Bei Auslandsaktivitäten deutscher Mittelständler muss vermieden werden, dass der deutsche Fiskus inländische Gewinne sieht

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Immer mehr Mandanten von bdp unterhalten Auslandsbeziehungen: Es werden Waren und Güter ins Ausland exportiert und vom Ausland importiert, oder im Ausland wird eine Niederlassung oder gar eine Tochtergesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft gegründet. Wer aber glaubt, dass er bei diesen Geschäften nur das ausländische Steuerrecht beachten muss, ist leider auf dem Holzweg. Wir erläutern, wie steuerliche Überraschungen bei Auslandsaktivitäten vermieden werden können.

Für Deutsche, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, gilt grundsätzlich das Welteinkommensprinzip, d. h., der deutsche Fiskus sieht sich grundsätzlich zuständig für sämtliches Einkommen des Steuerpflichtigen, welches dieser weltweit erzielt, also egal, ob in Deutschland oder irgendwo sonst auf der Welt.

Negative Einkünfte zählen nicht

Wer sich jetzt freut, weil er im Ausland z. B. Anlaufverluste in den ersten Jahren der Gründung der Tochtergesellschaften im Ausland erzielt, freut sich zu früh: Abgesehen hat es der deutsche Fiskus in der Regel nur auf positive Einkünfte im Ausland, für negative Einkünfte (Verluste nach deutschem Steuerrecht) gibt es nach § 2a EStG eine diffizile Verlustverrechnungsbeschränkung, die wir gerne mit Ihnen gemeinsam abprüfen, um eine internationale Steuerplanung zu erstellen.

Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen?

Man muss grundsätzlich unterscheiden, ob zwischen Deutschland und dem Staat der Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht oder nicht.

Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, wird dort geregelt, wer welches lokale Besteuerungsrecht hat. Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, gilt grundsätzlich, dass ausländische Steuern nicht von der Bemessungsgrundlage in Deutschland abzuziehen sind und somit eine echte Gefahr von Doppelbesteuerung besteht. Solche Sachverhalte sind möglichst vor Gründung einer Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft mit bdp zu besprechen.

Neben den Regelungen des § 34c EStG zur Vermeidung von eklatanten Doppelbesteuerungen lauern jedoch vielfältige Gefahren: So versucht der deutsche Fiskus häufig, Gewinne nicht nur im Ausland entstehen zu lassen, sondern diese, zumindest teilweise, nach Deutschland zu holen, um sie nach deutschem Steuerrecht (mit) zu besteuern. Das betrifft Betriebsstätten oder Tochtergesellschaften von deutschen mittelständischen Unternehmen, bei denen die tatsächliche wirtschaftliche Leitung durch deutsche Geschäftsführer ausgeübt wird und im Ausland nur die „zweite Managementebene“ operativ tätig ist.

Geschäftsführerbesprechungen im Ausland abhalten

Hier vermutet der Fiskus zunächst, dass ein Teil der Einkünfte in Deutschland erzielt wird, weil die ausländische Tochtergesellschaft auch eine Betriebsstätte in Deutschland hat, nämlich dort, wo die deutschen Geschäftsführer sich zusammensetzen und die Geschäftsführerentscheidungen treffen. Dies muss unbedingt vermieden werden, denn in der Regel ist die deutsche Besteuerung höher als die ausländische. Es sollten also zum Nachweis von Anfang an Geschäftsführerbesprechungen auch in den Räumen der ausländischen Tochtergesellschaft im Ausland stattfinden und sorgfältig durch Protokolle dokumentiert werden!

bdp ist seit gut fünf Jahren Gründungsmitglied von EuropeFides, einer internationalen Vereinigung von mehr als 30 Mitgliedskanzleien, die vor Ort die lokale Besteuerung beraten und gestalten können und in Zusammenarbeit mit bdp helfen, die internationale Doppelbesteuerung zu vermeiden.

www.europefides.eu