Die Oberfinanzdirektion Rheinland korrigiert Ungereimtheiten zur Umsatzsteuerpflicht.

Hotelrechnungen von reisenden Mitarbeitern umfassen regelmäßig auch einen Frühstücksanteil. Die Höhe der Frühstückskosten ist grundsätzlich davon abhängig, ob das Hotel den Frühstücksanteil offen ausweist oder nicht. Für die Unternehmen ist unumgänglich, jede einzelne Hotelrechnung auf den Frühstücksausweis hin zu prüfen. Abhilfe schafft eine vereinfachte Abrechnungsmöglichkeit mit dem amtlichen Sachbezugswert, die sich von dem jeweiligen Frühstückseinzelpreis löst. Nicht abschließend geklärt waren bislang die Umsatzsteuerfolgen aus der Abrechnung.

Verunsicherung aus Köln

Die Finanzverwaltung hatte mit Kurzinformation der OFD Rheinland vom 17. Februar 2011 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Mahlzeitengestellungen im Rahmen einer Auswärtstätigkeit an einen Arbeitnehmer erstmals Stellung genommen und in der Praxis für ein hohes Maß an Verunsicherung gesorgt.

Bei einer durch den Arbeitgeber veranlassten Frühstücksgestellung liegt nach der damaligen Verwaltungsauffassung keine unentgeltliche Wertabgabe an den Arbeitnehmer vor, wenn der Arbeitgeber

  • die Frühstückskosten in voller Höhe getragen hat oder
  • dem Arbeitnehmer die verauslagten Kosten in voller Höhe oder unter Einbehalt des amtlichen Sachbezugswertes (Wert für das Frühstück 2011: 1,57 Euro) erstattet hat.

In diesen Fällen ergab sich für den Arbeitgeber auch keine Umsatzsteuerpflicht. Behält der Arbeitgeber von den Reisekosten jedoch mehr als den amtlichen Sachbezugswert ein, sollte er dafür laut OFD Rheinland Umsatzsteuer abführen.

Rechenbeispiel

Der Arbeitgeber A erstattet seinem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit die Kosten für Hotelübernachtung und Frühstück. Für die Frühstücksgestellung behält A einen Betrag von 4,80 EUR ein. Nach der ersten Verwaltungsauffassung trat in diesem Abrechnungsfall eine Umsatzsteuerbelastung in Höhe von 0,77 Euro ein.

Für die Hotelrechnung besteht zwar für den Arbeitgeber der volle Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug. Die Frühstücksgestellung sollte aber als entgeltliche sonstige Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer anzusehen sein. Die Bemessungsgrundlage ermittelte sich aus der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Gegenleistung von 4,80 Euro. Da hier der Regelsteuersatz zur Anwendung kam), betrug die Bemessungsgrundlage 4,03 Euro (4,80 Euro/1,19). Der Arbeitgeber muss 0,77 Euro (4,03 EUR x 0,19) an Umsatzsteuer abführen.

OFD Rheinland korrigiert sich

Durch eine Überarbeitung der Kurzinformation der OFD Rheinland wird diese Umsatzsteuerpflicht nunmehr verhindert. Selbst wenn der Arbeitgeber die Reisekostenvergütung um einen höheren als den nach der SvEV anzusetzenden Wert kürzt, wird keine Umsatzbesteuerung vorgenommen. Die geänderte Rechtsauslegung der Finanzverwaltung ist insbesondere auch vor dem Hintergrund der Vermeidung von zusätzlichem Bürokratieaufwand zu begrüßen.