Betriebliche Wirtschaftsgüter, die auch die private Lebensführung berühren, müssen angemessen sein

§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG legt fest, dass Betriebsausgaben nicht den Gewinn mindern dürfen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Deshalb hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem nun rechtskräftigen Urteil einem Zahnarzt verwehrt, ein handgefertigtes Luxushandy im Wert von 5.200 Euro als Betriebsausgabe der Zahnarztpraxis geltend zu machen.

Bei einer Außenprüfung bewertete die Betriebsprüferin die Anschaffungskosten des Mobiltelefons als unangemessen und versagte insoweit die Anerkennung als Betriebsausgaben; für den Geschäftserfolg eines Zahnarztes sei ein handgearbeitetes Handy nicht bedeutend. Zudem argumentierte das Finanzamt, ein „normales“ Handy reiche aus, um die Erreichbarkeit eines Zahnarztes an zwei bis drei Bereitschaftswochenenden im Jahr zu gewährleisten, es sei allenfalls ein einmaliger Pauschalbetrag in Höhe von 300 Euro bei den Betriebsausgaben anzusetzen.

Die angestrengte Klage begründete der Kläger u. a. damit, dass er das Handy länger als günstigere Modelle nutzen könne und es auch einen besonders guten Empfang habe. Zudem sei die gesamte Ausstattung der Praxis sehr hochwertig, sodass das Handy nicht als unangemessen herausstechen würde.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, bei Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien, müsse – unter Beachtung der gesetzlichen Regelung des Einkommensteuergesetzes - auf die Anschauung breitester Bevölkerungskreise abgestellt werden. Die Anschauung breitester Bevölkerungskreise sei eine gerichtsbekannte Tatsache. Eine betriebliche Veranlassung zur Anschaffung des Handys sei wegen der zahnärztlichen Bereitschaftsdienste zwar unbestritten. Für die berufliche Tätigkeit des Klägers hätte es allerdings ausgereicht, wenn er seine Erreichbarkeit an den zwei bis drei Bereitschaftswochenenden durch ein gewöhnliches Mobilfunkgerät sichergestellt hätte.

Die Aufwendungen seien auch unangemessen. Sie berührten so stark die Lebensführung des Klägers, dass die betriebliche Veranlassung dabei vollständig zurückträte.

Fazit: Dem Finanzgericht ist sicherlich dabei zu folgen, wenn es einen Anschaffungspreis von 5.200 Euro für ein Mobiltelefon als unangemessen beurteilt. Nicht nachvollziehbar ist aber die Auffassung, die Anschaffungskosten eines „angemessenen“ Handys auf 300 Euro zu begrenzen. Denn dafür lässt sich ein modernes Smartphone mit üblichem Funktionsumfang nicht erwerben. Sofern eine betriebliche Veranlassung vorliegt, vertreten wir die Auffassung, dass Handys mit zeitgemäßen Funktionen uneingeschränkt angemessen sind und sich unangemessene Kosten nur durch das sehr teure Material ergeben können.