Es können bis zu 28.550 Euro angesetzt werden, von denen dann maximal 5.710 Euro das Finanzamt übernimmt

Die haushaltsnahen Dienstleistungen sind vom Gesetzgeber überarbeitet worden. Man muss unterscheiden zwischen drei Möglichkeiten:

  1. Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können mit deren Lohn- und Fahrtkostenanteil bis zu einer jährlichen Grenze von 6.000 Euro mit 20 % (also 1.200 Euro) von der persönlichen Einkommensteuer abgezogen werden.
  2. Besteht - auch darüber hinaus- ein „haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis“ in Form einer geringfügigen Beschäftigung, so gibt es von maximal 2.550 Euro 20 % zurück (also maximal 510 Euro). Dies setzt jedoch voraus, dass der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nach dem sogenannten „Haushalts-Scheck-Verfahren“ beschäftigt und somit im vereinfachten Melde- und Beitragsverfahren bei der Minijobzentrale angemeldet wird. Diese Zentrale übernimmt dann sozusagen Arbeitgeberaufgaben,  berechnet die Beiträge zur Sozialversicherung und bucht sie ab.
  3. Andere haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine der in Ziffer 1 und 2 genannten Leistungen sind, dürfen mit maximal 20.000 Euro angerechnet werden, von denen das Finanzamt 20 % zurückzahlt. Das kann die Betreuung oder Pflege im Haus sein, es kann allerdings auch Gartenarbeit, Hilfe beim Umzug oder eine reguläre Haushaltshilfe sein. Im Gegensatz zu den vorgenannten geringfügig Beschäftigten sind dabei entweder selbstständige Dienstleister notwendig, die auf Rechnung arbeiten, oder eine ordnungsgemäße Beschäftigung mit voller Sozialversicherungspflicht.

Alle drei vorgenannten Möglichkeiten können nebeneinander angesetzt werden, sofern sie nachweislich auch bezahlt werden. Wichtig sind in allen Fällen, dass die Bezahlungen per Überweisungen erfolgen. Bargeldbezahlungen werden grundsätzlich nicht anerkannt.

Im Maximalfall können also nach den vorstehend genannten Regelungen Rechnungen bis zu 28.550 Euro angesetzt werden, von denen dann maximal 5.710 Euro das Finanzamt übernimmt.