Wer Mitarbeiter nach China entsendet und dort Dienstleistungen erbringt, sollte zuvor international anerkannte Verträge mit klaren Regelungen aushandeln.

Bei der Dienstleistungserbringung in China gilt es eine Vielzahl an Fallstricken zu vermeiden. Insbesondere bei Maschineninstallationen und -einweisungen sind international anerkannte Verträge mit klaren Regelungen und Sicherungen eine wichtige Voraussetzung für erfolgreiche Geschäfte. 

Klare Vertragsregelungen existenziell

Nachfolgend ein kurzes Beispiel aus unserer Beratungspraxis zur Veranschaulichung: m September 2019 kam der Geschäftsführer einer Werkzeugmaschinen-Refitfirma aus Norddeutschland,etwas resigniert zu einem Beratungstermin in unsere Hamburger Kanzlei. Er hatte zwei generalüberholte Werkzeugmaschinen aufgrund einer „Purchase Order” (Bestellung) an einen Kunden in Shanghai verkauft, der sich nun weigerte, die ausstehende Restzahlung von 70 % des Kaufpreises vor Installation und Einweisung der Maschinen durch das fachkundige Personal des Verkäufers aus Deutschland vor Ort in China, zu zahlen.

Leider gab es außer der „Purchase Order” keinen detaillierteren (Kauf-)Vertrag, der die Zahlungsbedingungen und vor allem die Absicherung des deutschen Exporteurs durch entsprechenden Letter of Credit (Akkreditiv) oder die vom Kunden behaupteten geschuldeten Installations- und Einweisungsarbeiten geregelt hätte. Auf der „Purchase Order” fanden sich auch keinerlei Hinweise auf das für dieses Geschäft anwendbare Recht oder einen Gerichtsstand.

Dieses Beispiel zeigt deutlich die eingangs erwähnte Notwendigkeit international anerkannter Verträge mit klaren Regelungen. Die daraufhin stattgefundene E-Mail-Korrespondenz war von deutscher Seite mit erheblicher Schärfe und von chinesischer Seite mit freundlichen Hinweisen auf die zunächst geschuldete Dienstleistung geführt, brachte den Verkäufer jedoch zu keinerlei Erfolg.

Wir konnten letztendlich durch unsere chinesischen Anwälte in Shanghai zunächst eine Zahlung von weiteren 60 % erreichen gegen die Zusage, dass der Verkäufer zwei Monteure nach Shanghai entsenden würde, um die Maschinen zu installieren und den Käufer hierin einzuweisen.

Entsendungen

Aber auch bei der Entsendung von Mitarbeitern sind komplexe arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Rahmenbedingungen zu beachten.

Zunächst muss zwischen Geschäftsreise, Entsendung und Nichtentsendung unterschieden werden. Die Geschäftsreise dauert i. d. R. nicht länger als drei Monate. Die Entsendung und Nichtentsendung geht länger und hat eine befristete Dauer von bis zu 48 Monaten (verlängerbar auf fünf Jahre). Seit COVID-19 ist zudem die Beantragung eines speziellen PU-Einladungsschreibens, durch das die Notwendigkeit der Einreise durch die chinesischen Behörden anerkannt wird, erforderlich.

Mitarbeiter-Betriebsstätte

Die Entsendung findet auf Weisung und Rechnung des deutschen Arbeitgebers statt. Bei der Nichtentsendung wird das Gehalt unmittelbar oder mittelbar von einem chinesischen Unternehmen getragen. Das Betriebsstättenrisiko kann verringert werden, wenn keine Entsendung stattfindet, sondern eine direkte Anstellung bei der chinesischen Tochter erfolgt.

Das Sozialversicherungsabkommen der beiden Länder bezieht sich hierbei nur auf die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Daher müssen Kranken-, Mutterschutz- und Unfallversicherung in China zusätzlich bezahlt werden.

Dienstleistungsbetriebsstätten

Bei der Erbringung von (Beratungs-) Dienstleistungen in China kann ungewollt eine Betriebsstätte begründet werden. Dies geschieht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und China, wenn ein Projekt die Dauer von 183 Tagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten überschreitet. 

Quellensteuer 

China erhebt Quellensteuer auf Zahlungen chinesischer Unternehmen für Dienstleistungen, Lizenzen, Zinsen, Dividenden etc., die an ausländische Unternehmen getätigt werden. Steuerpflichtig ist der deutsche Dienstleistungserbringer, während der chinesische Leistungsempfänger die Steuer abführt. 

Besonders wichtig zu wissen ist, dass die Quellensteuer ein Kombipaket aus Umsatzsteuer (VAT) und Zusatzsteuer (Surtax) sowie, in einigen Fällen, Körperschaftssteuer (CIT) ist. Um zu gestalten, dass in Summe möglichst wenig Steuern anfallen, kann festgelegt werden, dass die VAT und Surtax von der chinesischen Gesellschaft getragen werden (diese kann die Vorsteuer geltend machen), während die deutsche Gesellschaft die CIT übernimmt, da die chinesische CIT häufig auf die deutsche Körperschaftssteuer angerechnet werden kann. 

Bitte sprechen Sie uns bei Bedarf rechtzeitig an, damit wir Sie bei der Aushandlung der Verträge unterstützen können.