Prozesskosten wegen Baumängeln eines selbst genutzten Eigenheims sind keine außergewöhnlichen Belastungen.

Prozesskosten, die wegen Baumängeln bei der Errichtung eines selbst genutzten Eigenheims entstanden sind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig. 

Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit rechtskräftigem Urteil entschieden. Weder der Erwerb eines Einfamilienhauses noch Baumängel sind in diesem Sinne unüblich und somit auch keine außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG.

Sachverhalt 

Im Oktober 2015 beauftragten die Steuerpflichtigen ein Massivbau-Unternehmen mit der Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Unterkellerung auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück. Wegen gravierender Planungs- und Ausführungsfehler gingen die Steuerpflichtigen gegen das Bauunternehmen gerichtlich vor, unter anderem im Wege eines Beweissicherungsverfahrens. Im Jahr 2017 zahlten sie dafür Gerichts- und Rechtsanwaltskosten i. H. v. insgesamt rund 13.700 Euro. 

Im Jahr 2018 wurde über das Vermögen des Bauunternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit ihrer Einkommenssteuererklärung für 2017 machten die Steuerpflichtigen die ihnen entstandenen Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend und wiesen auf ihre extrem angespannte finanzielle Situation hin. 

Das Finanzamt ließ die Kosten bei der Steuerfestsetzung unberücksichtigt. Das nachfolgende Einspruchsverfahren war ebenso erfolglos wie das sich anschließende Klageverfahren.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Ansprüche, die die Steuerpflichtigen mit den Gerichtsverfahren verfolgt hätten, zwar ihr zukünftiges Eigenheim betroffen haben und für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gewesen seien. Jedoch habe für sie zu keiner Zeit die Gefahr bestanden, die Existenzgrundlage zu verlieren oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. 

Die Steuerpflichtigen seien beide erwerbstätig gewesen und hätten eine ihrem Wohnbedürfnis entsprechende Mietwohnung bewohnt. Das Baugrundstück sei nicht lebensnotwendig gewesen und hätte notfalls verkauft werden können. Außerdem seien die Aufwendungen auch nicht außergewöhnlich. 

Denn der Erwerb eines Einfamilienhauses berühre typischerweise das Existenzminimum nicht und erscheine deshalb steuerlich als Vorgang der normalen Lebensführung. Auch Baumängel seien nicht unüblich, sodass entsprechende Prozesskosten wegen solcher Mängel ebenfalls grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden könnten. Dies entspreche auch der bisherigen Rechtsprechung des BFH.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 07.05.2020, 3 K 2036/19