BFH: Spüle und Kochherd sind keine unselbstständigen Gebäudebestandteile, der Steuerabzug ist daher nur als AfA möglich

Wird die komplette Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einer vermieteten Wohnung erneuert, sind die Aufwendungen nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Stattdessen müssen die Aufwendungen über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden.

Der Steuerpflichtige hatte die Einbauküchen in mehreren seiner Vermietungsobjekte erneuert. Die Aufwendungen machte er als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand geltend. Das FA ließ dagegen lediglich die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 Euro) nicht überstiegen, zum sofortigen Abzug zu. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel dagegen verteilte das FA auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Einspruchs- und Klageverfahren blieben ohne Erfolg.

Der BFH hatte bislang die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle wie auch ein Küchenherd als Gebäudebestandteil anzusehen sind. Entsprechend waren Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar. Hiervon ist der BFH jedoch abgerückt. Neuerdings beurteilt er den Begriff der wesentlichen Bestandteile bei Wohngebäuden anders. Zu den wesentlichen Bestandteilen gehören danach Gegenstände, ohne die das Wohngebäude „unfertig ist“.

Der BFH geht nunmehr davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbstständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Die Aufwendungen für Spüle und Herd sind damit nicht mehr als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar. Er begründet dies mit der geänderten Ausstattungspraxis. Die einzelnen Elemente einer Einbauküche sind nach der neuen Rechtsprechung ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren.
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind daher nur im Wege der AfA steuerlich zu berücksichtigen.

**Fundstelle**: BFH 03.08.16, IX R 14/15,