bdp-Gründungspartner Dr. Michael Bormann erläutert Tipps und Kniffe, mit denen Steuerzahler ihre Steuerlast einfach und völlig legal reduzieren können.

Steuerzahler sollten alle Möglichkeiten nutzen, um ihre Zahlungen ans Finanzamt zu reduzieren. Das geht mit den folgenden Tipps und Kniffen.

Handwerkerkosten

In den meisten Orten ist es wohl illusorisch, in diesem Jahr noch einen Handwerker zu bekommen. Aus steuerlicher Sicht ist das auch gar nicht notwendig. Denn den Fiskus interessiert nicht, wann die entsprechenden Arbeiten ausgeführt werden, sondern wann die Rechnung gestellt und beglichen wurde. Dadurch ist es möglich, noch in diesem Jahr eine Abschlagsrechnung steuerlich zu nutzen.

Denn 20 Prozent der Aufwendungen für die Arbeiten von Handwerken lassen sich steuerlich absetzen. Dabei gibt es eine Obergrenze für Rechnungen, die bei 6.000 Euro pro Jahr liegt, womit sich bis zu 1.200 Euro von der Steuer absetzen lassen. Es sind allerdings ausschließlich die Arbeits- und Fahrtkosten (auch Pauschale) sowie etwaige Maschinenmieten steuerlich nutzbar, keine Materialkosten. Die verschiedenen Positionen müssen sich aus der Rechnung eindeutig und gesondert ergeben. Schätzungen reichen nicht. Die Begleichung der Rechnung muss per Überweisung oder als EC-Zahlung erfolgen, damit das Finanzamt sie anerkennt. Barzahlungen gelten nicht.

Steuerzahler, die 2019 diesen Betrag noch nicht ausgeschöpft haben, können also Handwerker noch in diesem Jahr beauftragen, um im kommenden Jahr die entsprechenden Arbeiten auszuführen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Sie werden steuerlich analog wie Handwerkerkosten behandelt. Allerdings können hier sogar 20 Prozent von insgesamt 20.000 Euro beim Finanzamt geltend gemacht werden, was eine Steuerersparnis von bis zu 4.000 Euro bringt. Auch hier ist auf eine Banküberweisung oder Zahlung mit EC-Karte zu achten.

Energetische Gebäudesanierung

Hier sieht es genau umgekehrt aus. Beim Austausch von Heizungen und Fenstern oder Maßnahmen zur Gebäudedämmung lohnt es sich, bis zum nächsten Jahr zu warten. Denn die entsprechenden Kosten sind ab 2020 mit bis zu 20 Prozent verteilt über drei Jahre von der Steuer abzugsfähig. In diesen Fällen erkennt der Fiskus sowohl die Kosten für die Arbeit als auch für das Material an.

Werbungskosten

Sie sind aus steuerlicher Sicht ein echter Klassiker. In der Steuererklärung wird automatisch der sogenannte Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro berücksichtigt. Bis zu dieser Höhe sind beruflich verursachte Ausgaben steuerfrei, unabhängig davon, ob sie tatsächlich getätigt wurden oder nicht.

Bei Steuerzahlern, deren tatsächlichen Ausgaben 2019 schon nah an dieser Marke dran sind, lohnt es sich, noch in diesem Jahr beispielsweise ein neues Laptop anzuschaffen. Die Beträge über den 1000 Euro Pauschbetrag können dann steuerlich geltend gemacht werden.

Ausgaben bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro, also 951 Euro brutto, können dann noch für dieses Jahr vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Höhere Beträge müssen dagegen über mehrere Jahre verteilt, sprich abgeschrieben werden.

Spenden

Gutes tun und Steuern sparen - mit Spenden an gemeinnützige Organisationen geht das. Bis zu einem Betrag von 200 Euro reicht dem Finanzamt ein Kontobeleg. Bei höheren Beträgen muss eine Spendenquittung vorliegen, die dem Finanzamt auf dessen Verlangen vorgelegt werden muss. Der Fiskus betrachtet Spenden als Sonderausgaben. Sie können bis zu einer Höhe von 20 Prozent des jährlichen Einkommens von der Steuer abgesetzt werden.

Abgeltungssteuer sparen

Zinseinkünfte, Dividenden und realisierte Kursgewinne unterliegen seit dem Jahr 2009 der 25-prozentigen Abgeltungssteuer, auf die der Fiskus noch einmal 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag draufschlägt - macht also 26,375 Prozent. Für Alleinstehende gibt es einen Freibetrag in Höhe von 801 Euro. Erst ab dieser Höhe hält das Finanzamt die Hand auf. Bei Verheirateten oder eingetragenen Lebensgemeinschaften verdoppelt sich der Freibetrag auf 1602 Euro.

Eigentlich verrechnen die Banken automatisch die angefallenen Gewinne und Verluste aus Wertpapierkäufen und -verkäufen. Sie ziehen nur dann die Abgeltungssteuer ab, wenn auch tatsächlich ein Gewinn anfällt, der über den Freibeträgen liegt.

Es dürfen allerdings nur Aktienverluste mit Aktiengewinnen verrechnet werden, nicht mit Dividenden oder anderen Kapitalerträgen, also beispielsweise Zinsen. Nicht verrechenbare Verluste können ins nächste Jahr vorgetragen und dann mit etwaigen realisierten Kursgewinnen verrechnet werden. Haben Steuerpflichtige dieses Jahr Kursgewinne realisiert, die die Freibeträge übersteigen, hat es durchaus Sinn, das Depot daraufhin zu überprüfen, ob Aktien im Minus notieren, die steuersenkend verkauft werden könnten. Die Papiere können bei Bedarf später zurückgekauft werden.

Etwas komplizierter wird es, wenn ein Steuerpflichtiger Wertpapierdepots bei mehreren Banken unterhält und Gewinne und Verluste übergreifend verrechnen möchte. Das geht nur in der Steuererklärung, für die die Verlustbescheinigungen bei den Banken angefordert werden muss. Diese kann man noch bis zum 15. Dezember 2019 anfordern.

Rechtzeitige Abgabe

Seit diesem Jahr gelten neue Fristen. Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung für 2018 selbst ausgefüllt haben, mussten diese bis 31. Juli dieses Jahres beim Finanzamt einreichen. Erstellt ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein die Steuererklärung, verlängert sich die entsprechende Frist bis zum 2. März 2020. Diese Fristen sollten eingehalten werden, da sonst Strafzahlungen drohen.