Das Thema Nachhaltigkeit hat Einzug in der Wirtschaftsprüfung gefunden. In zwei Teilen wollen wir die aktuelle sowie die zukünftige Rolle der Wirtschaftsprüfer beim Thema Nachhaltigkeit erläutern.

Das Thema Nachhaltigkeit hat schon seit einiger Zeit auch in der Wirtschaftsprüfung Einzug gefunden. Seit 2017 müssen alle großen kapitalmarktorientierten Unternehmen eine nicht finanzielle Erklärung abgeben, die entweder als Teil des Lageberichts oder gesondert auf der Internetseite veröffentlicht werden muss. Bisher musste diese nur auf „Existence”, also ihr Vorhandensein, geprüft werden. Im Rahmen der EU-Richtline „CSRD“ (Corporate Sustainability Reporting Directive = Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung) wird sowohl der Umfang als auch der Anwenderbereich deutlich ausgeweitet. Auch im Rahmen des Green Deals der EU entstehen eine Reihe von neuen Gesetzen und Richtlinien, die auch die deutsche Jahresabschluss-Gesetzgebung und Unternehmensführung betreffen.

In zwei Teilen wollen wir hier die aktuelle sowie die zukünftige Rolle der Wirtschaftsprüfer beim Thema Nachhaltigkeit erläutern. Der erste Teil bezieht sich hauptsächlich auf aktuell in Deutschland geltende gesetzliche Vorgaben zum Thema Nachhaltigkeit und wie die Wirtschaftsprüfer:innen hier unterstützen können. Der zweite Teil bezieht sich auf kommende Gesetzgebungen, im Wesentlichen von der EU aus, wo durch einen breiteren Anwenderkreis auch immer mehr Mittelständler angesprochen werden.

Bisherige Gesetze: CSR-RUG, Lieferkettengesetz und Verpackungsgesetz.

Für in Deutschland tätige Wirtschaftsprüfer:innen, die sich dem Thema „Nachhaltigkeit“ verschrieben haben, gelten im Kern drei Gesetzesblöcke: das CSR-RUG, das zukünftige Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und das Verpackungsgesetz.

Gesetzliche Grundlage der Nachhaltigkeitsberichte

Für die nicht finanzielle Erklärung, häufig auch Nachhaltigkeitsberichte genannt, bildet am ehesten das CSR-RUG (Corporate Social Responsibility Richtlinien Umsetzungsgesetz) die gesetzliche Grundlage. Durch das CSR-RUG ist seit 2017 für einige Unternehmen die Erstellung sowie Prüfung einer nicht finanziellen Erklärung verpflichtend. Nach § 289b bzw. § 315b HGB betrifft dies alle kapitalmarktorientierten Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt. Sie müssen sich in ihrer Nichtfinanziellen Erklärung zumindest auf folgende Aspekte beziehen: Umweltfragen, Arbeitnehmende- und Sozialbelange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung (§ 289c bzw. § 315c HGB). Bisher kann die Nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht integriert sein oder als selbstständiger Bericht auf der Unternehmensinternetseite veröffentlicht werden. Eine inhaltliche Prüfung ist für Unternehmen freiwillig. Sofern sie im Lagebericht integriert ist, muss sie jedoch auf Widersprüchlichkeit mit anderen im Jahresabschluss angegebenen Informationen geprüft werden. Verpflichtend ist nur eine Prüfung auf „Existence“, also das Vorhandensein und das Einhalten der gesetzlichen Vorgaben.

Wachsendes Interesse an (geprüften) Nachhaltigkeitsberichten

Die Erstellung einer Nichtfinanziellen Erklärung ist keine triviale Angelegenheit. Ein bei der Jahresabschlusserstellung tätiger Wirtschaftsprüfer kann insbesondere dabei helfen, die notwendigen Informationen zusammenzutragen und richtig zu gliedern. Denn eine sinnvolle Gliederung, das Nennen aller wichtigen Informationen sowie die Konzentration auf das Wesentliche wird vom nachhaltigkeitsbewussten Stakeholder eingefordert. Und dieser ist längst nicht mehr nur ein „grüner“ Anleger. Spätestens nach dem Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) werden immer mehr große Unternehmen dafür Sorge tragen müssen, dass ihre Zulieferer Umweltstandards und Nachhaltigkeitsziele einhalten.

Verantwortungsbewusste Lieferkette

Das Inkrafttreten des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) wird ebenfalls Einfluss auf die Jahresabschlusserstellung sowie -prüfung und damit auch auf den deutschen Mittelstand haben. Denn das LkSG verpflichtet Unternehmen entlang der Lieferkette menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Es wurde im Juli 2021 beschlossen und gilt ab 01.01.2023. In den unmittelbaren Anwenderbereich fallen zunächst nur Unternehmen mit mehr als 3.000 (ab 2024: 1.000) Beschäftigten. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen zu Sorgfaltspflichten wie ein Risikomanagementsystem, Beschwerdeverfahren, Verankerung von Präventionsmaßnahmen sowie die Dokumentation und Berichterstattung einzurichten. Die Lieferkette setzt sich jedoch auch aus mittelbaren und unmittelbaren Zulieferern zusammen, zu denen häufig auch der deutsche Mittelstand gehört und der somit ebenfalls Sorgfaltspflichten zu erfüllen hat. Die Definition, wer mittelbarer und wer unmittelbarer Zulieferer ist, wurde bewusst breit gefasst, sodass Unternehmen und dessen Beratern gewisse Handlungsspielräume gelassen wurden.

Pflichten für Zulieferer durch das LkSG

Das Großunternehmen, welches unter den Anwenderbereich des LkSG fällt, hat in nahezu jeden Sorgfaltspflichtenbereich seine unmittelbaren Zulieferer einzubeziehen. Dies impliziert für die unmittelbaren Zulieferer, dass diese die vom Großunternehmen vorgegebenen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Anforderungen und Erwartungen einhält und entlang seiner Lieferkette adressiert, diese durch Schulungen und Weiterbildungen durchsetzt und angemessen kontrolliert. Zudem müssen Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie zu deren risikobasierter Durchführung getroffen werden (§ 6 Abs. 4 LkSG).

Aber auch mittelbare Zulieferer sind indirekt durch das Gesetz betroffen. Es gilt nicht nur umzusetzen oder Bericht zu erstatten, was die unmittelbaren Zulieferer der Großunternehmen den mittelbaren Zulieferern auferlegen. Sondern es muss auch eine angemessene Weitergabe von Beschwerden an des Beschwerdemanagementsystem der Großunternehmen erfolgen.

Angemessene Berichterstattung

Auch in der Jahresabschlussprüfung werden Themen wie die angemessene Beurteilung der Umsetzung von Sorgfaltspflichten und Berichterstattung durch die Wirtschaftsprüfer:innen an Relevanz zunehmen. Im Rahmen einer beratenden Tätigkeit können sie aber auch mit ihrem Know-how bei der Einführung und Umsetzung von Vorgaben helfen.

Denn um die gesetzlichen Neuerungen umzusetzen und angemessen auf die neuen Anforderungen rund um das Thema Nachhaltigkeit zu reagieren, integrieren immer mehr Unternehmen ein nachhaltigkeitsbezogenes oder nichtfinanzielles Internes Kontrollsystem (IKS). Dieses nichtfinanzielle interne Kontrollsystem dient der Einhaltung aller Gesetze insbesondere, derer die den nichtfinanziellen Bereich betreffen. Dies sind die Ordnungsmäßigkeit und Verlässlichkeit der internen und externen Rechnungslegung, aber vor allem die nichtfinanziellen Berichterstattung sowie die Überwachung der Richtigkeit der nicht finanziellen Kennzahlen.

Und die Verpackung?

Das Verpackungsgesetz regelt das Inverkehrbringen sowie Rücknahme von Verpackungsabfällen und deren fachgerechte Entsorgung. Danach werden alle Unternehmen, die wesentliche Mengen Verpackung in den Verkehr bringen (also an den Endkonsumenten), verpflichtet, die Verpackungsmengen zu erfassen und diese Angabe von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer überprüfen zu lassen. Seit Mitte diesen Jahres (01.07.2022) müssen alle Unternehmen ihre verbrauchten Verpackungen erfassen, sei es auch nur bspw. zu Transportzwecken. Bei der richtigen Erfassung und der Einrichtung eines Erfassungsprozesses kann der Wirtschaftsprüfer aufgrund seiner Erfahrung in der Prozessprüfung gut helfen. Aktuell ist eine Lizenzierung, also die Zahlung einer Abgabe an einen Recycling-Dienstleister, z. B. der Transportverpackung noch nicht pflichtmäßig. Aufgrund aktueller Diskussion ist aber auch dessen Prüfung in Zukunft wahrscheinlich.

Mit Nachdruck von der EU

Das Thema Nachhaltigkeit in Unternehmen wird zurzeit breit diskutiert. Insbesondere kommt Druck von der EU, die ambitionierte Ziele verfolgt und weitere Regularien vorantreibt. Es wurde erkannt, Klimaneutralität kann nicht ohne die Mithilfe von Unternehmen geschehen. In einem weiteren Teil werden wir auf die Neuerungen und gesetzlichen Überarbeitungen näher eingehen und diese weiter ausführen.

Nachhaltigkeit in der Wirtschaftsprüfung

Nachhaltigkeit in der Wirtschaftsprüfung (1)  Nachhaltigkeitsberichte & Co.

Das Thema Nachhaltigkeit hat Einzug in der Wirtschaftsprüfung gefunden. In zwei Teilen wollen wir die aktuelle sowie die zukünftige Rolle der Wirtschaftsprüfer beim Thema Nachhaltigkeit erläutern.

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Nachhaltigkeit in der Wirtschaftsprüfung (3)  Neue Richtlinie der EU

Im November 2022 ist die neue Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU verabschiedet worden. Sie soll durch die Mitgliedsstaaten bis 2024 umgesetzt werden. Was sind ihre Kernpunkte?

Im November 2022 ist die neue Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU verabschiedet worden. Sie soll durch die Mitgliedsstaaten bis 2024 umgesetzt werden. Was sind ihre Kernpunkte?