Insolvenzrechtlicher Überschuldungsbegriff über 2013 hinaus entfristet
Am 9.11.2012 hat der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung die Entfristung des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffs (§ 19 Abs. 2 InsO) beschlossen.
„Damit“, so das Bundesjustizministerium, „erhalten Unternehmen Rechtssicherheit für die Zukunft. Eine positive Fortführungsprognose schließt damit auch künftig eine Überschuldung aus.“ Das Gesetz, dem der Bundesrat nicht zustimmen muss, soll noch in diesem Jahr in Kraft treten.
Wir hatten bereits im Oktober in bdp aktuell Ausgabe 89 auf den dringenden Regelungsbedarf hingewiesen. Auch aus unserer Sicht war es zwingend erforderlich, in diesem Punkt frühzeitig Rechtssicherheit zu erhalten.
Die bisher befristete Regelung zum Überschuldungsbegriff wird somit auf unbefristete Dauer erhalten bleiben. Damit sind betroffene Unternehmen auch nach 2013 nicht überschuldet, wenn die Fortführung des Unternehmens den Umständen nach überwiegend wahrscheinlich ist.
Die jetzt kommende Regelung hatte einen gutachterlichen Vorlauf. Laut einem vom BMJ beauftragten Gutachten hatte eine Expertenbefragung ergeben, dass die Änderung des Überschuldungsbegriffs im Rahmen der Finanz- und Wirtschaftskrise von volkswirtschaftlichem Nutzen war. Dadurch hatten sich, unabhängig von deren Größe, erheblich bessere Sanierungschancen von Unternehmen ergeben.
Durch die jetzt anstehende Entfristung kommt nachhaltig Ruhe in die Unternehmen. Das heißt aber auch, dass alle Stakeholder eines Unternehmens (Gesellschafter, Geschäftsführer, Finanzpartner etc.) sich bei bilanziellen Überschuldungssituationen dieser gesetzlichen Anforderung stellen müssen. Durch die Regelung entsteht kein „Persilschein“, der die Prüfung im Sinne des § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung ersetzt. Dies muss eine Fortführungsprognose dokumentieren.
Dabei gilt es, sich idealerweise an dem vom IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer) formulierten Standard ES6 n.F. zu orientieren, der die Anforderung an eine Fortführungsprognose definiert. Folgende Parameter sind nach diesem Standard zu beachten:
- Beschreibung von Auftragsgegenstand und –umfang
- Basisinformationen über die wirtschaftliche und rechtliche Ausgangslage des Unternehmens in seinem Umfeld
- Darlegung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
- Analyse von Krisenursachen, einschließlich der Analyse, ob eine Insolvenzgefährdung vorliegt
- Maßnahmen zur Bewältigung der Unternehmenskrise und Abwendung einer Insolvenzgefahr
- Integrierte Unternehmensplanung
- Zusammenfassende Einschätzung der Fortführungsfähigkeit und Managementbestätigung der Geschäftsführung des Unternehmens
Sprechen Sie uns an, wenn wir Ihnen die Regelungen des Standards näher darlegen sollen. Wir sind auf diese anspruchsvollen Anforderungen eingestellt, um prüfungsfeste Fortführungsprognosen im Sinne des Standard IDW ES6 stellen zu können.