Wer der Meldepflicht nicht nachkommt, riskiert eine Strafverfolgung auch über die Frist von 10 Jahren hinaus.

Das Finanzministerium hat einen Gesetzentwurf mit dem Titel „Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung“ veröffentlicht und will die Meldepflichten für Briefkastenfirmen verschärfen.

Die Politik und allen voran der Finanzminister wollen eine weitere Verschärfung des Kampfes gegen Steuerhinterziehung gesetzlich festlegen. Nachdem es mit dem Ankauf von Steuer-CDs über ausländisches Kapitalvermögen sowie Stiftungen und damit verbundenen medienwirksamen Verhaftungen anfing, ging es weiter mit dem Abschluss von Vereinbarungen über die Meldung von Kapitalerträgen mit fast allen Ländern der Welt bis hin zur Verschärfung der sogenannten strafbefreienden Selbstanzeige und Erhöhung der Strafzahlungen bei Steuerhinterziehung.

Nun gab es vor einiger Zeit die Veröffentlichung der sogenannten „Panama Papers“. Dadurch gerieten die Briefkastenfirmen ins Visier von Öffentlichkeit, Medien und auch der Finanzverwaltung. Für solche Beziehungen mit einem Briefkasten soll nun ebenfalls eine Verschärfung eintreten. Das Finanzministerium hat einen Gesetzentwurf mit dem Titel „Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung“ herausgebracht.

Bestehende Meldepflichten sollen erweitert werden

Schon heute gibt es Meldepflichten, wenn man sich an einer ausländischen Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt. Diese Meldepflichten sollen nun weiter ausgebaut werden.

Nach dem Gesetzentwurf soll es eine Meldepflicht für Geschäftsbeziehungen zu vom deutschen Steuerzahler unmittelbar oder mittelbar beherrschten Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten geben. Dabei ist eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung nicht Voraussetzung. Es betrifft jede Form der Beherrschung. Eine kleine zeitliche Erleichterung soll es geben. Bisher ist die Mitteilung, dass eine ausländische Betriebsstätte gegründet bzw. eine Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft eingegangen wurde, bis spätestens Mai des Folgejahres beim Finanzamt zu machen. Zukünftig ist dies bis zur Abgabe der Ertragssteuererklärung des betreffenden Jahres zu erledigen.

Nichtanmeldung von Beteiligung verzögert Verjährung der Steuerfestsetzung

Inwieweit diese Meldepflicht von dem betroffenen Steuerzahler tatsächlich erfüllt werden wird, ist fraglich. Das Gesetz zielt wohl eher auf die Folge der Nichtmeldung ab. Bei Nichtmeldung derartiger Geschäftsbeziehungen soll die Verjährungsfrist der Steuerfestsetzung nicht beginnen. Das bedeutet, dass auch viele Jahre später, wenn eine Steuerumgehung diesbezüglich herauskommt, die Steuerbescheide immer noch geändert werden können, und zwar auch weit nach Ablauf von 10 Jahren. Weiterhin soll es ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geben.

Auch Banken werden in Haftung genommen

Auch die Banken sollen stärker in die Pflicht genommen werden. Nachdem herauskam, dass diese tatkräftig an der Einrichtung von Briefkastenfirmen beteiligt waren, sollen diese auch Meldepflichten auferlegt bekommen. Bei Nichterfüllung drohen die Haftung für die hinterzogenen Steuern und Bußgelder bis 50.000 Euro.

Weiter soll nach dem Gesetzentwurf die Steuerhinterziehung mittels Briefkastenfirmen in den Katalog der schweren Steuerhinterziehung aufgenommen werden. Damit wird auch die Strafverfolgung von 5 auf 10 Jahre verlängert.

Es gibt noch weitere verschärfende und weitergehende Regelung in dem Gesetzentwurf. Das faktisch schon nicht mehr existierende steuerliche Bankgeheimnis soll nun auch aus der Abgabenordnung gestrichen werden.

Der Kontenabruf bei den Banken soll ausgeweitet werden. Davon wird von allen Behörden immer ausgiebiger Gebrauch gemacht. In 2012 gab es 73.000 Abrufe, in 2015 waren es bereits 301.000. Auch werden die Banken verpflichtet, die für den Kontenabruf notwendigen Daten 10 Jahre zu speichern.