Entscheidend für den Abschluss einer Erstausbildung ist eine formelle Prüfung.

Aufwendungen für eine Ausbildung können bei der Steuererklärung geltend gemacht werden und die Steuerlast senken. Wichtig ist, ob es sich dabei um die Erstausbildung oder um eine weitere Ausbildung handelt. Die Kosten für die Erstausbildung können lediglich als Sonderausgaben geltend gemacht werden, während weitere Ausbildungsgänge als Werbungskosten angesetzt werden dürfen.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten besteht darin, dass Sonderausgaben gedeckelt sind, während Werbungskosten unbeschränkt abzugsfähig sind. Außerdem dürfen Sonderausgaben immer nur im selben Jahr angesetzt werden, in dem sie anfallen, während für Werbungskosten ein Verlustvortrag gebildet werden kann.

Was also ist für den Fiskus eine Erstausbildung? Hierzu hat nun das Finanzgericht Niedersachsen entschieden (Az.: 2 K 130/20), dass eine abgeschlossene Erstausbildung erst dann vorliegt, wenn auch eine entsprechende Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Nur ein längeres Praktikum mit anschließender Tätigkeit ist nicht ausreichend.

Im streitbaren Fall war der Kläger nach einem 20-monatigen Praktikum mehrere Jahre gewerblich in der Veranstaltungsbranche tätig. Mit seinen dort erzielten Einkünften finanzierte er seine länger andauernde Pilotenausbildung und hatte die Kosten als Werbungskosten geltend gemacht. Dem widersprach das Finanzgericht: Das der Berufspilotenausbildung vorangegangene Praktikum des Klägers erfülle nicht die Voraussetzungen einer Erstausbildung, sodass die Berufspilotenausbildung des Klägers seine Erstausbildung darstelle, die dem Werbungskostenanzugsverbot unterliege.

Gegen diese Entscheidung ist Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Az. VI R 22/21 ) eingelegt.