Unentgeltliche oder verbilligte Nutzungsmöglichkeiten von Fitnessangeboten über den Arbeitgeber stellen einen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Sachbezug dar.

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern neben der klassischen Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio die Nutzung verschiedenster Sportanlagen und Fitnessangebote über spezielle Anbieter für Firmenfitness ermöglichen. Solche unentgeltlichen oder verbilligten Nutzungsmöglichkeiten stellen einen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Sachbezug dar.

Liegt deren Wert insgesamt unter 44 Euro (ab 2022: 50 Euro) im Monat, bleiben diese Vorteile steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Jedoch führt selbst ein geringfügiges Überschreiten dieser Grenze zu einer vollständigen Abgabenpflicht. Bei ganzjährigen Nutzungsmöglichkeiten stellt sich die Frage, wann der Vorteil zugeflossen ist.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil (BFH 07.07.2020 VI R 14/18) über die steuerliche Behandlung von Firmenfitness-Programmen entschieden. Danach fließt der geldwerte Vorteil auch bei einer Jahresmitgliedschaft monatlich zu. Nach Auffassung des Gerichts ermöglicht der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios (unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung gegenüber dem Fitnessanbieter) monatlich fortlaufend. Somit ist nicht der Jahresbeitrag maßgebend, sondern die monatliche Nutzungsgebühr.