Einzelheiten zur Umsetzung der Erhöhung des Mindestlohns sowie der Mini- und Midijobgrenze zum 01. Oktober 2022 erläutert unser Spezialist für Lohnbuchhaltung Peter Beblein.

Zum 01.10.2022 wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 10,45 Euro auf 12 Euro brutto pro Stunde angepasst. Die nächste Änderung soll zum 01. Januar 2024 und dann alle zwei Jahre erfolgen. Bei einer 40-Stunden-Woche beträgt der gesetzliche Mindestlohn ab dem 01.10.2022 dann 2.080 Euro (bisher 1.811 Euro).

Anhebung der Minijob-Grenze

Durch die Anhebung des Mindestlohns steigt erstmalig auch die Minijob-Grenze auf 520 Euro (bisher 450 Euro) und wird künftig mit jeder Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns dynamisch erhöht. Daher ist es nicht mehr notwendig, dass Minijobber bei einer Erhöhung des Mindestlohns ihre Arbeitszeit reduzieren müssen. Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden. Damit in der Sozialversicherung ein Wochenwert in einen Monatswert umgerechnet werden kann, wird folgende Formel angewandt:

wöchentliche Arbeitszeit x 13 Wochen : 3 Monate

Für die Berechnung der neuen Geringfügigkeitsgrenze werden die festgelegten 13 Wochen mit der Wochenarbeitszeit von 10 Stunden multipliziert. Dies ergibt einen Wert von 130 im Quartal.

Ab 01.10.22 gilt folgende Formel zur Ermittlung der Geringfügigkeitsgrenze:

12,00 Euro x 130 : 3 = 520 Euro

Die maximale monatliche Arbeitszeit beträgt somit für Minijobber 43,3 Stunden.

Bestandsschutzregelungen für Beschäftigte im Bereich von 450,01 Euro bis 520 Euro

Durch die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze gelten Arbeitnehmer, die zwischen 450,01 Euro und 520 Euro im Monat verdienen, nach dem 01.10.2022 grundsätzlich als Minijobber und unterliegen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung keiner Versicherungspflicht.

Arbeitnehmer, die bisher ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 bis 520,00 Euro erzielen, bleiben aus Gründen des Bestandsschutzes aber bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, werden also bis dahin nicht als Minijobber, sondern weiterhin sozialversicherungspflichtig abgerechnet.

Die betroffenen Beschäftigten können sich auf Antrag aber von der Versicherungspflicht in diesen Sozialversicherungszweigen befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht kann beim Arbeitgeber gestellt werden. Wenn der jeweilige Antrag bis zum 02.01.2023 gestellt wird, wirkt die Befreiung rückwirkend ab dem 01.10.2022. Andernfalls ab dem Folgemonat der Antragstellung.

Die rückwirkende Befreiung in der Krankenversicherung ist nur möglich, wenn bis zur Befreiung keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Dies ist vorab von dem Arbeitnehmer mit seiner Krankenkasse zu klären.

Wenn sich Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht befreien lassen möchten, teilen Sie uns dies bitte mit Angabe des Befreiungszeitpunkts mit. Andernfalls werden diese Mitarbeiter wie beschrieben weiterhin sozialversicherungspflichtig abgerechnet.

Besonderheiten für die Familienversicherung in der Krankenversicherung

Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung wird zum 01. Oktober 2022 entsprechend der Minijob-Verdienstgrenze von 520 Euro angehoben.

Für Arbeitnehmer, die ab Oktober aufgrund dieser Erhöhung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen, endet die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung) automatisch. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind dann über die Familienversicherung bei ihrer Krankenkasse gesetzlich krankenversichert, und die Beschäftigung wird zum Minijob. Der von dem Arbeitnehmer vorzulegende Nachweis der Krankenkasse ist vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Rentenversicherung

In der Rentenversicherung ist ab 01. Oktober 2022 keine bestandsgeschützte Übergangsregelung erforderlich, weil auch Minijobs grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind. Während also Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 520 Euro aufgrund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind, liegt aufgrund derselben Beschäftigung in der Rentenversicherung ein Minijob vor. Wie bei allen Minijobs können sich die Beschäftigten auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht und damit auch von der Zahlung eigener Beitragsanteile befreien lassen. Der Befreiungsantrag ist beim Arbeitgeber zu stellen.

Anhebung des Übergangsbereiches (Midijob)

Neben der Anhebung der Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro monatlich wird auch die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (so genannte Midijobs) von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Ab 01. Oktober 2022 erstreckt sich daher der Übergangsbereich von 520,01 Euro bis 1.600 Euro.