Produkte und Dienstleistungen müssen barrierefreier werden. Allerdings drohen Abmahnungen, wenn diese neuen gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden.

Durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) soll die Teilhabe am Wirtschaftsleben allen Menschen, alten und jungen, Menschen mit Einschränkungen und ohne Einschränkungen sowie für Menschen mit wenig Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien gleichermaßen ermöglicht werden. Im allgemeinen Fokus steht vor allem die sogenannte digitale Barrierefreiheit. 

Diese Zielsetzung ist grundsätzlich sinnvoll und begrüßenswert. Allerdings drohen Abmahnungen bspw. von Mitbewerbern und Verbrauchervereinen, wenn diese neuen gesetzlichen Vorgaben nicht eingehalten werden. 

Es drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen

Was zuerst nur für öffentliche Einrichtungen wie Behörden galt, gilt nun grundsätzlich seit etwas mehr als einem Jahr auch für die gesamte private Wirtschaft. Jeder private Marktakteur (außer absolute Kleinbetriebe), der Produkte bzw. Dienstleistungen für Verbraucher (B2C) in den Verkehr bringt und die Produkte bzw. Dienstleistungen, die im Gesetz ausdrücklich benannt worden sind, anbietet, müssen „barrierefrei“ angeboten werden. 

Erfolgt dies nicht, drohen u.a. insbesondere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. 

Ausnahme: Kleinunternehmen

Kleinunternehmen sind davon aber grundsätzlich befreit. Kleinunternehmen sind Unternehmen mit weniger als 10 beschäftigten Personen, die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Bilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft. Wenn diese Kleinunternehmen jedoch Produkte, die im Gesetz (BFSG) abschließend definiert sind, vertreiben, diese in Verkehr bringen oder herstellen, gilt diese Ausnahme nicht. Es gelten auch Übergangs- und Bestandsschutzregelungen, etwa für bestimmte bereits vor dem 28. Juni 2025 eingesetzte Produkte und Dienstleistungen. 

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt nicht für alle Produkte, sondern nur für bestimmte Verbraucherprodukte und Dienstleistungen. Die entsprechenden Regelungen gelten grundsätzlich für Produkte, die ab dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden. 

Welche Produkte sind nun konkret erfasst? 

Nach § 1 Abs. 2 BFSG gehören insbesondere dazu:

  • Computer und ähnliche Hardwaresysteme für Verbraucher, einschließlich des dafür bestimmten Betriebssystems, Desktop-PCs, Notebooks, Tablets, Smartphones und Mobiltelefone, Router, soweit sie unter die entsprechenden Kategorien fallen
  • Fernsehgeräte mit Internetzugang bzw. Geräte für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, E-Book-Lesegeräte, Selbstbedienungsterminals, insbesondere Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten, interaktive Informationsterminals. 

Damit ist aber nicht jedes elektronische Produkt automatisch erfasst. Das BFSG enthält abschließend bestimmte Produktkategorien. Ein Produkt fällt nicht allein deshalb darunter, weil es elektronisch ist oder von Verbrauchern genutzt wird. Entscheidend ist, ob es einer der Kategorien in § 1 Abs. 2 BFSG zugeordnet werden kann. 

Insbesondere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind betroffen

Aber vor allem fallen auch Dienstleistungen unter das Gesetz!

Das sind Telekommunikationsdienste, z. B. bestimmte Telefon- und Messenger-Dienste, Bankdienstleistungen für Verbraucher, z. B. Online-Banking, E-Books und hierfür bestimmte Software, bestimmte Personenbeförderungsdienste, insbesondere deren Websites, Apps, elektronische Tickets und bestimmte Informationsangebote

Und ganz, ganz wichtig, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also insbesondere Online-Shops, soweit sie den Abschluss eines Verbrauchervertrags ermöglichen, fallen unter das Gesetz. Ein Online-Shop ist kein „BFSG-Produkt“. Vielmehr fällt dann der elektronische Geschäftsverkehr als Dienstleistung unter das BFSG. Die für den Kauf erforderlichen digitalen Prozesse müssen daher barrierefrei gestaltet sein. 

Was muss dann nach dem BFSG eingehalten werden? 

Die beschriebenen Waren und Dienstleistungen müssen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. Die Anforderungen ergeben sich im Einzelnen aus der Rechtsverordnung und den Leitlinien zum BFSG. 

Zudem betreffen die Wirtschaftsakteure Prüf-, Nachweis- und Mitteilungspflichten. Hersteller: Technische Dokumentation, Konformitätsbewertungsverfahren, CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung, Informations- und Kennzeichnungspflichten. Händler bzw. Verwender müssen Prüfpflichten einhalten und haben Verantwortlichkeit in der Lieferkette. Dienstleistungserbringer müssen in Ihren AGB darüber aufklären, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Daneben muss in barrierefreier Weise und Format eine Beschreibung der Funktionsweise der Dienstleistung erfolgen.

Wann sind Dienstleistungen und Produkte barrierefrei?

Dienstleistungen und Produkte sind nach dem Gesetz dann barrierefrei, wenn sie

  • für Menschen mit Behinderung, 
  • in der allgemein üblichen Weise,
  • ohne besondere Erschwernis und
  • grundsätzlich ohne fremde Hilfe, 
  • auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

Im Wesentlichen muss die Wahrnehmung immer über mindestens zwei Sinne möglich sein. Werden bestimmte technische Normen, EU-harmonisierte Normen sowie DIN- oder ISO-Standards (technische Spezifikationen), erfüllt, gilt die Vermutung der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen. 

Wer ein Produkt nutzen will, für welches das Gesetz gilt, soll keinerlei Probleme haben. Beispielsweise soll das Angebot um eine Vorlesefunktion ergänzt werden, gut auffindbar sein und gut wahrnehmbar und lesbar sein (Schriftgröße, Kontraste etc.). 

Es muss mehr als ein sensorischer Kanal zur Verfügung stehen

Auch für Produktverpackungen und Anleitungen gilt, dass diese in mehr als einem sensorischen Kanal zur Verfügung stehen sollten. Die Informationen müssen auch für sehbehinderte Personen verständlich sein. (Schriftgröße, Kontraste etc.). 

Bei Dienstleistungen, also z.B. Online-Shops, werden vor allem erhöhte Informationspflichten gestellt. Sie müssen auch in mehr als einem sensorischen Kanal zur Verfügung stehen, also neben Schrift zum Beispiel Vorlesefunktion. Sie müssen gut auffindbar und die Texte müssen gut lesbar sein. Dies betrifft Schriftgröße und Kontrast. 

Hersteller und Anbieter dürfen ihre Produkte und Dienstleistungen nur auf den Markt bringen bzw. anbieten, wenn sie diese Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Dies müssen Hersteller in einem Konformitätsbewertungsverfahren und einer Konformitätserklärung nachweisen. Besteht Grund zur Annahme bei Händlern, dass ein Produkt die Barrierefreiheitserfordernisse nicht erfüllt, darf es nicht vertrieben werden. 

Im Zusammenhang mit den neuen Regelungen müssen Unternehmen auch besonderen Kennzeichnungspflichten nachkommen. Hersteller von Produkten müssen ein Produkt-, Typen- oder Seriennummer, sowie Name, Anschrift und CE-Kennzeichnung anbringen, zudem muss eine verständliche Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt werden.

Kommen nun mit der Entbürokratisierung „Entschärfungen“?

Aktuell gibt es Änderungen im Regelungsumfeld des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Zum 16. Juli 2026 wurde die BFSG-Verordnung (BFSGV) geändert. Hintergrund dieser Änderung war die Feststellung der EU-Kommission, dass bei der deutschen Umsetzung noch Lücken bestehen. Deutschland hat deshalb zusätzliche „technische“ Anforderungen aufgenommen, insbesondere bei Selbstbedienungsterminals und Telekommunikationsdiensten. 

Ob im Rahmen der gegenwärtig viel diskutierten Entbürokratisierung „Entschärfungen“ oder „Abmilderungen“ im Sinne eines Zurückfahrens der Barrierefreiheitsanforderungen eingefügt werden, bleibt abzuwarten, erscheint gegenwärtig aber nicht sehr wahrscheinlich. 

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Ihr Abmahnrisiko einschätzen und ggf. ausschließen wollen.