Anspruch auf Steuerermäßigung besteht selbst dann, wenn die Leistungen nicht im eigenen Haushalt, sondern im Haushalt der betreuten oder gepflegten Person erbracht werden.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen wie z. B. Gartenpflege oder Reinigungsarbeiten kann pro Jahr ein Betrag von bis zu 20.000 Euro geltend gemacht werden; hierauf wird eine Steuerermäßigung von 20 % (höchstens 4.000 Euro jährlich) abgezogen. Hierzu gehören auch Aufwendungen für die Pflege von Angehörigen sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Anspruch auf die Steuerermäßigung besteht auch, wenn ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen für einen Dritten (z. B. Elternteil) entstehen, selbst dann, wenn die Leistungen nicht im eigenen Haushalt, sondern im Haushalt der betreuten oder gepflegten Person erbracht werden.

Der Bundesfinanzhof hat dies für einen Fall entschieden, in dem die Mutter des Klägers in einem 100 Kilometer entfernten Ort wohnte und dort ambulant gepflegt wurde. Entscheidend für den Abzug der Pflege- und Betreuungskosten ist dabei aber, dass der Angehörige, der die Aufwendungen trägt, auch Vertragspartner und Verpflichteter der Betreuungsleistungen (z. B. von Sozialstationen) ist.

BFH, 12.04.2022 VI R 2/20