Wie die Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer steuerlich zu betrachten ist, erklärt bdp-Partner Christian Schütze.

Die Arbeit von zu Hause aus verursacht unter anderem zusätzliche Kosten. Welche davon das Finanzamt übernimmt, erläutert Steuerberater und bdp-Partner Christian Schütze.

Derzeit befinden sich Hunderttausende, wahrscheinlich sogar Millionen Menschen im Homeoffice. Dort gestaltet sich die Arbeit zum Teil umständlicher als im Büro, und vor allem Eltern mit Kindern haben mit einer spürbaren Mehrfachbelastung zu kämpfen. Außerdem fallen verschiedene Kosten an, die es im normalen Alltag in diesem Umfang nicht gibt. Zum Teil beteiligt sich an ihnen jedoch der Fiskus.

Es geht los mit der technischen Ausstattung. Denn eigentlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Wenn der Arbeitgeber coronabedingt seine Mitarbeiter zum Arbeiten nach Hause schickt, kann er sie steuerfrei mit einem neuen PC samt Bildschirm, einem Laptop oder einem Smartphone ausstatten. Voraussetzung ist, dass sich diese weiterhin im Eigentum des Arbeitgebers befinden.

Übernimmt der Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für neue Hardware, kann er diese zumindest als Werbungskosten geltend machen. Bis zu einem Betrag von 800 Euro netto, brutto sind das dann 952 Euro, können diese direkt im Jahr des Kaufs von der Steuer abgesetzt werden. Fallen die Anschaffungskosten höher aus, werden sie über einen längeren Zeitraum abgeschrieben - bei Laptops sind das beispielsweise drei Jahre. Dieselbe Regelung gilt für Schreibtische oder einen neuen Bürostuhl.

Der Arbeitgeber kann auch zusätzliche Kosten für die erhöhte Nutzung von Telefon und Internet übernehmen. Dazu zählen auch Büroartikel wie Druckerpapier, Kartuschen oder Schreibmaterial. Er kann steuerfrei bis zu 20 Prozent der entsprechenden Rechnungen pro Monat erstatten. Es gibt allerdings eine absolute Obergrenze von 20 Euro pro Monat. Dieser Betrag ist dann pauschal von der Steuer befreit.

Arbeitszimmer absetzen

Coronabedingt ist es jetzt für Arbeitnehmer auch möglich, das Arbeitszimmer zu Hause steuerlich geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber aufgrund der Pandemie keinen Arbeitsplatz mehr zur Verfügung stellt, das Büro also dicht macht. Das Finanzamt erkennt pro Jahr einen Höchstbetrag von 1.250 Euro an. Dieser gilt auch, wenn das Homeoffice nicht das gesamte Jahr über genutzt wird. 

Die gesamten Kosten für ein Arbeitszimmer können sogar als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet. Bei vielen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfte das der Fall sein. 

Dabei muss es sich jedoch um ein eigenes Arbeitszimmer handeln, dass nicht auch für andere Zwecke genutzt wird. Einen Arbeitsplatz im Wohn- oder Schlafzimmer erkennt der Fiskus leider nicht an. Aber vielleicht gibt es ja ein Gästezimmer, bei dem sich das Bett durch einen Schreibtisch samt Computer austauschen lässt.

Schickt der Arbeitgeber seine Mitarbeiter ins Homeoffice ,muss er eigentlich sicherstellen, dass dort dieselben Arbeitsschutzauflagen gelten wie im Büro. Lose Stromkabel auf dem Fußboden sind beispielsweise tabu - aber wer soll das in diesen Zeiten kontrollieren?