Die steuerlichen Auswirkungen von Spenden, Sponsoring und Werbung

Aufgrund der Mittelknappheit in den öffentlichen Kassen wären viele Maßnahmen ohne ein finanzielles Engagement von Privatpersonen und Unternehmen gar nicht denkbar. Soziales Engagement kann im Firmenbereich auch kombiniert werden mit einem daraus resultierenden Imagegewinn und oder gar einer Werbewirkung. Werbung, Spende oder Sponsoring sind in ihren steuerlichen Auswirkungen teilweise fließend. Wer als Unternehmer oder Privatperson also zum Scheckbuch greift oder eine Investition tätigt, sollte sich über die steuerlichen Folgen im Klaren sein.

Spende

Überweist ein Unternehmen beispielsweise an einen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Institution der Forschung oder Lehre einen Geldbetrag, ohne irgendeine Gegenleistung zu erwarten, handelt es sich um eine Spende. Bei Spenden bis zu 200 Euro genügt die vereinfachte Nachweisführung mithilfe des Kontoauszugs, um diese Spende im Rahmen der steuerlichen Höchstbeträge absetzen zu können. Darüber hinaus muss eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung vorliegen. Grundsätzlich beträgt die absetzbare Höchstgrenze beim Spender 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Bei Firmenspenden können aber auch vier Promille des Gesamtumsatzes zuzüglich Lohn- und Gehaltskosten als Höchstbetragsgrenze herangezogen werden.

Manche Spenden durch Unternehmen sind sogenannte Sachspenden, wenn zum Beispiel ein gebrauchtes Auto dem örtlichen Sportverein gespendet wird. In diesem Fall muss der Spender die stille Reserve nicht gewinnerhöhend realisieren, da die Sachspende zum Buchwert entnommen werden kann.

Häufig entsteht dann ein Streit mit dem Finanzamt darüber, welchen Wert die Spendenbescheinigung ausweist. Hier gilt der Grundsatz, dass ein plausibler Wertnachweis vorhanden sein muss. Der Aussteller der Spendenquittung haftet hierfür dem Finanzamt.

Sponsoring

Beim Sponsoring, beispielsweise für den lokalen Sport- oder Reit-Verein, steht für den Sponsor durchaus eine Gegenleistung des Empfängers (Vereins) im Vordergrund. Das Sponsoring wird im Unternehmen den üblichen Werbeaufwendungen gleichgestellt und ist danach grundsätzlich zunächst einmal als Betriebsausgabe abzugsfähig. Auch das Sponsoring kann wie die Spende in Geld-, Sach- oder Dienstleistungen bestehen. Die Gegenleistung ist hierbei häufig die Platzierung des Sponsoren-Logos auf Prospekten, auf Autos oder Anhängern, bei Veranstaltungen oder bei sonstigen Werbemaßnahmen.

Eine besonders in Betriebsprüfungen immer wieder auftretende Frage betrifft die Umsatzsteuer beim Sponsoring. Ist die Gegenleistung für den Sponsor umsatzsteuerpflichtig?

Hier hat das Bundesfinanzministerium bestimmt: „Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Katalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsoren lediglich hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches.“ Die Folge ist: Es wird keine Umsatzsteuer fällig.

Steht hingegen der Name des Sponsors eindeutig  im Vordergrund, so z. B. durch großflächigen Bandenwerbung, Lautsprecherdurchsagen während einer Veranstaltung oder Benennung eines Stadions nach dem Sponsor, handelt es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch, der 19 % Umsatzsteuer nach sich zieht. Der Gesponserte muss also aufpassen, neben dem Sponsorbetrag auch noch die 19 % Umsatzsteuer zur Abführung an das Finanzamt zu erhalten. Ist der Sponsor umsatzsteuerlicher Unternehmer, sollte er sich eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis geben lassen, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Erfolgt das Sponsoring in Form einer Sachleistung, entsteht auch beim Sponsor darauf Umsatzsteuer.