Demnächst auch in Ihrem Betrieb: Was tun, wenn der Lohnsteuer-Nachschauer klingelt?

Während der normalen Geschäftszeiten kann der Lohnsteuer-Nachschauer (in der Regel ein Betriebsprüfer) völlig unangemeldet beim Unternehmen läuten, um Einlass bitten und dann Einsicht in die Lohnsteuerunterlagen verlangen. Dazu muss keine formelle Prüfungsanordnung mit dann mindestens 10 Tagen Vorlauf vorliegen.

Nicht auf dem falschen Fuß erwischen lassen

Sinn und Zweck ist es hierbei natürlich, Unternehmer auf dem falschen Fuß zu erwischen, die dann vielleicht durch nicht gleich auffindbare Unterlagen oder einer zunächst nicht ganz richtigen Auskunft dem Nachschauer das Recht geben, wiederum ohne Prüfungsanordnung sofort die Lohnsteuernachschau zu einer vollständigen Lohnsteuer-Betriebsprüfung auszuweiten. Dies hat auch zur Konsequenz, dass bei einer solchen Ausweitung keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr möglich ist.

Der Staat versucht also, mit diesem Nachschauen ganz massiv geltende Gesetze auszuhebeln und das Kräfteverhältnis noch weiter zugunsten der Steuereintreibung zu verschieben. Mit Rechtsstaat hat das nur noch sehr wenig zu tun.

Mit professionellem Verhalten der staatlichen Willkür Einhalt gebieten

In solchen Fällen gilt es, mit einer professionellen Vorgehensweise der staatlichen Willkür ein wenig Einhalt zu gebieten. Wer unsicher ist, macht hier Fehler! Deshalb sollten folgende Verhaltensgrundsätze strikt eingehalten werden:

  • Den Nachschauer des Finanzamtes höflich, aber bestimmt in ein separates (Konferenz-)Zimmer führen, ihm selbstverständlich einen Kaffee anbieten, und dann darum bitten, zunächst den Steuerberater verständigen zu dürfen. Wenn dies keine unangemessene Wartezeit von mehreren Stunden hervorruft, sollte sich der Nachschauer hierauf einlassen.
  • Sodann wird dem Nachschauer freundlich und bestimmt untersagt, direkt Unterlagen einzusehen oder an Mitarbeiter des Unternehmens heranzutreten. Er möge seine Wünsche schriftlich äußern und wird dann mit den von ihm gewünschten Informationen versorgt.
  • Dem Nachschauer wird es nicht gestattet, Kopien von Unterlagen anzufertigen; sofern er Wünsche hat, möge er die Unterlagen markieren, und dann werden die entsprechenden Kopien angefertigt.
  • Manchmal möchte der Nachschauer (völlig unkontrollierbar für das Unternehmen) direkt auf das EDV-System des Unternehmens zugreifen. Dies wird aus Sicherheitsgründen strikt untersagt, bis ein entsprechender IT-Spezialist zur Stelle ist. Sodann wird darauf geachtet, dass nur lohnsteuerliche Sachverhalte überhaupt angesehen werden.

Achtung: Höchste Zeit für strafbefreiende Selbstanzeige

Sollte der Steuerpflichtige Sachverhalte in seinem Unternehmen haben, die eine strafbefreiende Selbstanzeige ratsam erscheinen lassen, muss er natürlich sofort beim Erscheinen des Lohnsteuer-Nachschauers seinen Steuerberater hiervon in Kenntnis setzen und alle Informationen geben, damit in der Wartezeit, in der der Nachschauer noch in seinem Zimmer sitzt, eine vollständige und damit wirksame strafbefreiende Selbstanzeige eingereicht werden kann. Denn hat der Nachschauer erst einmal die Nachschau zu einer vollständigen Betriebsprüfung erweitert, ist diese Möglichkeit nicht mehr gegeben.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, dann sprechen Sie uns bitte unbedingt an.

Foto: © Liv friis-larsen - Shutterstock