er die benötigten Unterlagen für die Steuerfreiheit nicht erhält. Um dieses Risiko zu reduzieren, wird vorgeschlagen, dass der leistende Unternehmer erst einmal den Bruttobetrag verlangt und bei Vorliegen der Gelangensbestätigung den Steuerbetrag erstattet.
In der Praxis wird der ausländische Kunde dafür wenig Verständnis aufbringen und sicherlich nur den vereinbarten Nettopreis bezahlen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung auf die massive Kritik an den neuen Nachweispflichten reagiert und die Übergangsfrist (bisher 31. März 2012) nunmehr bis zum 30. Juni 2012 verlängert hat: Für bis zum 30. Juni 2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen wird es nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage geführt wird.
Für die Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen endet die Übergangsfrist unverändert am 31. März 2012.