Der Verzicht auf eine private Kapitalforderung ist auch nach Einführung der Abgeltungsteuer nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar

Der Verzicht auf eine private Kapitalforderung ist auch nach Einführung der Abgeltungsteuer nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar, so ein aktuelles Urteil des FG Rheinland-Pfalz (12.07.2016, 3 K 1133/14). 

In dem Urteilsfall gewährte ein Steuerzahler einem Bekannten ein Darlehen aus privaten Mitteln. Nachdem der Darlehensnehmer in finanzielle Schwierigkeiten geriet, verständigten sich die beiden darauf, dass 10 % des Darlehens zurückgezahlt werden und dass der Darlehensgeber im Gegenzug auf 90 % des Darlehensbetrags verzichtet. Das FA ließ den Verlust unberücksichtigt mit der Begründung, er betreffe ausschließlich die Vermögensebene. 

Auch das FG entschied im Klageverfahren, dass der freiwillige Verzicht auf eine Kapitalforderung weder dem Veräußerungsbegriff unterliegt noch einen gleichgestellten Ersatztatbestand i. S. d. § 20 EStG darstellt. Wer auf die Rückzahlung seiner Kapitalforderung verzichtet, ist mit demjenigen, der aufgrund der endgültigen Uneinbringlichkeit seiner Kapitalforderung einen Totalausfall seiner Kapitalanlage erleidet, nicht zu vergleichen. Denn bei einem Verzicht auf eine Kapitalforderung hat es der Steuerpflichtige in der Hand, sowohl den Eintritt des Verlustes als auch den Zeitpunkt des Verlusteintritts zu bestimmen. 

Bei einer gegenteiligen Auffassung würde die Gefahr bestehen, dass der Steuerpflichtige durch eine solche Gestaltung den Verlust seiner Kapitalanlage gezielt herbeiführt. In diesem Fall würden steuerliche Verluste vom Steuerpflichtigen gezielt auf die Allgemeinheit abgewälzt, obwohl die Kapitalanlage noch werthaltig bzw. noch nicht endgültig untergegangen ist.

Um den Darlehensausfall zu vermeiden, sollte sich der Darlehensgeber stets Sicherheiten geben lassen.