Seit dem 01.01.2023 dürfen nur noch elektronische Kassen mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) genutzt werden.

Zum 31.12.2022 ist eine wichtige Übergangsregelung ausgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt durften ausnahmsweise noch elektronische Registrierkassen verwendet werden, bei denen eine Aufrüstung um die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) nicht möglich war. Das betraf Kassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden.

Im Umkehrschluss bedeutet das: Ab 01.01.2023 dürfen nur noch elektronische Kassen mit TSE genutzt werden. Ist das nicht der Fall, ist die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung nicht mehr gegeben. Bei künftigen Prüfungen des Finanzamts drohen deshalb Zuschätzungen zum Umsatz und Gewinn.

Einziger Ausweg aus dieser Misere für Mandanten, die bislang nicht aufrüstbare E-Kassen genutzt haben und bisher noch keine neue Kasse mit TSE an-geschafft haben, ist die Führung einer offenen Ladenkasse mit all ihren umfangreichen Aufzeichnungspflichten. Nur so lassen sich bis zum Kauf einer neuen E-Kasse mit technischer Sicherheitseinrichtung Beanstandungen des Finanzamts an der Kassenbuchführung vermeiden.