Sachzuwendungen an Mitarbeiter wurden durch den BFH erleichtert

Der Arbeitgeber kann jeden Monat dem Arbeitnehmer Sachzuwendungen von insgesamt maximal 44 Euro steuerfrei zukommen lassen. Um dies über die Ausgabe von Gutscheinen ausnutzen zu können, waren bislang einige formale Vorgaben einzuhalten. Auf dem Gutschein durfte ausschließlich die Beschreibung der Sachzuwendung stehen. Sobald allein oder daneben ein Geldbetrag angegeben wurde, wurde bisher vom Fiskus ein Geldgutschein und damit immer steuerpflichtiger Arbeitslohn angenommen.

In drei aktuellen Urteilen vom 11.11.2010 hat der BFH zur Unterscheidung von Geld- und Sachzuwendungen bei der Ausgabe von Gutscheinen Stellung genommen und seine alte Rechtsprechung geändert. Dadurch hat der BFH geurteilt, dass nicht entscheidend ist, was auf dem Gutschein ausgewiesen wird, sondern was der Arbeitnehmer damit beanspruchen kann. Kann er durch den Gutschein nur eine Sache erhalten, liegt Sachlohn vor.

In den Urteilen wurde über Tankgutscheine und Büchergutscheine entschieden. Beim Tankgutschein geht der BFH sogar soweit, dass der Arbeitnehmer einen (selbst entworfenen) Tankgutschein erhalten, dann bei einer selbst gewählten Tankstelle tanken und den Gutschein plus Tankquittung beim Arbeitgeber abrechnen kann. Auch dann liegt ein Sachlohn vor.

Damit erschließen sich für Arbeitgeber neue Möglichkeiten ihren Arbeitnehmern etwas steuerfrei (528 Euro im Jahr) zuwenden zu können. Dabei ist aber zu beachten, dass die 44 Euro eine Monatsfreigrenze für alle gewährten Sachzuwendungen darstellen. Sobald diese überschritten wird, ist der Gesamtbetrag im Monat steuerpflichtig. Auch gibt es keine Möglichkeit der Kumulation oder eines Übertrags von nicht ausgenutzten Beträgen. Weiterhin muss der Sachlohn zusätzlich gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.

Wie immer bleibt abzuwarten, wie der Fiskus auf die abweichenden Urteile reagiert.