Zuzahlung des Arbeitnehmers mindert geldwerten Vorteil nicht
Leistet der Arbeitnehmer einen Zusatzbeitrag zu den Leasingraten für den Dienstwagen, den er auch privat nutzt, entstehen ihm damit Werbungskosten. Im Streitfall ging es um einen Steuerpflichtigen, der von seinem Arbeitgeber ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekam, das er auch privat nutzen durfte. Zu den Leasingraten, die grundsätzlich sein Arbeitgeber trug, leistete der Arbeitnehmer einen Eigenbeitrag von ca. 2.000 Euro. Zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils führte der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch.
Wird die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber nicht pauschal nach der 1 %-Regelung, sondern individuell nach der Fahrtenbuchmethode bewertet, kann der geldwerte Vorteil nach dem Anteil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn diese durch Belege und das Verhältnis der Privatstrecken und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Bei dieser Berechnung mindert der gezahlte Eigenanteil des Arbeitnehmers die Fahrzeugkosten nicht. Das FG Münster verweist auf die Formulierung in § 8 Abs. 2 S. 4 EStG, wonach die gesamten Aufwendungen bei der Fahrtenbuchmethode in die Vorteilsermittlung eingehen. Damit beinhaltet dies auch solche Kfz-Kosten, die nicht der Arbeitgeber getragen hat.