Wir erläutern, wie Sie die Steuerplanung Ihrer chinesischen WFOE (Wholly Foreign-Owned Enterprise) langfristig und gewinnbringend organisieren können.

In China herrschen strikte Vorschriften für ausländische Investitionen. Für eine effektive Steuerplanung reicht es nicht, dass Mitarbeiter lediglich die geltenden Steuervorschriften beachten. Vielmehr sollte zielgerichtet geplant werden, um eine optimale Rendite bei den Investitionen Ihres Unternehmens in China zu erreichen. 

Was ist intelligente Steuerplanung?

Zwar ist vorausschauende Steuerplanung gerade während der weltweiten COVID-19-Pandemie erschwert, bleibt aber trotzdem außerordentlich sinnvoll. Unter Steuerberatern nennt man dies die „gestaltende Beratung“, also eine vorausplanende Beratung, die sich von der direkten Beratung insbesondere dadurch unterscheidet, dass im Vorhinein viele Fehler vermieden werden können. 

Es geht in erster Linie darum, effektiv Steuerzahlungen zu optimieren oder zu verschieben und die Abgabenlast legal zu reduzieren. Daher sollten Steuerzahler generell eine Reihe von Planungsaktivitäten durchführen, indem im Voraus (da sonst bspw. Verspätungen entstehen können) Vorkehrungen für steuerliche Belange ihrer Geschäftsaktivitäten getroffen werden. Natürlich gilt die Prämisse, nicht gegen Gesetze und Vorschriften zu verstoßen. 

Für eine chinesische WFOE ist die Steuerplanung insbesondere deshalb wichtig, um Doppelbesteuerung zu vermeiden oder zu reduzieren. Es gilt daher, die Leistungsbeziehungen zwischen der deutschen Mutter- und der chinesischen Tochtergesellschaft genau zu prüfen. Wie sind die Möglichkeiten, der Vertrieb und andere Leistungen, wie z.B. technische Schulungen sowie der zentrale Einkauf, nach Deutschland oder China weiterzuberechnen, um möglichst nicht mit Steuern belegt zu werden. Auch Leistungen wie z.B. Gesellschafterdarlehen (damit einhergehend Zinsen) zwischen der deutschen Mutter- und der chinesischen Tochtergesellschaft sollten berechnet werden, um nicht in beiden Ländern Steuern zahlen zu müssen. 

Machen Sie es sich hierbei zum Prinzip, potenzielle steuerliche Auswirkungen basierend auf dem Geschäft Ihrer chinesischen WFOE genau zu analysieren. Strategisch sollten insbesondere die Steuern anvisiert werden, die viel Raum für Steuerplanung bieten. Es gilt: Je kleiner die Steuerbemessungsgrundlage, desto niedriger der Steuersatz und dementsprechend geringer die Steuerzahlung. Außerdem sollte eine gewisse Vertrautheit mit der Steuerpolitik vorliegen, um das breite Spektrum von Anreizen in Verbindung mit den politischen Subventionen, nutzen zu können.

Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer sind für Unternehmen die volumenstärksten Steuern, daher werden wir hier in diesem Artikel darauf den Schwerpunkt legen.

Umsatzsteuer (VAT)

Bei der Umsatzsteuer hat man in China bei der Gründung eines Unternehmens die Wahl, als kleiner Umsatzsteuerzahler (small-scale VAT tax payer) oder als allgemeiner Umsatzsteuerzahler (general VAT tax payer) registriert zu werden.

Ab einem Jahresumsatz von mehr als fünf Millionen RMB müssen sich Unternehmen als allgemeiner Umsatzsteuerzahler bei den chinesischen Behörden registrieren lassen. Allgemeine Umsatzsteuerzahler sind zudem vorsteuerabzugsberechtigt. Kleine Umsatzsteuerzahler unterliegen der einfachen Besteuerungsmethode für steuerpflichtige Handlungen. Vorsteuerabzug wird ihnen nicht gewährt.

Kleine Umsatzsteuerzahler, die umsatzsteuerpflichtige Verkäufe tätigen und deren monatlicher Gesamtumsatz unter 100.000 RMB liegt (oder wenn der Steuerzeitraum einem Quartal entspricht und der vierteljährliche Umsatz unter 300.000 RMB liegt), sind von der Umsatzsteuer befreit.

Ist eine chinesische WFOE zu Beginn der Gründung kleinangelegt und entsprechen die Umsätze den oben genannten Richtlinien, kann diese vorübergehend beantragen, als kleiner Umsatzsteuerzahler aufgeführt zu werden, um den Vorzug der Steuerbefreiung zu erlangen. Überschreiten die Umsätze den Schwellenwert, kann anschließend ein Antrag für den allgemeinen Umsatzsteuerzahlerstatus gestellt werden.

Wenn der geplante Jahresumsatz Ihrer WFOE weniger als fünf Millionen RMB beträgt, können Sie selbst anhand der Geschäftstätigkeit Ihrer WFOE und der Höhe der erhaltenen Vorsteuer bestimmen, ob Sie ein kleiner oder ein allgemeiner Umsatzsteuerzahler sein wollen. Allerdings wird, wie oben erwähnt, kein Vorsteuerabzug für Kleinsteuerzahler gewährt.

Hierbei besteht ein weiterer Unterschied zur deutschen Umsatzsteuersystematik: Unternehmen, die in Deutschland investieren und diesbezügliche Rückfragen des deutschen Finanzamts (Sind die Maschinen auch wirklich geliefert worden? Funktionieren sie? Etc.) zufriedenstellend beantworten konnten, bekommen den Vorsteuerüberhang innerhalb von ein bis drei Monaten ausgezahlt. Das ist in China anders. Die Vorsteuer geht in China zwar nicht verloren, aber sie muss in die Zukunft vorgetragen werden und dann mit späteren eigenen Umsatzsteuerzahllasten verrechnet werden. 

Das heißt, der CFO eines Unternehmens, das nach China geht und dort eine Betriebs- oder sogar Produktionsstätte einrichtet sowie für dieses Maschinen kauft, sollte eine Bruttofinanzierung einkalkulieren. Hierin besteht der Unterschied zur deutschen Handhabung. In Europa wird der Nettobetrag finanziert, da man die Vorsteuer relativ schnell erstattet bekommt. In China kann das durchaus zwei bis drei Jahre dauern, wenn die Investitionen hoch sind, bis man die Vorsteuerguthaben vorgetragen hat und diese mit eigenen Umsatzsteuerzahllasten-Verkäufen verrechnet werden konnten. 

Werbegeschenke oder Proben

Um für Produkte zu werben, können WFOEs Kunden beim Verkauf von Waren Werbegeschenke oder Proben geben. Es handelt sich hierbei um das Verschenken von selbst hergestellten, in Auftrag gegebenen oder gekauften Waren an andere Einheiten oder Personen – ohne Gegenleistung. In Deutschland zahlt man normalerweise für derartige Proben keine Umsatzsteuer, weil kein Entgelt anfällt. 

In China ist das anders. Wenn man es nicht durch entsprechende Gestaltung verhindert, dann zahlt man Umsatzsteuer und manchmal sogar Körperschaftsteuer für diese. Grundsätzlich gilt: Wenn ein Steuerzahler in China Waren mit einem Rabatt verkauft, kann die Umsatzsteuer auf den rabattierten Umsatz erhoben werden, wenn der Umsatz und der Rabatt auf derselben Rechnung separat ausgewiesen werden. Wird der Rabatt separat in Rechnung gestellt (unabhängig von seiner finanziellen Abwicklung), darf der Rabatt nicht vom Umsatz abgezogen werden. Zudem gilt, wenn ein Unternehmen seine eigenen Waren in einer Kombination aus „Buy-One-Get-One-Free“ usw. verkauft, dass es sich dann nicht um einen kostenlosen Artikel handelt. Das heißt, der Gesamtumsatz sollte proportional zum beizulegenden Zeitwert (fair value) jedes Artikels aufgeteilt werden, um die Verkaufserlöse jedes einzelnen Artikels zu erfassen. 

Indem das Werbegeschenk allerdings auf der gleichen Rechnung, wie ein Rabatt auf ein normal verkauftes Produkt in Rechnung gestellt wird (elf statt zehn Waren aufführen und die zusätzliche Ware als „offenen Rabatt“ zeichnen), unterliegt dieses nicht der Umsatzsteuer und der Körperschaftssteuer. 

Steuerliche Vorteile für Unternehmen mit High and New-Technology Enterprise-Status (HNTE)

Der HNTE-Status bietet in China mit einer Reduzierung der Körperschaftssteuer von 25 % auf 15 % eine Steuervergünstigung für Unternehmen in den Bereichen Hightech und Neue Technologien. Allerdings gibt es für den Erhalt des HNTE-Status sehr strenge Beantragungsvorschriften und ein relativ aufwendiges Verfahren. In manchen Fällen entscheiden sich ausländische Unternehmen auch dagegen, sich für diesen Status zu bewerben, weil sie den chinesischen Behörden spezielle Produktionsunterlagen nicht vorlegen möchten.

Sonderabschreibungen

In China müssen Sonderabschreibungen separat beantragt werden. Unternehmen wird ein einmaliger Abzug für laufende Kosten und Ausgaben bei der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens für neu angeschaffte Anlagen und Geräte mit einem Preis pro Einheit von höchstens fünf Millionen RMB zwischen dem 01. Januar 2018 und dem 31. Dezember 2023 gewährt.

Zudem dürfen Verluste, die ein Unternehmen in einem Steuerjahr erlitten hat, vorgetragen und aus den Einkünften der Folgejahre ausgeglichen werden, wobei die maximale Vortragsdauer fünf Jahre nicht überschreiten darf.

Bei gewinnbringenden Unternehmen kann die beschleunigte Abschreibung genutzt werden, um die laufende Steuerzahlung zu reduzieren, was einem zinslosen Darlehen des Staates gleichkommt.

Bei verlustbringenden Unternehmen sollte der Verlustvortrag aus den Vorjahren berücksichtigt werden. Wenn erwartet wird, dass auch in der Zukunft Verluste entstehen, wird die beschleunigte Abschreibung nicht empfohlen, um sicherzustellen, dass der Verlustvortrag für die Körperschaftssteuer vollständig ausgeglichen werden kann.

Steuerliche Vorteile für Klein- und Kleinstunternehmen

Vom 01. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 wird für kleine Unternehmen mit geringem Gewinn der Anteil von weniger als einer Million RMB und der Anteil von mehr als einer Mio. RMB, aber weniger als drei Millionen RMB des jährlichen steuerpflichtigen Einkommens, zu 25 % bzw. 50 % in das tatsächliche steuerpflichtige Einkommen einbezogen, woraufhin die zu zahlende Körperschaftssteuer zum reduzierten Steuersatz von 20 % berechnet wird. 

Will man diese Steuervergünstigen in Anspruch nehmen, dann sollte nach der Gründung einer WFOE die Anzahl der Mitarbeiter und das Gesamtvermögen der WFOE durch die geplante Einstellung von Personal und den Kauf von Vermögenswerten in Übereinstimmung mit den oben genannten Grenzwerten liegen.

Im Dezember eines jeden Jahres, wenn der Jahresgewinn der WFOE in der Nähe der Schwelle des steuerpflichtigen Einkommens eines KMU liegt, kann dann das Geschäft so geplant werden, dass das steuerpflichtige Einkommen der WFOE die oben erwähnten Anforderungen erfüllt.

Durch die obige Planung unterliegt die WFOE also einem kombinierten Körperschaftssteuersatz von 5 % oder 10 % und zahlt dadurch weniger Körperschaftsteuer.

Wenn man mehrere Unternehmen in China hat, sind folgende Überlegungen ratsam: Transaktionen können aufgeteilt werden, um unter einem bestimmten Gewinn zu bleiben, sodass weniger Körperschaftssteuer gezahlt werden muss. Auch kann man sich überlegen, ob ein bestimmter Umsatz vielleicht erst im Januar nächsten Jahres anstelle im letzten Quartal dieses Jahres realisiert wird, um unter dem bestimmten Schwellenwert zu bleiben

Quellensteuer

Eine in China ansässige WFOE muss die relevanten Steuern einbehalten, bevor sie Lizenzgebühren an ihre in Deutschland ansässige Muttergesellschaft zahlt, denn China erhebt Quellensteuer auf Zahlungen chinesischer Unternehmen für Dienstleistungen, Lizenzen, Zinsen, Dividenden etc., die an deutsche Unternehmen getätigt werden. Steuerpflichtig ist der deutsche Dienstleistungserbringer, während der chinesische Leistungsempfänger die Steuer abführt. 

Die Quellensteuer (withholding tax) auf empfangene Dienstleistungen in China ist uns in Deutschland fremd (in vielen anderen Ländern, u. a. auch in Ägypten, ist die Situation aber ähnlich wie in China). Wir kennen zwar Quellensteuern, aber nicht auf empfangene Dienstleistungen. Es wird dabei in China stets zuerst geprüft, ob die Dienstleistung „echt“ ist. Es hängt von der Art der Dienstleistung ab, ob dabei fünf, sechs, zehn oder fünfzehn Prozent Quellensteuern auf die Dienstleistung einbehalten werden.

Besonders wichtig zu wissen ist, dass die Quellensteuer ein Kombipaket aus Umsatzsteuer (value added tax: VAT) und Zusatzsteuer (surtaxes) sowie in einigen Fällen Körperschaftssteuer (corporate income tax: CIT) ist. Um zu erreichen, dass in Summe möglichst wenig Steuern anfallen, kann festgelegt werden, dass die Umsatzsteuern und Zusatzsteuern von der chinesischen Gesellschaft getragen werden (diese kann die Vorsteuer geltend machen), während die deutsche Gesellschaft die Körperschaftssteuer übernimmt, da die chinesische CIT häufig auf die deutsche Körperschaftssteuer angerechnet werden kann. So können Steuerverluste auf Gruppenebene minimiert werden.

Bezüglich der oben erwähnten Zusatzsteuern, welche meist ca. zwölf Prozent der chinesischen Umsatzsteuer betragen, sollte noch hinzugefügt werden, dass man diese nicht wieder zurückbekommen kann. Zusatzsteuern zur Umsatzsteuer gibt es in Deutschland nicht, daher kommen sie auch nicht im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vor und stellen damit in jedem Fall eine Doppelbesteuerung dar.

Weiterhin können chinesische Umsatzsteuern nicht auf die deutsche Umsatzsteuer angerechnet werden und auch nicht erstattet werden.

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Als externer Partner kann bdp flexibel Arbeiten übernehmen. Zudem verfügt bdp über ein qualifiziertes und erfahrenes Team mit Expertenwissen zu den Rechts- und Steuersystemen Deutschlands und Chinas. Aufgrund der internationalen Ausbildung unserer Kollegen und unserer Standorte in Deutschland und China können wir fließend mit Ihnen auf Deutsch, Englisch und Chinesisch kommunizieren. Daher werden Sie in der Zusammenarbeit mit uns effektiv Personalkosten, Einarbeitungszeit und Schulungskosten sparen.

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