Antrag auf Teileinkünfteverfahren kann sich lohnen

Die Besteuerung der persönlichen Kapitalerträge ist mit dem Einbehalt der Abgeltungsteuer ab 2009 grundsätzlich abgegolten. Allerdings bestehen zahlreiche Ausnahmen und Veranlagungswahlrechte. Beispielsweise können GmbH-Gesellschafter bei Gewinnausschüttungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG auf Antrag den individuellen Einkommensteuertarif unter dem Teileinkünfteverfahren anwenden.

Der Antrag ist zulässig, wenn der GmbH-Gesellschafter

  • zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt ist. Dabei ist es ausreichend, wenn die mindestens 25%ige (unmittelbare oder mittelbare) Beteiligung zu irgendeinem Zeitpunkt in dem Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, vorliegt.
  • zwischen 1 und 24,99 % beteiligt ist und für die GmbH beruflich tätig ist, z. B. als Geschäftsführer. Als berufliche Tätigkeit gelten sowohl selbstständig als auch nichtselbstständig ausgeübte Tätigkeiten, sofern sie nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Die Tätigkeit muss weder einen bestimmten Umfang haben, noch muss sie entgeltlich erfolgen oder ununterbrochen während des gesamten Jahres ausgeübt werden.

Das Bundesfinanzministerium (22.12.2009, IV C 1 - S 2252/08/10004, Tz.143) erlaubt die Option auch dann, wenn in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum Erträge tatsächlich nicht vorhanden sind und der Antrag nur dazu dient, die tatsächlich entstandenen Werbungskosten zu 60 % im Rahmen der Veranlagung zu berücksichtigen. Die Option kann im Jahr 2009 erstmals in Anspruch genommen werden.