Der praktische EDV-Einsatz der bundesweit einheitlichen Steuer-ID ist bereits erstaunlich hoch

2007 hat die bundesweit einheitliche Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) die bisherige nach Ländern und Finanzämtern unterschiedliche Steuernummer abgelöst. Nun hat der Bundesfinanzhof die Zuteilung für alle Bürger von der Wiege bis zur Bahre und die zentrale Datenspeicherung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (18.01.2012, 11 R 49/10 und II R 50/10).

Begründung: Die Steuer-ID erleichtere eine vollständige Erfassung der Steuerquellen und die Sicherstellung einer gleichmäßigen Besteuerung und ermögliche die beim Gesetzesvollzug gebotenen Kontrollen besser.

Der praktische EDV-Einsatz ist bereits erstaunlich hoch, wie die nachfolgende Auflistung zeigt:

Die Steuer-Identifikationsnummer

  • dient der einfacheren Zuordnung von steuerlich relevanten Daten auf elektronischem Wege
  • dient der Kontrolle von Geldgeschäften diesseits und jenseits der Grenze
  • bringt generell eine erhöhte Transparenz im Besteuerungsverfahren, sodass die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und Steuerbetrug wirksamer erfolgen kann
  • hat dafür gesorgt, dass die Finanzämter über die Daten der ab 2005 ausgezahlten Renten verfügen, die nun ausgewertet werden. Die Finanzämter können durch die Rentenbezugsmitteilungen prüfen, ob die Leistungsempfänger insoweit steuerlich zutreffend erfasst wurden und auf die vollständige und richtige Erfassung hinwirken. Möglich ist nun eine praktikable Zuordnung durch Datenfernübertragung im Massenverfahren. Diese macht es entbehrlich, dass bereits bei der Auszahlung von Renten ein Steuerabzug vorgenommen wird, wie es bei Arbeitslöhnen und Kapitalerträgen geschieht
  • bildet die Grundlage für die Ersetzung der Lohnsteuerkarten durch ein elektronisches Verfahren nach §§ 39e, 41b EStG sowie der Übergangsregelung. Die Gemeinden mussten letztmalig für 2010 Lohnsteuerkarten ausstellen. Für die Arbeitgeber entfällt die aufwendige und fehleranfällige manuelle Übertragung der Daten aus den Lohnsteuerkarten in die elektronische Lohnbuchhaltung, sobald die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) anwendbar sind. Die bei den in Papierform vorliegenden Lohnsteuerkarten gegebenen Fälschungsmöglichkeiten entfallen dann ebenfalls. Das BZSt speichert zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbare Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitgeber unter Angabe der Steuer-ID
    Nach § 39e Abs. 1 EStG bildet das BZSt für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert die Steuerklasse und für die bei den Steuerklassen I bis IV zu berücksichtigende Zahl der Kinderfreibeträge und teilt dies zum Zweck der Bereitstellung für den automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber mit. Neben Steuerklasse und Kinderfreibeträgen sind das der Faktor bei Ehegatten, Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag, Höhe der Beiträge für eine private Kranken- und für eine private Pflegepflichtversicherung, der vom Arbeitgeber gezahlte und nach OBA steuerfreie Arbeitslohn, steuererhebende Religionsgemeinschaft, Datum des Kirchenein- und -austritts, Familienstand mit Tag der Begründung oder Auflösung, bei Verheirateten die ID des Ehegatten und Kinder mit ihrer ID
  • dient seit 2010 im Rahmen der Übermittlung von Vorsorgeaufwendungen zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung durch Datenfernübertragung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und Abs. 2a EStG der eindeutigen und praktikablen Zuordnung zu den jeweiligen Beiträgen, wenn betroffene Steuerpflichtige eine entsprechende Einwilligung erteilt hatten
  • muss durch die zuständigen Stellen bei Riesterverträgen zur Überprüfung der Steuerförderung sowie zur Ermittlung des Mindesteigenbeitrags an die Finanzverwaltung übermittelt werden, wenn eine entsprechende Einwilligung des Sparers vorliegt
  • wird nach § 32b Abs. 3 EStG von den Trägern von Sozialleistungen erstmals am 28.02.2012 genutzt, um die in 2011 bezogenen steuerfreien Lohnersatzleistungen wie etwa Kurzarbeiter-, lnsolvenz-, Kranken-. Verletzten-, Elterngeld und Arbeitslosengeld I zu übermitteln, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen
  • wird auch dazu beitragen, dass Steuerausfälle bei der Kapitalertragsteuer vermieden werden. Die Kreditinstitute haben nämlich gemäß § 45d Abs. 1 Nr. 1 EStG für Kapitalerträge die Steuer-ID anzugeben. Es kann dann mit der erforderlichen Sicherheit geprüft werden, ob Freistellungsaufträge nur bis zur gesetzlich vorgesehenen Obergrenze erteilt wurden. Ab dem 01.01.2011 eingereichte Freistellungsaufträge sind nur gültig, wenn die ID des Anlegers und seines Ehepartners angegeben werden. Bis Ende 2010 gestellte Aufträge bleiben bis Ende 2015 weiterhin gültig und werden dann unwirksam, wenn der Bank zum 01.01.2016 keine ID vorliegt
  • darf von Kreditinstituten für ihre Kunden beim BZSt online für den Altbestand der Freistellungsaufträge an Silvester 2010 abgefragt werden
  • dient bei der Abstandnahme vom Abzug von Kapitalertragsteuer bei unentgeltlichen Vermögensübertragungen. Auch hier haben Kreditinstitute die Steuer-ID von Schenker und Beschenktem anzugeben (§ 43 Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG)
  • dient der Meldung von Versicherungsverträgen bei ausländischen Unternehmen (§ 45d Abs. 31, bei der sie für den Versicherungsnehmer zu ermitteln ist
  • kann für die EU-Zinsrichtlinie genutzt werden, indem das BZSt die eingehenden Meldungen aus dem Ausland auf sichere Art und Weise dem jeweils betroffenen Anleger zuordnet und an das zuständige Finanzamt zur Auswertung weiterleitet. Hat die ausländische Bank die ID ihres Kunden ermittelt, wie in Art. 3 Abs. 2b der EU-Zinsrichtlinie vorgesehen, braucht das BZSt keine weiteren Ermittlungen mehr anzustellen
  • wird im Familienleistungsausgleich zur Vermeidung von Missbrauch führen. Sobald einem Kind eine Identifikationsnummer zugeteilt und bei der zuständigen Familienkasse die Finanzbehörde gespeichert ist, kann ein Doppelbezug von Kindergeld von verschiedenen Familienkassen vermieden werden
  • ist im Rahmen der Neuregelung des Abzugs von Kirchensteuer vom Kapitalertrag zu erfassen, die erstmals auf nach 2013 zufließende Kapitalerträge anzuwenden ist
  • soll von Notaren bei Grundstücksgeschäften von Verkäufer und Erwerber ans Finanzamt zusammen mit den zu meldenden Daten übermittelt werden.