Bislang existiert in Deutschland keine allgemeine gesetzliche Obergrenze für Barzahlungen. Allerdings bestehen bereits heute umfangreiche Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz.
Mit der neuen EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 wird die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung europaweit weiter vereinheitlicht. Eine der für Unternehmen besonders greifbaren Neuerungen ist die Einführung einer EU-weiten Bargeldobergrenze.
Ab dem 10. Juli 2027 dürfen Personen, die mit Gütern handeln oder Dienstleistungen erbringen, Barzahlungen nur noch bis zu einem Betrag von 10.000 Euro annehmen oder selbst leisten. Die Regelung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Mitgliedstaaten dürfen allerdings niedrigere nationale Obergrenzen festlegen oder bereits bestehende niedrigere Grenzen beibehalten.
Deutschland bekommt erstmals eine allgemeine Obergrenze
Für deutsche Unternehmen stellt dies eine erhebliche Veränderung dar. Bislang existiert in Deutschland keine allgemeine gesetzliche Obergrenze für Barzahlungen. Allerdings bestehen bereits heute umfangreiche Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz. So müssen etwa Güterhändler bei bestimmten Bargeldgeschäften besondere Sorgfalts- und Identifizierungspflichten erfüllen.
Ab Juli 2027 kommt nun eine klare Grenze hinzu: Mehr als 10.000 Euro dürfen im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen nicht mehr bar gezahlt oder angenommen werden.
Dabei lässt sich die Grenze nicht dadurch umgehen, dass eine Zahlung künstlich aufgeteilt wird. Die Verordnung erfasst ausdrücklich auch mehrere Zahlungen, wenn zwischen ihnen ein Zusammenhang zu bestehen scheint. Kostet beispielsweise eine Maschine 15.000 Euro, kann der Kaufpreis nicht zulässig in zwei zusammengehörige Barzahlungen von jeweils 7.500 Euro aufgeteilt werden.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Die neue Regelung ist keineswegs nur für Banken, Juweliere oder Autohändler relevant. Sie richtet sich grundsätzlich an Personen und Unternehmen, die Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.
Damit kann sie beispielsweise den Fahrzeughandel, Maschinen- und Anlagenbau, Einzel- und
Großhandel, Handwerksbetriebe sowie zahlreiche weitere Dienstleistungsunternehmen betreffen. Entscheidend ist letztlich, ob im Geschäftsverkehr größere Beträge bar angenommen oder geleistet werden.
Gerade mittelständische Unternehmen sollten deshalb nicht nur ihre Einnahmenseite betrachten. Die Vorschrift erfasst ausdrücklich auch Barzahlungen, die ein Unternehmen selbst vornimmt.
Ausnahmen bleiben bestehen
Nicht jede Barzahlung oberhalb von 10.000 Euro wird verboten. Eine wichtige Ausnahme betrifft Zahlungen zwischen Privatpersonen, sofern beide nicht im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln.
Verkauft beispielsweise eine Privatperson ihr privates Fahrzeug an eine andere Privatperson, greift die EU-Bargeldobergrenze grundsätzlich nicht. Anders sieht es aus, wenn ein gewerblicher Autohändler beteiligt ist.
Ebenfalls ausgenommen sind bestimmte Zahlungen und Einzahlungen bei Kreditinstituten, E-GeldInstituten und Zahlungsdienstleistern. Ein Unternehmer kann daher beispielsweise Bargeldeinnahmen aus mehreren Geschäften auch dann auf sein Bankkonto einzahlen, wenn sich insgesamt ein Betrag von mehr als 10.000 Euro angesammelt hat.
Geldwäschepflichten beginnen nicht erst bei 10.000 Euro
Für Unternehmen besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Bargeldobergrenze und geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten. Die neue Grenze bedeutet nicht, dass Barzahlungen unterhalb von 10.000 Euro automatisch ohne weitere Anforderungen möglich sind.
Bereits heute gelten für bestimmte Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz Identifizierungs-,
Dokumentations- und gegebenenfalls Meldepflichten. Diese hängen unter anderem von Branche, Transaktionsart, Betrag und Risikokonstellation ab. Bei einem Verdacht auf Geldwäsche können Pflichten unabhängig von bestimmten Schwellenwerten entstehen.
Die neue EU-Regelung ist deshalb als zusätzliche Grenze zu verstehen: Sie entscheidet darüber, ob eine Barzahlung überhaupt noch zulässig ist. Davon getrennt ist zu prüfen, welche geldwäscherechtlichen Pflichten im konkreten Geschäft zu erfüllen sind.
Unternehmen sollten ihre Prozesse überprüfen
Bis Juli 2027 bleibt noch Zeit, bestehende Abläufe anzupassen. Unternehmen, die regelmäßig größere Bargeldbeträge annehmen oder leisten, sollten diese Zeit nutzen.
Zu prüfen ist insbesondere, in welchen Geschäftsbereichen Barzahlungen von 10.000 Euro oder mehr vorkommen, wie zusammenhängende Zahlungen erkannt werden und ob Kassen-, Zahlungs- und Buchhaltungsprozesse entsprechend angepasst werden müssen. Auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Kundenkontakt sollten über die neue Grenze informiert werden.
Besondere Aufmerksamkeit ist bei Anzahlungen, Ratenzahlungen und miteinander verbundenen Geschäften erforderlich. Entscheidend ist nicht allein die einzelne Zahlung, sondern auch, ob mehrere Vorgänge wirtschaftlich zusammengehören.
Für international tätige Unternehmen kommt hinzu, dass einzelne EU-Mitgliedstaaten bereits heute niedrigere Bargeldobergrenzen haben und auch künftig strengere nationale Grenzen vorsehen dürfen. Bei grenzüberschreitenden Geschäften sollte deshalb geprüft werden, welche Vorgaben am jeweiligen Ort gelten.
bdp unterstützt bei der Vorbereitung
Die neue Bargeldobergrenze ist Teil einer umfassenden Neuordnung der europäischen Geldwäschebekämpfung. Für Unternehmen ist deshalb nicht nur die 10.000-Euro-Grenze selbst relevant. Vielmehr bietet ihr Inkrafttreten Anlass, bestehende Prozesse zur Geldwäscheprävention insgesamt zu überprüfen.
bdp unterstützt Unternehmen dabei, die neuen Anforderungen einzuordnen, bestehende Prozesse zu überprüfen und notwendige Anpassungen rechtzeitig umzusetzen. Gerade bei größeren Bargeldgeschäften sollte frühzeitig geklärt werden, welche Vorgaben ab Juli 2027 gelten und welche zusätzlichen Sorgfalts-, Identifizierungs- und Dokumentationspflichten im konkreten Fall zu beachten sind.
Übersicht über die ab Juli 2027 anstehenden Änderungen
| Bis 9. Juli 2027 | Ab 10. Juli 2027 |
|---|---|
| In Deutschland grundsätzlich keine allgemeine Bargeldobergrenze für Waren und Dienstleistungen. | EU-weite Bargeldobergrenze von 10.000 Euro für Waren und Dienstleistungen. |
| Auch höhere Barzahlungen können grundsätzlich zulässig sein; bestehende geldwäscherechtliche Pflichten sind jedoch zu beachten. | Unternehmen dürfen im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich nicht mehr als 10.000 Euro bar annehmen oder leisten. |
| Je nach Branche und Geschäft bestehen bereits heute besondere Identifizierungs-, Sorgfalts- und Dokumentationspflichten. | Die Bargeldobergrenze gilt zusätzlich zu den jeweiligen geldwäscherechtlichen Pflichten. |
| Für Güterhändler greifen nach deutschem GwG insbesondere bei bestimmten Bargeldgeschäften besondere Schwellenwerte und Pflichten. | Die neue Obergrenze gilt grundsätzlich branchenübergreifend für den Handel mit Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen. |
| Aufteilung einer Zahlung kann bereits geldwäscherechtlich relevant sein. | Zusammenhängende Zahlungen werden zusammengerechnet; eine Umgehung durch Stückelung ist nicht zulässig. |
| Deutschland hat keine allgemeine Obergrenze. Andere EU-Staaten können bereits strengere Regeln haben. | EU-weit maximal 10.000 Euro; die Mitgliedstaaten dürfen niedrigere nationale Grenzen festlegen. |
| Private Geschäfte unterliegen keiner allgemeinen deutschen Bargeldobergrenze. | Reine Privatgeschäfte zwischen natürlichen Personen außerhalb einer beruflichen Tätigkeit bleiben von der EU-Obergrenze ausgenommen. |