Im vierten und letzten Teil unserer Serie zum internationalen Erbrecht werfen wir noch einen Blick auf die steuerliche Seite einer vorausschauenden internationalen Nachlassplanung.

In unserer Serie zum internationalen Erbrecht informieren wir, nach welchen nationalen Vorschriften grenzüberschreitende Erbfälle zu beurteilen sind und was bei einer erfolgreichen Nachlassplanung zu beachten ist, damit diese auch weltweit wirksam wird. Im letzten Teil werfen wir noch einen Blick auf die steuerliche Seite einer vorausschauenden internationalen Nachlassplanung.

Vor allem innerhalb der EU wird die Welt wegen der Freizügigkeit immer kleiner und internationaler. Das hat unter anderem zur Folge, dass auch die Zahl der grenzüberschreitenden Erbfälle sukzessive zunimmt. Wie schon in den früheren Teilen erläutert wurde, werden aber Fälle mit Auslandsbezug immer nach nationalen Erbgesetzen beurteilt, da es kein einheitliches internationales Erbrecht gibt. 

Die früher dargestellte EuErbVO (Europäische Erbrechtsverordnung) hat in den EU-Ländern die entsprechenden Vorschriften einigermaßen harmonisiert, allerdings nur im Bereich des internationalen Privatrechts. Das heißt, dass durch die Verordnung lediglich bestimmt wird, welches nationale Erbrecht im Einzelfall zur Anwendung kommt und nicht, wie der Fall materiell beurteilt wird! 

Das Gleiche gilt weiterhin für die Erbschaftssteuern, denn auch sie sind stets durch nationale Vorschriften geregelt, und zwar in verschiedenen Ländern auch sehr unterschiedlich. Die EuErbVO hat außerdem in diesem Bereich gar keine Wirkung, und genau wegen dieser Uneinheitlichkeit kann es vorkommen, dass ein und derselbe Vorgang in mehreren Staaten gleichzeitig besteuert wird.

Gegen diese Doppelbesteuerung im Bereich der Erbschaftssteuern hat Deutschland zwar mit einigen Staaten (Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den USA) ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. Aber die entsprechenden Regelungen gelten natürlich nur zwischen den beteiligten Ländern. Gibt es im konkreten Einzelfall kein anwendbares DBA, kann eine drohende Doppelbesteuerung eventuell noch durch nationale Steuervorschriften vermieden werden oder aber unter Umständen unglücklicherweise auch nicht.

Beispiel: 

Ein deutscher Erblasser besaß ein Grundstück in Deutschland sowie eine Wohnung in Spanien, wo er auch gestorben ist. Die Erben sind seine zwei Töchter, von denen die eine in Deutschland und die zweite in Polen lebt. Was passiert steuerlich?

Anknüpfungspunkte für eine Erbschaftssteuerpflicht

Bei einem Erbsachverhalt mit Verbindungen zu mehreren nationalen Rechtsordnungen kann grundsätzlich jeder der beteiligten Staaten seine eigenen Steuergesetze anwenden und dadurch die Steuerpflicht in dem betreffenden Fall selbst bestimmen. Anders gesagt: Die Besteuerung hat nichts mit dem anzuwendenden Erbstatut zu tun.

Typischerweise basieren die nationalen Steuergesetze auf einer Mischung aus zwei verschiedenen Prinzipien, nämlich dem sogenannten Territorialitätsprinzip und dem Universalitätsprinzip. Nach dem Ersten unterliegen der Besteuerung alle in dem Gebiet des die Steuer erhebenden Staates oder ihm sonst zugerechneten Gegenstände und Rechte. Nach dem Letzteren werden alle dem erhebenden Staat angehörenden Steuerpflichtigen mit ihrem Weltvermögen besteuert. 

Die deutsche Regelung bzgl. der Erbschaftssteuerpflicht

In Deutschland hat sich der Gesetzgeber ebenfalls für diese Mischung entschieden. Dies hat zur Folge, dass der deutsche Fiskus einmal sämtliches in ihrem Gebiet befindliche Vermögen aufgrund einer auf den inländischen Besitz beschränkten Steuerpflicht besteuert. Zum anderen werden die in Deutschland nicht nur vorübergehend ansässigen Personen (sogenannte Inländer) als unbeschränkt Steuerpflichtige mit ihrem Weltvermögen zur Besteuerung herangezogen. Bei der unbeschränkten Steuerpflicht ist noch zu bemerken, dass neben dem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland die Person bzw. der deutsche Staatsangehörige steuerlich auch dann noch als Inländer betrachtet wird, wenn er nicht länger als fünf Jahre aus Deutschland verzogen ist.

Hat also entweder der Erblasser oder der Erbe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (oder ist vor weniger als fünf Jahren ins Ausland weggezogen) in Deutschland, unterliegt sowohl das in Deutschland als auch möglicherweise das im Ausland liegende Vermögen unbeschränkt der deutschen Erbschaftssteuer. Wohnen der Erblasser und der Erbe beide im Ausland, würde nur das in Deutschland liegende Vermögen beschränkt der deutschen Besteuerung unterworfen.

Beispiel: 

Der deutsche Erblasser in Spanien hinterlässt die Wohnung seiner ersten Tochter, die dauerhaft in Deutschland wohnt. Der Nachlass wird nach spanischem Erbrecht abgewickelt, aber die Tochter in Deutschland wird nach deutschem Erbschaftssteuerrecht unbeschränkt steuerpflichtig.

Beispiel: 

Das Grundstück in Deutschland erbt die zweite Tochter, die schon seit zehn Jahren in Polen lebt. Hinsichtlich des Grundstücks besteht eine beschränkte Steuerpflicht, und die Tochter muss den Wert des Grundstücks in Deutschland versteuern.

Überlappung der nationalen Besteuerungsvorschriften

Folgen die anderen betreffenden Staaten ähnlichen Grundsätzen hinsichtlich der Erbschaftssteuerpflicht, kann dies bei einem Erbfall möglicherweise mehrere Besteuerungsvorgänge durch überlappende Steuerpflichten in verschiedenen Ländern auslösen. 

Gibt es darüber hinaus kein wirksames zwischenstaatliches Doppelbesteuerungsabkommen, ist es allerdings noch möglich, die doppelte Steuerbelastung durch nationale Vorschriften zu vermeiden: Für das im Ausland liegende Vermögen bezahlte Erbschaftssteuer kann nämlich durch einen entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen die nach deutschem Recht zu zahlende Steuer angerechnet werden. 

Zu beachten ist jedoch, dass die Anrechnung nicht unbedingt bei allen ausländischen Vermögensgegenständen anwendbar ist, wie z. B. bei ausländischen Bankguthaben, und dass sie nur insoweit möglich ist, als die ausländische Erbschaftssteuer die deutsche Steuer nicht übersteigt. Es muss dementsprechend stets im Einzelfall geprüft werden, ob es in bestimmten Fällen nach dem Gesetz trotzdem bei der Doppelbesteuerung verbleibt oder nicht.

Freibeträge in internationalen Erbfällen

Neben der möglichen Doppelbesteuerung sollte bei Fällen mit Auslandsbezug ferner noch geprüft werden, ob es Sinn macht, in Fällen von beschränkter Steuerpflicht bzw. wenn keiner der Beteiligten in Deutschland wohnt, aber das dort liegende Vermögen nach deutschen Vorschriften besteuert wird, die unbeschränkte Steuerpflicht zu beantragen. Hinsichtlich der je nach dem Verwandtschaftsverhältnis festgelegten Freibeträge kann es nämlich erhebliche Unterschiede zwischen den unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen geben. 

Aus der Sicht der steuerlichen Optimierung kann es teuer werden, wenn dieser Punkt nicht ausreichend berücksichtigt wird. Da diese Option allerdings Auswirkungen auch auf frühere und künftige Erwerbe haben wird, muss präzise berechnet werden, ob dieser Weg tatsächlich vorteilhaft ist. Die Voraussetzungen für die Beantragung sind, dass es eine beschränkte Steuerpflicht gibt und der Erblasser oder der Erbe seinen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der EU oder im EWR zur Zeit der Entstehung der Steuer hatte.

Beispiel:

Würde die in Polen lebende Tochter in unserem Beispielfall alleine den gesamten Nachlass einschließlich der Wohnung in Spanien und des Grundstücks in Deutschland erben, könnte sie beantragen, dass das gesamte Vermögen der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt und nicht nur das im Inland gelegene Grundstück. Zwar würde dann auch die spanische Wohnung deutscher Besteuerung unterliegen, aber wegen der erhöhten Freibeträge könnte dies trotzdem im Einzelfall günstiger werden.

Fazit

„Der Teufel steckt im Detail“ gilt auch bei einer grundsätzlichen Nachlassplanung - besonders im internationalen Kontext und aus der steuerlichen Sicht. Auch wenn die möglichen Fragen sehr unterschiedlich sein sollten, so sind es auch die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen man die potenziellen Herausforderungen beantworten kann. Ob es um die Maßnahmen der Erben (z. B. Vermeidung der Doppelbesteuerung oder Optimierung der Steuern durch unbeschränkte Steuerpflicht) geht oder um die des Erblassers (z. B. Umschichtung des bestimmten Kapitalvermögens in Vermögensgegenstände vor dem Erbfall): Wie steuerliche Nachteile zu vermeiden sind, kann im Einzelfall am besten durch eine ausführliche Beratung analysiert werden.

Mit diesem Teil endet unsere Serie zum internationalen Erbrecht.

Internationales Erbrecht

Internationales Erbrecht (1)  Welches Recht gilt?

Im ersten Teil unserer neuen Serie zur internationalen Nachlassplanung erläutern wir, nach welchen Kriterien bestimmt wird, welche nationale Rechtsordnung bei grenzüberschreitenden Erbfällen jeweils anzuwenden ist.

Im ersten Teil unserer neuen Serie zur internationalen Nachlassplanung erläutern wir, nach welchen Kriterien bestimmt wird, welche nationale Rechtsordnung bei grenzüberschreitenden Erbfällen jeweils anzuwenden ist.

Internationales Erbrecht (2)  Die eigene Rechtswahl

Im zweiten Teil unserer Serie zur internationalen Nachlassplanung erläutern wir, wie man selbst bestimmen kann, welche nationale Rechtsordnung bei grenzüberschreitenden Erbfällen anzuwenden ist.

Im zweiten Teil unserer Serie zur internationalen Nachlassplanung erläutern wir, wie man selbst bestimmen kann, welche nationale Rechtsordnung bei grenzüberschreitenden Erbfällen anzuwenden ist.

Internationales Erbrecht (3)  Gemeinschaftliche Testamente

In unserer Serie zum internationalen Erbrecht behandeln wir hier gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge zwischen mehreren Beteiligten.

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Internationales Erbrecht (4)  Erbschaftssteuern international

Im vierten und letzten Teil unserer Serie zum internationalen Erbrecht werfen wir noch einen Blick auf die steuerliche Seite einer vorausschauenden internationalen Nachlassplanung.

Im vierten und letzten Teil unserer Serie zum internationalen Erbrecht werfen wir noch einen Blick auf die steuerliche Seite einer vorausschauenden internationalen Nachlassplanung.