Geschäftsführertätigkeit basiert auf der Gesellschafterstellung und ist keine entgeltliche Dienstleistung

Eine deutlich zu niedrige Geschäftsführervergütung des Komplementärs einer KG von rund 80 % führt zu keiner schenkungsteuerpflichtigen Zuwendung an die anderen Gesellschafter. Laut Niedersächsischem FG (16.10.12, 3K 251/12) basiert die Geschäftsführertätigkeit auf der Gesellschafterstellung und stellt keine entgeltliche Dienstleistung dar. Damit ist bei einem Missverhältnis zwischen Tätigkeit und Gegenleistung die Differenz nicht als schenkungsteuerpflichtiger Gehaltsverzicht zu qualifizieren.

Bei einer Schenkung nach § 7 ErbStG wird der Bedachte durch die freigiebige Zuwendung auf Kosten des Zuwendenden bereichert. Das setzt einen unentgeltlichen Vermögensvorteil des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden voraus. Bei der gemischten Schenkung steht eine höherwertige Handhabung einer Gegenleistung von geringerem Wert gegenüber, die ferner als Austausch Elemente der Freigiebigkeit enthält.

Bei einer KG fehlt bereits eine teilweise Unentgeltlichkeit der Leistung an andere Gesellschafter. Denn die Geschäftsführertätigkeit basiert auf der Gesellschafterstellung und stellt daher keine entgeltliche Dienstleistung dar. Der Geschäftsführer einer Personengesellschaft erhält neben der Verzinsung seines Kapitals und für das Risiko auch Lohn für seine Arbeit. Das Gehalt ergibt sich in erster Linie aus der Gewinnbeteiligung. Eine gewinnunabhängige Tätigkeitsvergütung muss nicht im angemessenen Verhältnis zum Gehalt eines leitenden Angestellten stehen, da sie auch durch die Gewinnbeteiligung abgegolten ist. Insoweit kommt ein hierdurch erhöhter Gewinn den Gesellschaftern zugute.