Grundsteuererlass muss bis 31.03.2011 beantragt werden

Schenken Sie dem Fiskus keine Grundsteuer: § 33 GrStG (Grundsteuergesetz) regelt den Grundsteuererlass bei wesentlicher Ertragsminderung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie für bebaute Grundstücke. Aus der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2009 ergeben sich zwei Billigkeitsstufen für einen Erlass der Grundsteuer. Bei einer Minderung des normalen Rohertrags um mehr als 50 Prozent ergibt sich ein Grundsteuererlass von 25 Prozent und bei Minderung um 100 Prozent sogar ein Grundsteuererlass von 50 Prozent.

Die grundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit eines Grundsteuererlasses ist, dass der Steuerschuldner die Ertragsminderung nicht zu vertreten hat. Das bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich äußerliche Einflüsse auf die Ertragslage auswirken, die unabhängig vom Willen des Steuerpflichtigen geschehen. Bei einer leerstandsbedingten Ertragsminderung muss der Eigentümer sich beispielsweise nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht haben (Beauftragung eines Maklers, Angebot in der Zeitung/Internet etc.).

Als normaler Rohertrag gilt die geschätzte übliche Jahresrohmiete auf der Grundlage der Verhältnisse zu Beginn des Erlasszeitraumes. Zur Berechnung der Möglichkeit eines Erlasses der Grundsteuer wird dementsprechend der tatsächlich erzielte Rohertrag der geschätzten üblichen Jahresrohmiete gegenübergestellt:

Berechnung eines Fallbeispiels

Ein Objekt mit 1000 m² Nutzfläche war fünf Monate vermietet (für 8 Euro/m²), danach für sieben Monate leer stehend. Trotz Maklerbeauftragung war keine Vermietung möglich.

normaler Rohertrag: 1000 m² x 8 Euro/m² x 12 = 96.000 Euro
./. tatsächliche Mieteinnahmen: 1000 m² x 8 Euro/m² x 5 = 40.000 Euro
= Minderung des Rohertrags um 56.000 Euro bzw 58 %

Daraus ergibt sich ein Grundsteuererlass von 25 %

Der Antrag für den Erlass der Grundsteuer ist bis zum 31. März des Folgejahres zu stellen. Die Frist für den Antrag auf Erlass der Grundsteuer 2010 endet somit zum 31. März 2011. Eine Fristverlängerung ist ausgeschlossen. Für eine weitergehende Beratung sprechen Sie uns gerne an.

Dimitry Bühler und Eike Schumacher
sind Prüfungsassistenten bei bdp Hamburg