Bundestag billigt Erbschaftsteuerreform. Zustimmung im Bundesrat wahrscheinlich

Am 21. September 2016 erzielten Bundesrat und Bundestag im Vermittlungsausschuss eine Einigung zur Reform der Erbschaftsteuer. Am 29. September stimmte der Bundestag diesem Kompromiss zu. Nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe, am 14. Oktober 2016, steht das Thema auf der Tagesordnung des Bundesrats. Es zeichnet sich eine Zustimmung ab. Vermutlich werden genügend Länder mit grüner Regierungsbeteiligung dem Gesetz zustimmen. bdp-Partner Christian Schütze erläutert den Stand der Dinge.

Was bisher geschah

Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die damals bestehende Ausgestaltung der Privilegierung von Betriebsvermögen bei Erbschaft oder Schenkung als verfassungswidrig eingestuft. Dem Gesetzgeber wurde bis zum 30. Juni 2016 Zeit gegeben, eine Änderung zu beschließen. Den ersten Referentenentwurf gab es bereits am 02. Juni 2015. Aufgrund wichtigerer politischer Tagesthemen war lange Zeit Ruhe im Gesetzgebungsverfahren. Erst am 20. Juni 2016 gab es auf Bundesebene eine Einigung der Großen Koalition. Der Bundestag beschloss diese Fassung des Reformgesetzes dann am 24. Juni 2016.

Entgegen den Erwartungen lehnte am 08. Juli 2016 der Bundesrat die Neuregelung dann aber ab und rief den Vermittlungsausschuss an. Die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist war damit abgelaufen. Das Gericht machte daraufhin Druck, eine Einigung zu erzielen, und drohte an die Angelegenheit selbst zu regeln. Eine Einigung wurde dann im Vermittlungsausschuss am 21. September 2016 beschlossen.

Privilegierung von Betriebsvermögen bleibt bestehen

Die Privilegierung bei der Vererbung bzw. Schenkung von Betriebsvermögen bleibt weiterhin erhalten. Diese beträgt weiterhin 85 % bzw. auf Antrag 100 % des Wertes. Auch die Behaltensfristen von fünf bzw. sieben Jahren bleiben unverändert.

Bei der sogenannten Lohnsummenregelung kommt es zu einer Verschärfung. Nur bei Betrieben mit bis zu fünf Mitarbeitern (bisher 20) muss keine Lohnsumme geprüft werden. Für Betriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern gibt es eine Staffelung der Prozente. Bei Betrieben ab 16 Mitarbeitern darf bei der 5-jährigen Behaltensfrist 400 % der Ausgangslohnsumme und bei der 7-jährigen Behaltensfrist 700 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschritten werden. Damit sollen die Arbeitsplätze gesichert werden.

Bei großen Vermögen ab 26 Mio. Euro gibt es eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung bzw. alternativ ein Verschonungsabschlagsmodell. Dabei wird geprüft, ob noch weiteres verfügbares Vermögen vorhanden ist, um die Steuerschuld tilgen zu können.

Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

Grundsätzlich wird an der Aufteilung in begünstigtes Betriebsvermögen und nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen festgehalten. Der Katalog des Verwaltungsvermögens wird ergänzt. Zum Verwaltungsvermögen zählen demnach auch Kunstgegenstände, Yachten, Sammlungen und Edelsteine. Für die sogenannten Netto-Finanzmittel (Bankguthaben, Forderungen abzüglich Schulden) wird die Begünstigungsgrenze von bisher 20 % auf 15 % herabgesetzt. Der übersteigende Betrag ist dann Verwaltungsvermögen. Wenn das Verwaltungsvermögen mehr als 90 % beträgt, gibt es keine Vergünstigung.

Für die Erbschaftsteuer (nur bei Erbfall) auf begünstigtes Vermögen wird eine Stundungsmöglichkeit eingeführt. Diese beträgt sieben Jahre. Das erste Jahr ist zinslos. Ab dem zweiten Jahr erfolgt eine Verzinsung von derzeit 6 % p.a.

Bewertung des Unternehmensvermögens

Die Bewertung des Unternehmensvermögens war einer der Hauptstreitpunkte im Vermittlungsausschuss. Hier wird nun eine weitere Änderung des ursprünglichen Gesetzes vorgenommen. Beim vereinfachten Ertragswertverfahren ergibt sich derzeit ein Faktor des durchschnittlichen Gewinns von ca. 18. Da dieser Faktor in der Praxis viel zu hoch ist, wird er nun auf 13,75 festgelegt. Das Finanzministerium wird mit Zustimmung des Bundesrats ermächtigt, den Faktor an die Zinsentwicklung anzupassen.

Ob der gefundene Kompromiss verfassungskonform ist, wird bereits angezweifelt. Es wird wohl wieder zu einer Entscheidung in Karlsruhe kommen.

Für Fragen zu Erbschaften oder Schenkungen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.