Bundestag beschließt Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens und setzt dabei weiter auf Automatisierung

Seit Jahren findet die digitale Betriebsprüfung Anwendung. Weiterhin müssen seit einigen Jahren die meisten Steuererklärungen und auch die Bilanzen (sog. E-Bilanz) elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Diese Digitalisierung möchte die Finanzverwaltung weiter vorantreiben. Im Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sind dazu weitere Regelungen getroffen worden.

Bisher werden alle Steuererklärungen zumindest im Ergebnis noch durch einen Finanzbeamten final bearbeitet. Zukünftig soll ein automatisiertes Verfahren zur Anwendung kommen. Der Fiskus will durch den Einsatz eines Risikomanagementsystems die Bearbeitung weitestgehend durch Computer erledigen lassen. Nur wenn das System einen Prüffall erkennt, soll noch eine personelle Bearbeitung erfolgen. Die Bekanntgabe der Steuerbescheide soll ebenfalls möglichst elektronisch vorgenommen werden. Als Nebeneffekt werden damit personelle Ressourcen für die Außenprüfungen frei.

Keine Vorlage von Belegen

Derzeit müssen zur Anerkennung im Rahmen der Steuererklärung bestimmte Belege an das Finanzamt geschickt werden. Dazu gehören die Originalsteuer- und die Originalspendenbescheinigungen. Daneben fordert das Finanzamt meist noch diverse Belege an, z. B. die Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen. Um die Automatisierung und damit die Quote der elektronisch abgegebenen Steuererklärungen zu erhöhen, soll aus der Belegvorlagepflicht eine Belegvorhaltepflicht werden. Die Belege müssen dann nicht mehr vorgelegt, sondern nur noch vorlegbar sein.

Geänderte Fristen für die Steuererklärung

Für die Bürger besonders wichtig ist die Neuregelung der Steuererklärungsfristen. Soweit man nicht von einem Steuerberater vertreten wird, ist derzeit die Steuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres abzugeben. Bei der Bearbeitung durch einen Steuerberater läuft die Frist bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Nunmehr werden die Erklärungsfristen erstmals im Gesetz festgeschrieben. Für die Steuererklärungen ab 2018 soll die Frist ohne steuerliche Beratung auf den 31. Juli verlängert werden, bei Nutzung eines Steuerberaters sogar bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres. Damit wird eine größere Flexibilität erreicht.

Wie schon bisherige Praxis wird es weiterhin vorzeitige Anforderungen zur Abgabe der Steuererklärungen geben. Dazu werden nun Gründe ebenfalls ins Gesetz aufgenommen. Dazu gehören z. B. eine vorjährige verspätete Abgabe, die Wahrscheinlichkeit einer höheren Nachzahlung, die Durchführung einer Betriebsprüfung, aber auch eine automatisierte Zufallsauswahl. Die dann vorzeitige Abgabe darf nicht weniger als vier Monate nach Bekanntgabe der vorzeitigen Anforderung sein.

Kein Ermessen bei Verspätung

Nach der bisherigen Regelung kann bei zu später Abgabe der Steuererklärung ein Verspätungszuschlag vom Fiskus festgesetzt werden. Einen festen Betrag oder eine Formel gibt es bisher nicht, aber eine Obergrenze (maximal 10 % der festgesetzten Steuer). Im Änderungsgesetz werden die Verspätungszuschläge nun konkretisiert. Für jeden angefangenen Monat der Fristüberschreitung fällt nun ein Verspätungszuschlag von 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro je angefangenen Säumnismonat, an. Eine Ausnahme wird gemacht, wenn keine Steuerzahlung oder ein Guthaben entsteht. Somit hat das Finanzamt kein Ermessen mehr bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags.

Sonderregelung für Rentner

Eine wichtige Sonderregelung wurde für Rentner getroffen. Geht der Rentner davon aus, dass er mit der Rente keine Einkommensteuer zahlen muss, und gibt er deshalb keine Einkommensteuererklärung ab, entsteht ein Verspätungszuschlag erst dann, wenn die vom Finanzamt individuell gesetzte Abgabefrist überschritten wird.