Variable Prämien können bei Urlaub, Krankheit und Feiertagen zu erheblichen sozialversicherungsrechtlichen Risiken führen. Wir erläutern Gestaltungsoptionen zur Vermeidung.

Variable Prämien können bei Urlaub, Krankheit und Feiertagen zu erheblichen sozialversicherungsrechtlichen Risiken führen. Die Deutsche Rentenversicherung setzt in Prüfungen häufig einen sogenannten Fiktivlohn an und fordert Beiträge nach. Steuerberater Peter Beblein erläutert, welche gesetzlichen Grundlagen maßgeblich sind und wie Unternehmen ihre Vergütungsmodelle rechtssicher gestalten können.

Herr Beblein, worin besteht das Grundproblem mit den Sozialbeiträgen bei variablen Prämien während Urlaub und Krankheit?

Das Kernproblem ist, dass variable Prämien häufig direkt an die persönliche Arbeitsleistung gekoppelt sind. Wenn ein Mitarbeiter Urlaub nimmt oder krank ist, reduziert sich dadurch oft automatisch die Prämie. Aus Sicht der Deutschen Rentenversicherung ist das jedoch nicht zulässig, weil niemand durch Urlaub oder Krankheit finanziell schlechter gestellt werden darf.

Warum greift die Deutsche Rentenversicherung hier so konsequent ein?

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) prüft sehr genau, ob bei der Entgeltfortzahlung alle relevanten Vergütungsbestandteile einbezogen wurden. Wenn variable Anteile fehlen, unterstellt sie, dass dem Arbeitnehmer eigentlich mehr zugestanden hätte. Daraus wird ein sogenannter Fiktivlohn errechnet, auf dessen Basis Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden.

Was bedeutet das konkret für Unternehmen?

Das kann erhebliche finanzielle Folgen haben. Die Nachforderungen betreffen in der Regel die gesamten Sozialversicherungsbeiträge und können sich über mehrere Jahre erstrecken. Gerade bei vielen Mitarbeitern kommen schnell spürbare Summen zusammen.

Wie wird das Urlaubsentgelt gesetzlich berechnet?

Maßgeblich ist § 11 Bundesurlaubsgesetz. Dort ist eine Durchschnittsberechnung vorgesehen. Entscheidend ist der Verdienst der letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn. In diese Berechnung fließen auch variable Vergütungsbestandteile ein.

Welche Vergütungsbestandteile müssen berücksichtigt werden?

Im Prinzip alle regelmäßigen Entgeltbestandteile. Also das Grundgehalt, Provisionen, laufende Prämien, Zuschläge für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit, vermögenswirksame Leistungen und auch Sachbezüge. Wenn diese normalerweise anfallen, gehören sie in die Berechnungsgrundlage.

Was gilt bei gesetzlichen Feiertagen?

Wenn Arbeit wegen eines Feiertags ausfällt, ist das Entgelt zu zahlen, das ohne den Ausfall angefallen wäre. Das regelt § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Auch hier können variable Bestandteile relevant sein.

Und wie sieht es im Krankheitsfall aus?

Während der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das bei regulärer Arbeitszeit angefallen wäre. Das ergibt sich aus § 3 und § 4 EFZG. Variable Vergütungsbestandteile dürfen also nicht einfach wegfallen.

Gilt das auch für Zuschläge?

Ja, insbesondere regelmäßig gezahlte Zuschläge für Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit müssen berücksichtigt werden. Genau hier setzen Prüfungen häufig an.

Welche Gestaltungsoptionen haben Unternehmen?

Unternehmen sollten ihre Prämienmodelle sorgfältig prüfen. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, variable Vergütungen nicht als laufenden Monatsbezug, sondern als echte Einmalzahlung – beispielsweise quartalsweise – auszugestalten. Auch teambezogene statt personenbezogenen Prämien können helfen.

Was ist Ihr abschließender Rat?

Mein Rat ist ganz klar: Warten Sie nicht auf die nächste Betriebsprüfung. Überprüfen Sie Ihre Vergütungsstrukturen frühzeitig und dokumentieren Sie die Berechnungsgrundlagen sauber. Eine rechtzeitige Anpassung ist deutlich günstiger und stressfreier als spätere Nachzahlungen.